Habilitation

§ 1. Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches Fach zu erteilen (§ 103 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002). Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation sowie der didaktischen Fähigkeiten (§ 103 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002).

Ziel der Habilitation

§ 2. Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der hervorragenden wissenschaftlichen sowie der didaktischen Qualifikation als Voraussetzung für den Erwerb der Lehrbefugnis (venia docendi), die in den Wirkungsbereich der Universität Wien fällt.

Antrag

§ 3. (1) Der Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis ist schriftlich, unter Angabe eines ganzen wissenschaftlichen Fachs gemäß § 103 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird, im Wege eines Dekanats oder Büros des Zentrums, dem die angestrebte Lehrbefugnis fachlich zugeordnet wird, an das Rektorat zu richten (§ 103 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002).

(2) Dem Antrag sind anzuschließen:

a) Lebenslauf mit Darstellung der bisher ausgeübten wissenschaftlichen Tätigkeit, insbesondere auch unter Bezugnahme auf das ganze wissenschaftliche Fach, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird;

b) Nachweis über den Abschluss der absolvierten Universitätsstudien;

c) Verzeichnis aller bisher verfassten und veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten; diese oder eine Auswahl von diesen sind entweder in einem gängigen Dateiformat elektronisch auf einem gängigen Datenträger oder in 5-facher Ausfertigung vorzulegen;

d) Nachweis über die mehrmalige Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen und Auflistung der bisherigen Lehrtätigkeit, insbesondere auch unter Bezugnahme auf das ganze wissenschaftliche Fach, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird;

e) eine Habilitationsschrift über ein Thema aus dem beantragten Habilitationsfach oder mehrere im thematischen Zusammenhang stehende wissenschaftliche Veröffentlichungen (jeweils in 5-facher Ausfertigung oder in einem gängigen Dateiformat elektronisch auf einem gängigen Datenträger); eine kumulative Habilitationsschrift ist zu betiteln und der thematische Zusammenhang darzulegen; die Habilitationsschrift muss ein anderes Thema als die Dissertation behandeln oder thematisch eine deutliche wissenschaftliche Weiterentwicklung der Dissertation darstellen;

f) sofern an der Habilitationsschrift oder den als Habilitationsschrift kumulativ vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten mehrere Autorinnen oder Autoren beteiligt waren, eine Erklärung der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers über ihren oder seinen Anteil an der Habilitationsschrift oder den wissenschaftlichen Arbeiten;

(3) Die Habilitationswerberin oder der Habilitationswerber hat den Antrag zu vergebühren.

Zulassungsvoraussetzungen

§ 4. (1) Zulassungsvoraussetzungen zum Habilitationsverfahren sind:

1. der Nachweis eines für die beantragte Lehrbefugnis fachlich in Betracht kommenden abgeschlossenen Studiums an einer Universität;

2. der Nachweis einer mehrmaligen Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen;

3. der Nachweis eines Doktorats oder einer gleichwertigen facheinschlägigen wissenschaftlichen Qualifikation;

4. der Nachweis der erfolgten Vergebührung (§ 3 Abs 3);

5. die klare Bezeichnung des ganzen wissenschaftlichen Fachs, für das die Lehrbefugnis beantragt wird (§ 103 Abs. 1 UG);

6. die Zugehörigkeit der beantragten Lehrbefugnis zum Wirkungsbereich der Universität Wien (§ 103 Abs 1 UG).

(2) Die Dekanin oder der Dekan oder die Leiterin oder der Leiter des Zentrums hat den Antrag auf seine Zulässigkeit zu prüfen (§ 4 Abs. 1 Z 1 bis 6). Unvollständige Anträge (§ 4 Abs. 1 Z 1 bis 5) sind zwecks Verbesserung zurückzustellen. Vollständige oder nicht fristgerecht verbesserte Anträge sind im Wege der für Personalangelegenheiten zuständigen Dienstleistungseinrichtung an das Rektorat weiter zu leiten. Dieses hat unzulässige Anträge zurückzuweisen, insbesondere auch dann, wenn sie sich nicht auf ein ganzes wissenschaftliches Fach beziehen oder die angestrebte Lehrbefugnis nicht in den Wirkungsbereich der Universität fällt (§ 103 Abs. 1 UG).

