Akademische Feiern anlässlich der Verleihung eines akademischen Grades

§ 1. (1) Die Universität Wien veranstaltet folgende akademische Feiern zur Ehrung von Absolvent*innen ordentlicher Studien, denen gemäß § 87 Universitätsgesetz 2002 von der*dem Studienpräses ein akademischer Grad verliehen wurde:

1. Bachelor-Abschlussfeiern für Absolvent*innen von Bachelorstudien;

2. Sponsionen für Absolvent*innen von Diplom- und Masterstudien sowie für Absolvent*innen des (Zwischen-)Abschlusses von kombinierten Master- und Doktoratsstudien mit einem Mastergrad;

3. Promotionen für Absolvent*innen von Doktoratsstudien sowie für Absolvent*innen von kombinierten Master- und Doktoratsstudien mit einem Doktorgrad.

(2) Die Universität veranstaltet Promotionen unter den Auspizien des Bundespräsidenten unter den Voraussetzungen des Bundesgesetzes vom 5. März 1952 über die Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten. Diese sind nach Möglichkeit am dies academicus der Universität Wien zu veranstalten.

(3) Der*Die Lehrgangsleiter*in kann mit Zustimmung des Rektorats festlegen, dass für Absolvent*innen des Universitätslehrgangs eine akademische Feier veranstaltet wird.

(4) Der Kostenbeitrag für akademische Feiern wird vom Rektorat festgesetzt.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 in der Fassung Mitteilungsblatt vom 31. Jänner 2022, 12. Stück, Nr. 46 tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft.

 

Stand: 01. 10. 2022

Rechtsverbindlich ist allein der im Mitteilungsblatt kundgemachte Text.