Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren

 

Bestellung

§ 1. Das Rektorat kann wissenschaftlich besonders qualifizierten Fachleuten in Würdigung ihrer besonderen wissenschaftlichen und pädagogischen Leistungen die Lehrbefugnis (venia docendi) als Honorarprofessorin oder Honorarprofessor für ein ganzes wissenschaftliches Fach an der Universität Wien auf bestimmte Zeit verleihen.

Voraussetzung für die Bestellung

§ 2. Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation sowie didaktischer Fähigkeiten in einem für eine Professur erforderlichen Ausmaß.

Verfahren

§ 3. (1) Die Dekanin oder der Dekan der für das betreffende Fach zuständigen Fakultät (die Leiterin oder der Leiter des für das betreffende Fach zuständigen Zentrums) kann auf Vorschlag oder nach Anhörung der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002), der zumindest halbbeschäftigten Angehörigen des wissenschaftlichen Universitätspersonals mit Lehrbefugnis (venia docendi) sowie der assoziierten Professorinnen und Professoren (§ 27 Abs. 5 Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten idgF) des zuständigen Fachbereichs beim Rektorat die Verleihung der Lehrbefugnis als Honorarprofessorin oder Honorarprofessor an eine bestimmte Person anregen.

(2) Dem Vorschlag der Dekanin oder des Dekans der für das betreffende Fach zuständigen Fakultät (der Leiterin oder des Leiters des für das betreffende Fach zuständigen Zentrums) sind folgende Unterlagen über die betreffende Wissenschafterin oder den betreffenden Wissenschafter anzuschließen:

1. Lebenslauf,

2. Darstellung der Schwerpunkte der bisherigen wissenschaftlichen Tätigkeit,

3. Publikationsliste,

4. Verzeichnis der bisherigen Lehrtätigkeit,

5. Nachweise zur didaktischen Eignung, einschließlich einer Stellungnahme oder eines Gutachtens der Studienvertretung;

6. zwei Gutachten von (im Regelfall externen) Fachvertreterinnen und Fachvertretern über die Eignung für eine Honorarprofessur.

(3) Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten, die zumindest halbbeschäftigten Angehörigen des wissenschaftlichen Universitätspersonals mit Lehrbefugnis (venia docendi), die assoziierten Professorinnen und Professoren sowie die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter des Fachbereichs haben das Recht, in diese Unterlagen vor der Übermittlung an das Rektorat während einer Frist von drei Wochen Einsicht zu nehmen.

(4) Ein Beschluss des Rektorats auf Verleihung der Lehrbefugnis als Honorarprofessorin oder Honorarprofessor bedarf der Zustimmung des Senats.

(5) Im Verleihungsbescheid des Rektorats sind das wissenschaftliche Fach sowie die Organisationseinheit festzulegen, der (denen) die Honorarprofessorin oder der Honorarprofessor zugeordnet wird.

(6) Das Rektorat kann eine befristet verliehene Lehrbefugnis gemäß § 1 oder gemäß UOG 1993 auf Vorschlag oder nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters der fachlich in Betracht kommenden wissenschaftlichen Organisationseinheit (Abs. 5) und mit Zustimmung des Senats auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verlängern.

Rechte und Pflichten der Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren

§ 4. (1) Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren gehören organisationsrechtlich zur Gruppe der Privatdozentinnen und Privatdozenten (§ 102 Universitätsgesetz 2002).

(2) Sie haben das Recht, im Rahmen ihrer Lehrbefugnis an der Universität Wien selbständig Lehrveranstaltungen abzuhalten, Prüfungen abzunehmen sowie wissenschaftliche Arbeiten (§§ 80 bis 82 Universitätsgesetz 2002) zu betreuen und zu beurteilen. Die Universität Wien erwartet, dass Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren die ihnen verliehene Lehrbefugnis regelmäßig ausüben.

(3) Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren haben das Recht, nach Maßgabe der Entscheidung der Leiterin oder des Leiters der betreffenden Organisationseinheit die Einrichtungen der Universität Wien für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen.

(4) Durch die Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi) wird kein Arbeitsverhältnis zur Universität Wien begründet, es erwächst dadurch kein Anspruch auf Ausstattung eines Arbeitsplatzes oder auf eine Vergütung.

(5) Die Abgeltung der im Abs. 2 angeführten Tätigkeiten richtet sich nach den für Privatdozentinnen und Privatdozenten jeweils geltenden Bestimmungen der Universität Wien.

Widerruf

§ 5. Das Rektorat kann nach Anhörung des Senats die Verleihung der Lehrbefugnis als Honorarprofessorin oder Honorarprofessor wieder entziehen, wenn die Honorarprofessorin oder der Honorarprofessor zwei Jahre hindurch unbegründet keine Lehrtätigkeit an der Universität Wien ausübt, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder wenn die Honorarprofessorin oder der Honorarprofessor ein Verhalten setzt, durch das sie oder er sich der Honorarprofessur als nicht würdig erweist.

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 6. Dieser Satzungsteil tritt mit dem auf die Kundmachung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft.

 

Stand: 29. 03. 2014

Rechtsverbindlich ist allein der im Mitteilungsblatt kundgemachte Text.