(3) Sind alle Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, hat das Rektorat die Dekanin oder der Dekan oder die Leiterin oder der Leiter des Zentrums zu verständigen. Fällt die beantragte Lehrbefugnis in den Wirkungsbereich mehrerer Fakultäten oder Zentren, so sind deren Leiterinnen bzw. Leiter zu verständigen und ist eine oder einer von ihnen mit der weiteren organisatorischen Abwicklung zu betrauen. Diese oder dieser hat den Antrag an den Senat weiterzuleiten.

(4) Anträge auf die Erteilung einer Lehrbefugnis, die in den fachlichen Wirkungsbereich mehrerer Fakultäten oder Zentren fallen, sind von der Dekanin oder dem Dekan oder der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums durch entsprechende Vorschläge für den Senat so aufzubereiten, dass die Einsetzung der Habilitationskommission (§ 5) und die Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter (§ 6) fächerübergreifend erfolgen können.

Einsetzung einer Habilitationskommission

§ 5. (1) Der Senat hat eine entscheidungsbefugte Habilitationskommission einzusetzen (§ 103 Abs. 7 und § 25 Abs. 8 Z 1 Universitätsgesetz 2002), die aus höchstens 9 Mitgliedern besteht. Der Senat bestimmt die Gesamtzahl sowie die Anzahl der Mitglieder aus den einzelnen Gruppen von Universitätsangehörigen. Mehr als die Hälfte der Mitglieder müssen Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren sein. Die Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 Universitätsgesetz 2002 sowie die Gruppe der Studierenden stellt mindestens ein Mitglied. Die in eine Habilitationskommission zu entsendenden Mitglieder aus dem Kreis der Studierenden müssen ein facheinschlägiges Studium betreiben (aufrechte Zulassung) und mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte in Pflicht- oder Wahlpflichtmodulen des Bachelorstudiums positiv absolviert haben oder sich im Master- oder Doktoratsstudium befinden.

(2) Bei der Zusammensetzung der Habilitationskommission ist der besonderen Struktur der oder des für das Verfahren zuständigen Fakultät/en oder Zentrums/en und des Fachgebiets, bzw. auch der speziellen Thematik der Habilitationsschrift Rechnung zu tragen. Mit zu berücksichtigen ist, ob eine beantragte Lehrbefugnis in den fachlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Fakultäten oder Zentren fällt.

(3) Die Mitglieder der Habilitationskommission werden auf Vorschlag der Vertreterinnen und Vertreter der jeweiligen Gruppe der Universitätsangehörigen durch den Senat bestellt.

(4) Die konstituierende Sitzung der Habilitationskommission ist vom ältesten Mitglied aus der Gruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der Universität Wien einzuberufen und bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden zu leiten. Die oder der Vorsitzende der Habilitationskommission ist mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der habilitierten Kommissionsmitglieder zu wählen.

Gutachterinnen und Gutachter

§ 6. (1) Die Dekanin oder der Dekan oder die Leiterin oder der Leiter des Zentrums holt von den Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs Vorschläge für die Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter ein. Fällt eine beantragte Lehrbefugnis in den fachlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Fakultäten oder Zentren, so erstreckt sich auch der Fachbereich im Sinn des § 103 Abs. 5 UG über mehr als eine wissenschaftliche Organisationseinheit. Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Senat haben auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs mindestens drei Vertreterinnen oder Vertreter des angestrebten Habilitationsfachs, darunter mindestens zwei externe, als Gutachterinnen oder Gutachter über die wissenschaftlichen Arbeiten zu bestellen. Sie können diese Aufgabe aber auch an die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs übertragen (§ 103 Abs. 5 Universitätsgesetz 2002).

