Wahlordnung

Regelungsinhalte

§ 1. Diese Wahlordnung gilt für die Wahl der Mitglieder des Senats, der Mitglieder des Universitätsrats durch den Senat und für die Bestellung der Mitglieder der entscheidungsbefugten Kollegialorgane des Senats.

1. Teil: Wahl der Mitglieder des Senats

Geltungsbereich

§ 2. (1) Dieser Teil regelt die Wahlen der Vertreter*innen

1. der Universitätsprofessor*innen einschließlich der Leiter*innen von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben, die keine Universitätsprofessor*innen sind (§ 25 Abs. 4 Z 1 UG),

2. der Universitätsdozent*innen sowie der wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen im Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 25 Abs. 4 Z 2 UG) und

3. des allgemeinen Universitätspersonals (§ 25 Abs. 4 Z 3 UG)

in den Senat der Universität Wien. Jede dieser drei Personengruppen bildet einen eigenen Wahlkörper.

(2) Die Vertreter*innen der Studierenden sind zu entsenden (§ 32 Abs. 1 HSG 2014, § 25 Abs. 4 Z 4 UG). Das vertretungsbefugte Organ der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Wien gibt die entsandten Mitglieder der*m Vorsitzenden des Senats bekannt. Die Mitgliedschaft dauert an, bis eine neue Entsendung mitgeteilt wird.

Wahlgrundsätze

§ 3. Die Mitglieder des Senats sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen und geheimen Wahlrechts nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen. Jede*r Wahlberechtigte kann ihr*sein Wahlrecht nur einmal ausüben.

Aktives und passives Wahlrecht

§ 4. (1) Aktiv und passiv wahlberechtigt für einen Wahlkörper sind alle Personen, die am Stichtag der jeweiligen Personengruppe angehören.

(2) Wer am Stichtag ohne Bezüge von den Dienstpflichten entbunden ist, ist nicht aktiv wahlberechtigt; sie*er ist passiv wahlberechtigt, wenn sie*er zu Beginn der Funktionsperiode, für die die Wahl erfolgt, nicht ohne Bezüge von den Dienstpflichten entbunden ist.

(3) Stichtag ist der Tag der Wahlkundmachung im Mitteilungsblatt (§ 8).

Zugehörigkeit zu mehreren Wahlkörpern

§ 5. (1) Das Wahlrecht darf nur in einem Wahlkörper, das aktive und passive Wahlrecht nur in demselben Wahlkörper ausgeübt werden.

(2) Gehört ein*e Wahlberechtigte mehreren Personengruppen gemäß § 2 Abs. 1 an, so gilt folgendes:

1. Wer auch der Personengruppe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 angehört, ist in dieser Personengruppe wahlberechtigt.

2. Wer in der Personengruppe nach § 2 Abs. 1 Z 2 und § 2 Abs. 1 Z 3 wahlberechtigt ist, hat bis zum Ende der Auflagefrist des Verzeichnisses der Wahlberechtigten gegenüber der*dem Vorsitzenden des Senats anzugeben, in welchem Wahlkörper sie*er das Wahlrecht ausüben will. Wird dies unterlassen, so ist sie*er in der Personengruppe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 wahlberechtigt.

(3) Das Entsendungsrecht der Studierenden (§ 2 Abs. 2) bleibt von einem allfälligen Wahlrecht in einer der anderen Personengruppen unberührt.

Wahlorganisation

§ 6. Die Leitung, Vorbereitung und Durchführung der Wahlen obliegt der*dem Vorsitzenden des Senats. Dieser*m sind die dafür erforderlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

Zeit und Ort der Wahlen

§ 7. Die*Der Vorsitzende des Senats setzt Ort und Zeit der Wahlen fest. Die Wahlen können auch an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen und/oder an mehreren Orten stattfinden. Wird die Wahl an mehreren Tagen oder an verschiedenen Wahlorten durchgeführt, ist sicherzustellen, dass jede*r Wahlberechtigte ihr*sein Wahlrecht nur einmal ausüben kann.