(2) Die oder der Vorsitzende der Habilitationskommission hat die Gutachterinnen und Gutachter mit der Prüfung der wissenschaftlichen Qualifikation der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers auf der Grundlage der als Habilitationsschrift eingereichten und der sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten innerhalb einer zu vereinbarenden Frist, längstens jedoch von drei Monaten, zu beauftragen. Wenn die Habilitationskommission nicht innerhalb eines Monats ab Verständigung der Einberuferin oder des Einberufers konstituiert ist, hat diese oder dieser die Gutachterinnen und Gutachter zu beauftragen. Die Gutachterinnen und Gutachter haben zu prüfen, ob die wissenschaftlichen Arbeiten methodisch einwandfrei ausgeführt wurden, neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfachs und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.

(3) Von der Habilitationswerberin oder vom Habilitationswerber nicht vorgelegte wissenschaftliche Arbeiten müssen im Habilitationsverfahren nicht berücksichtigt werden. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen der als Habilitationsschrift vorgelegten Arbeit(en) bleiben im Verfahren unberücksichtigt.

(4) Liegen alle Gutachten vor, benachrichtigt die oder der Vorsitzende der Habilitationskommission deren Mitglieder, die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs sowie die Habilitationswerberin oder den Habilitationswerber über das Vorliegen der Gutachten und setzt eine Frist von mindestens zwei Wochen für die Einsichtnahme in die Habilitationsschrift, die wissenschaftlichen Veröffentlichungen und die Gutachten fest. Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs haben die Möglichkeit, bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auflagefrist bei der oder dem Vorsitzenden der Habilitationskommission Stellungnahmen zu den Gutachten und zu den wissenschaftlichen Arbeiten der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers abzugeben (§ 103 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002). Die Habilitationswerberin oder der Habilitationswerber hat gleichfalls die Möglichkeit, innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme zu den Gutachten abzugeben. Bis zum Ablauf der Stellungnahmefrist hat die Habilitationswerberin oder der Habilitationswerber auch die Möglichkeit, selbst eingeholte Gutachten vorzulegen.

Verfahren vor der Habilitationskommission

§ 7. (1) Die Habilitationskommission hat die wissenschaftliche Qualifikation aufgrund der eingeholten Gutachten, allfälliger von der Habilitationswerberin oder vom Habilitationswerber vorgelegter Gutachten über die wissenschaftlichen schriftlichen Arbeiten der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers einschließlich der Habilitationsschrift und der eingelangten Stellungnahmen (§ 6 Abs. 4) zu prüfen. Im Zuge dieser Prüfung ist eine öffentliche Aussprache mit der Habilitationswerberin oder dem Habilitationswerber über deren oder dessen wissenschaftliche Veröffentlichungen zu führen, in der auch auf die Gutachten und Stellungnahmen einzugehen ist.

(2) Die Habilitationskommission hat zu prüfen, ob die Habilitationswerberin oder der Habilitationswerber über die entsprechenden didaktischen Fähigkeiten verfügt. Hiezu hat sie mindestens zwei Mitglieder der Habilitationskommission, eines davon aus der Gruppe der Studierenden und eines aus der Gruppe des wissenschaftlichen Universitätspersonals, zu beauftragen, aufgrund der bisherigen oder im Rahmen des Verfahrens abzuhaltenden Lehrtätigkeit der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers schriftliche Gutachten oder Stellungnahmen über die bisherige oder im Rahmen des Verfahrens abgehaltene Lehrtätigkeit zu erstellen. Die Habilitationskommission kann weitere Gutachten oder Stellungnahmen einholen. Zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten können von der Habilitationswerberin oder vom Habilitationswerber zusätzlich Ergebnisse von Lehrveranstaltungsevaluationen, der Nachweis einer absolvierten hochschuldidaktischen Aus- und Weiterbildung etc. vorgelegt werden.

(3) Die Habilitationskommission hat mit einem Beschluss zu entscheiden, ob die Habilitationswerberin oder der Habilitationswerber im beantragten Habilitationsfach den für die Erteilung der Lehrbefugnis erforderlichen Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation erbracht hat. Bei diesem Beschluss gibt die Mehrheit der Mitglieder der Habilitationskommission mit Lehrbefugnis (venia docendi) den Ausschlag. Ebenfalls mit Beschluss hat die Habilitationskommission zu entscheiden, ob die Habilitationswerberin oder der Habilitationswerber den erforderlichen Nachweis ihrer oder seiner didaktischen Fähigkeiten erbracht hat. Nur wenn beide Beschlüsse positiv sind, liegt ein positiver Beschluss im Sinne des § 103 Abs. 9 Universitätsgesetz 2002 über den Antrag der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers vor. Die Entscheidung der Habilitationskommission ist zu begründen.

(4) Die Habilitationskommission hat das Verfahren zügig durchzuführen.

(5) Ändert der Antragsteller oder die Antragstellerin während des Verfahrens vor der Habilitationskommission das beantragte Fach der Lehrbefugnis, so ist dies dem Rektorat im Wege eines Dekanats oder Zentrumsbüros, dem die Habilitationskommission fachlich zuzuordnen ist, zur neuerlichen Zulässigkeitsprüfung mitzuteilen (§ 4 Abs. 2). Bejaht das Rektorat die Zulässigkeit des geänderten Antrags, so ist der Senat zu informieren. Dieser hat die fachlich geeignete Zusammensetzung der Habilitationskommission nochmals zu überprüfen (§ 5 Abs. 2). Ebenso haben die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Senats die fachliche Eignung der Gutachterinnen und Gutachter zu überprüfen (§ 6 Abs. 1). Die Habilitationskommission hat ihr Verfahren zu unterbrechen, bis Rektorat und Senat entschieden haben.

(6) Die Beschlüsse der Habilitationskommission sind dem Rektorat samt allen Verfahrensakten zu übermitteln.

(7) Das Rektorat hat die Beschlüsse der Habilitationskommission zurückzuverweisen, wenn wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt wurden (§ 103 Abs. 10 Universitätsgesetz 2002). In diesem Fall hat die Habilitationskommission unter Beachtung der Rechtsansicht des Rektorats neuerlich zu entscheiden.

Erteilung der Lehrbefugnis

§ 8. (1) Das Rektorat erlässt aufgrund der Beschlüsse der Habilitationskommission den Bescheid über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis. Bei positiver Beurteilung sowohl der wissenschaftlichen als auch der didaktischen Qualifikation der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers hat das Rektorat die Lehrbefugnis mit Bescheid zu erteilen. Bei negativer Beurteilung der wissenschaftlichen und/oder didaktischen Qualifikation der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers hat das Rektorat den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis mit Bescheid abzuweisen.

(2) Gegen den Bescheid des Rektorats ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (§ 103 Abs. 9 UG idF BGBl. I Nr. 79/2013).

(3) Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche Lehre an der Universität Wien mittels den der betreffenden Fakultät oder dem betreffenden Zentrum zur Verfügung stehenden Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche Arbeiten zu betreuen und zu beurteilen (§ 103 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002).

Inkrafttreten

§ 9. (1) Der Satzungsteil Habilitation, veröffentlicht am 28.03.2014 im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 21. Stück, Nr. 111 tritt mit 29.03.2014 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Satzungsteils tritt der Satzungsteil Habilitation (UG-Novelle 2009), veröffentlicht am 24. 11. 2009 im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 5. Stück, Nr. 26, Änderung veröffentlicht am 28.11.2013, 7. Stück, Nr. 39, außer Kraft.

(3) § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 in der Fassung Mitteilungsblatt vom 31. Jänner 2022, 12. Stück, Nr. 47 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.

 

Stand: 01. 10. 2022

Rechtsverbindlich ist allein der im Mitteilungsblatt kundgemachte Text.