Wahlkundmachung

§ 8. Die*Der Vorsitzende des Senats hat die Wahlen spätestens acht Wochen vor der Wahl im Mitteilungsblatt der Universität Wien auszuschreiben. Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:

1. die Zahl der zu wählenden Mitglieder je Personengruppe;

2. Zeit und Ort der Wahl;

3. die Bestimmung, dass jeder Wahlvorschlag mindestens 50% Frauen aufzunehmen hat (§ 20a UG) und nicht mehr Bewerber*innen als die vierfache Anzahl der zu wählenden Mitglieder enthalten darf. Abweichend davon können Wahlvorschläge für die Wahl der Vertreter*innen des allgemeinen Universitätspersonals maximal die achtfache Anzahl der zu wählenden Vertreter*innen enthalten.

4. die Aufforderung, Wahlvorschläge spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag schriftlich bei der*dem Vorsitzenden des Senats einzubringen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden können;

5. die Angabe, wo und wann die zugelassenen Wahlvorschläge veröffentlicht werden;

6. die Vorschrift, dass Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden können;

7. nähere Bestimmungen für die Einsichtnahme in das Verzeichnis der Wahlberechtigten;

8. nähere Bestimmungen für die Briefwahl;

9. einen Wiederholungs- bzw. Ersatzwahltermin.

Verzeichnis der Wahlberechtigten

§ 9. Spätestens eine Woche nach der Wahlkundmachung (§ 8) ist ein Verzeichnis der am Stichtag aktiv Wahlberechtigten zu erstellen. Das Verzeichnis der Wahlberechtigten ist eine Woche lang zur Einsicht durch die aktiv Wahlberechtigten aufzulegen. Während der Auflagefrist kann gegen das Verzeichnis schriftlich Einspruch erhoben werden. Darüber entscheidet die*der Vorsitzende des Senats binnen dreier Werktage nach Ende der Auflagefrist. Die Entscheidung der*des Vorsitzenden des Senats ist endgültig.

Wahlvorschläge

§ 10. (1) Jede*r aktiv Wahlberechtigte kann bis spätestens sechs Wochen vor der Wahl Wahlvorschläge bei der*m Vorsitzenden des Senats durch Abgabe im Senatsbüro einbringen. Wahlvorschläge für die Personengruppen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen nicht mehr Wahlwerber*innen als die vierfache Zahl, Wahlvorschläge für die Personengruppe gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 dürfen nicht mehr als die achtfache Zahl der zu wählenden Vertreter*innen enthalten. Enthalten Wahlvorschläge mehr Kandidat*innen, so gelten jene, welche die vier- bzw. achtfache Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Wahlvorschläge für die Personengruppe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 haben zumindest eine Person mit Lehrbefugnis zu enthalten.

(2) Die*Der Vorsitzende des Senats hat die eingebrachten Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Bedenken umgehend der*dem Vertreter*in des Wahlvorschlags mitzuteilen. Vertreter*innen des Wahlvorschlags sind die erstgenannten Wahlwerber*innen.

(3) Jede*r passiv Wahlberechtigte darf nur auf einem Wahlvorschlag kandidieren. Die Wahlwerber*innen haben mit ihrer eigenhändigen Unterschrift ihre Kandidatur zu bestätigen. Fehlt die Unterschrift zum Zeitpunkt der Verlautbarung des Wahlvorschlages (§ 8 Z 5), ist die*der Wahlwerber*in aus dem Wahlvorschlag zu streichen.

(4) Wahlwerber*innen, denen die Wählbarkeit fehlt (hier ist auch § 25 Abs. 4 letzter Satz in Verbindung mit § 143 Abs. 63 UG zu beachten), sind aus dem Wahlvorschlag zu streichen. Nicht zuzulassen sind verspätet eingebrachte Vorschläge und Vorschläge, die keine*n einzige*n wählbare*n Wahlwerber*in enthalten.

(5) Über die Zulassung entscheidet die Wahlkommission, die aus der*m Vorsitzenden des Senats und den Wahlkommissär*innen (§ 11) besteht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der*s Vorsitzenden des Senats.

(6) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu übermitteln (§ 20a Abs. 4 und § 42 Abs. 8d UG). Dieser hat binnen einer Woche zu entscheiden, ob der Wahlvorschlag einen ausreichenden Frauenanteil enthält. Wird binnen dieser Frist Einrede an die Schiedskommission erhoben (§ 42 Abs. 8d UG), so hat diese binnen 14 Tagen über die Rechtmäßigkeit des Wahlvorschlags zu entscheiden (§ 43 Abs. 1 Z 4 UG). Entscheidet sie, dass die Einrede zu Recht erhoben wurde, so hat die Wahlkommission den Wahlvorschlag an die wahlwerbende Gruppe zur Verbesserung zurückzuweisen und dieser dafür eine Frist zu setzen. Über die Zulassung entscheidet die Wahlkommission dann endgültig.

(7) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind umgehend nach Mitteilung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen über einen Einspruchsverzicht oder nach Ablauf der Einspruchsfrist, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem ersten Wahltag zu verlautbaren.

(8) Die*Der Vorsitzende des Senats hat unverzüglich nach Bestätigung der zugelassenen Wahlvorschläge für jeden Wahlkörper einen Stimmzettel aufzulegen, der sämtliche zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens zu enthalten hat. Enthält ein Wahlvorschlag keine Bezeichnung, so ist dieser als Liste und mit dem Namen der*s erstgenannten Kandidatin*en zu benennen.

Durchführung der Wahl

§ 11. (1) Die*Der Vorsitzende des Senats leitet die Wahl. Sie*Er bestellt nach Einholung eines Vorschlags der jeweiligen Personengruppe im Senat für jeden Wahlkörper eine*n Wahlkommissär*in sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertreter*innen.

(2) Die Wahlkommissär*innen haben für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahl zu sorgen und über den Ablauf der Wahl ein Protokoll zu führen. Dazu werden Protokollführer*innen bestellt.

(3) Die Wahlen sind geheim durchzuführen. Gewählt wird grundsätzlich durch persönliche Abgabe des Stimmzettels in einem blickdichten nicht gummierten Kuvert am Wahlort. Stimmberechtigt ist nur, wer im Verzeichnis der Wahlberechtigten aufscheint oder ihr*sein aktives Wahlrecht zum Stichtag nachweist. Die*Der Wähler*in hat der*m Wahlkommissär*in ihre*seine Identität nachzuweisen.

(4) Die*Der Wähler*in kann ihre*seine Stimme gültig nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge abgeben. Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlvorschlag die*der Wähler*in wählen wollte.

(5) Mit dem Ablauf der in der Wahlkundmachung festgesetzten Zeit hat die*der Wahlkommissär*in die Stimmabgabe für beendet zu erklären.

Briefwahl

§ 12. (1) Wahlberechtigte, die an der persönlichen Stimmabgabe aus wichtigem Grund (z. B. Ortsabwesenheit, Krankheit, dienstlich) verhindert sein werden, können unter Angabe des Verhinderungsgrundes bei der*dem Vorsitzenden des Senats die Stimmabgabe per Briefwahl beantragen. Dieser Antrag ist ab Ende der Auflagefrist des Verzeichnisses der Wahlberechtigten bis längstens eine Woche vor dem ersten Wahltag schriftlich per E-Mail an die*den Vorsitzenden des Senats p.Adr. senat@univie.ac.at oder persönlich im Senatsbüro einzubringen.

(2) Die*Der Vorsitzende des Senats hat bei Vorliegen der Voraussetzungen folgende Wahlbehelfe für die Briefwähler*innen vorzubereiten:

1. Stimmzettel;

2. Wahlkuvert (blickdichter Briefumschlag ohne Gummierung);

3. ein größeres Rücksendekuvert mit vorgefertigter Adressierung, Unterschriftsfeld und Absender*in.

Die Wahlbehelfe können frühestens mit Verlautbarung der Wahlvorschläge und spätestens vor dem ersten Wahltag nach Feststellung der Identität persönlich im Senatsbüro behoben werden. Die Übergabe ist im Verzeichnis der Wahlberechtigten zu vermerken. Eine Übergabe an eine Vertrauensperson ist zulässig, wenn eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorgelegt wird und die Identität sowohl der*des Wahlberechtigten als auch der*des Bevollmächtigten nachgewiesen sind.

(3) Nach Stimmabgabe hat die*der Wahlberechtigte den Stimmzettel in das blickdichte Wahlkuvert zu stecken. Dieses darf keinesfalls beschriftet werden. Das Wahlkuvert wird in das Rücksendekuvert gegeben. Dieses ist zu verschließen und an der vorgesehenen Stelle zu unterschreiben und zu retournieren.

(4) Die Rücksendekuverts müssen rechtzeitig bis zum Tag vor dem (ersten) Wahltag im Senatsbüro einlangen, andernfalls sie nicht berücksichtigt werden. Das Rücksendekuvert ist bis zum Beginn der Wahlhandlung unter Verschluss zu verwahren. Noch vor der Eröffnung der Wahlhandlung sind die Rücksendekuverts durch die Wahlkommission zu öffnen, die Stimmabgabe im Verzeichnis der Wahlberechtigten zu vermerken und die verschlossenen Wahlkuverts nach Versiegelung der Wahlurnen in diese einzuwerfen.

(5) Nimmt die*der Wahlberechtigte die Briefwahl nicht in Anspruch, bleibt eine Wahl durch persönliche Stimmabgabe des Stimmzettels nach den Bestimmungen des § 11 zulässig.

Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 13. (1) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat die*der Wahlkommissär*in in Anwesenheit der*des Protokollführers*in die Wahlurne zu öffnen, die Wahlkuverts zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und nach Auszählung der Stimmen die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Zahl der ungültigen Stimmen und die Zahl der für jeden zugelassenen Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen festzustellen. Die Wahlakten sind danach der*dem Vorsitzenden des Senats zu übergeben.

(2) Wurde die Wahl an verschiedenen Tagen oder an verschiedenen Orten durchgeführt, ist die Gesamtheit der an allen Tagen oder an allen Orten abgegebenen Stimmen für die Ermittlung des Wahlergebnisses maßgebend.

(3) Das Wahlergebnis ist nach dem d'Hondt'schen Verfahren zu ermitteln: Die*Der Vorsitzende des Senats hat die Zahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mitglieder mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen: Die Summen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen sind nach ihrer Größe geordnet nebeneinander zu schreiben; unter jeder dieser Summen ist ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. zu schreiben. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen. Ist ein Mitglied zu wählen, so gilt als Wahlzahl die größte, sind zwei Mitglieder zu wählen, so gilt als Wahlzahl die zweitgrößte, sind drei Mitglieder zu wählen, so gilt als Wahlzahl die drittgrößte, sind vier Mitglieder zu wählen, so gilt als Wahlzahl die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen. Jedem Wahlvorschlag sind so viele Mitgliedstellen zuzuteilen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist. Haben nach dieser Berechnungsmethode mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf eine Mitgliedstelle, entscheidet das Los.

(4) Den in dem Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerber*innen werden die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mitgliedstellen in der Reihenfolge ihrer Nennung zugeteilt. Die auf einem Wahlvorschlag auf die gewählten Vertreter*innen folgenden Wahlwerber*innen sind entsprechend der Mandatsverteilung nach der Reihe ihrer Nennung Ersatzmitglieder.

(5) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, sind die auf dem Wahlvorschlag gereihten Wahlwerber*innen gewählt, wenn der Wahlvorschlag die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Die zu vergebenden Mitgliedstellen sind den Wahlwerber*innen entsprechend ihrer Reihung auf dem Wahlvorschlag zuzuteilen. Die auf dem Wahlvorschlag auf die gewählten Vertreter*innen folgenden Wahlwerber*innen sind nach der Reihe ihrer Nennung Ersatzmitglieder. Erreicht der Wahlvorschlag die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht, ist unverzüglich eine Wiederholungswahl durchzuführen. Können auch in dieser Mitgliedstellen nicht besetzt werden, ist die Wahl nicht zustande gekommen. Der Senat gilt dann auch ohne die Vertreter*innen dieser Personengruppe als gesetzmäßig zusammengesetzt (§ 20 Abs. 3 UG).

(6) Befindet sich unter den gewählten Mitgliedern der Personengruppe nach § 2 Abs. 1 Z 2 keine Person mit Lehrbefugnis, so ist ein Mandat jedenfalls jener Person mit Lehrbefugnis zuzuteilen, die sich auf dem stimmenstärksten Wahlvorschlag befindet (§ 25 Abs. 4 Z 2 UG). Kommen dabei mehrere Personen in Frage, so entscheidet die Reihung auf dem Vorschlag. Die so bestimmte Person gilt als gewähltes Mitglied und tritt an Stelle jenes Mitglieds desselben Wahlvorschlags, das von den Gewählten zuletzt gereiht ist.

(7) Die*Der Vorsitzende des Senats stellt das Wahlergebnis fest und verlautbart es im Mitteilungsblatt der Universität Wien.

(8) Die gewählten Mitglieder können innerhalb einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses erklären, dass sie die Wahl nicht annehmen. Dann rückt die*der nächste Wahlwerber*in des jeweiligen Wahlvorschlags nach.

2. Teil: Gemeinsame Bestimmungen für alle Mitglieder des Senats

Funktionsperiode; Konstituierung des neuen Senats

§ 14. (1) Die Funktionsperiode des Senats beträgt drei Jahre und beginnt gemäß § 143 Abs. 17 UG erstmalig mit 1. Oktober 2010.

(2) Der*Die Vorsitzende des abtretenden Senats hat rechtzeitig zur Konstituierung des neugewählten Senats einzuladen und diese Sitzung bis zur Wahl der*des Vorsitzenden zu leiten. Die Konstituierung kann schon vor Beginn der neuen Funktionsperiode erfolgen.

(3) Kommt eine Personengruppe der Verpflichtung zur Wahl oder Entsendung nicht rechtzeitig nach, hat der Universitätsrat dieser Personengruppe eine einmalige Nachfrist zur Nachholung der Wahl oder Entsendung zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, gilt der Senat auch ohne Vertreter*innen dieser Personengruppe als gesetzmäßig zusammengesetzt. In diesen Fällen kann der Senat zur Konstituierung zusammentreten, nachdem die Wahl oder Entsendung nachgeholt bzw. die Nachfrist ergebnislos verstrichen ist.

Rücktritt

§ 15. Mitglieder des Senats können während einer Funktionsperiode ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist gegenüber der*dem Vorsitzenden des Senats abzugeben.

Vertretung; Nachrücken von Ersatzmitgliedern

§ 16. (1) Ist ein Mitglied für längere Zeit verhindert, dann wird es für die Dauer der Verhinderung durch ein demselben Wahlvorschlag angehörendes Ersatzmitglied vertreten. Der Vertretungsfall und sein Ende sind der*dem Vorsitzenden des Senats vom verhinderten Mitglied bekannt zu geben.

(2) Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft eines gewählten Mitglieds haben Ersatzmitglieder an dessen Stelle zu treten. Die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder erfolgt nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag. Verzichtet ein Ersatzmitglied oder verzichten mehrere Ersatzmitglieder zugleich zu Gunsten eines nachgereihten Ersatzmitglieds auf das Nachrücken, so bleiben sie weiterhin als Ersatzmitglieder in der ursprünglichen Reihung.

(3) Ist auf Grund vollständiger Erschöpfung eines Wahlvorschlags eine weitere Zuweisung von Mitgliedstellen unmöglich, sind die freien Mandate auf die verbleibenden Wahlvorschläge aufzuteilen; die für die Verteilung der Mandate geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden.

Nachwahlen

§ 17. (1) Sinkt die Zahl der gewählten Vertreter*innen einer Personengruppe auf Grund vollständiger Erschöpfung der Wahlvorschläge (des Wahlvorschlages) unter die Zahl der von dieser Personengruppe zu entsendenden Vertreter*innen, so gilt der Senat trotzdem als ordnungsgemäß zusammengesetzt.

(2) In diesem Fall hat unverzüglich eine Neuwahl sämtlicher Vertreter*innen dieser Personengruppe für den Rest der laufenden Funktionsperiode stattzufinden. Die neu gewählten Mitglieder treten mit der Feststellung des Wahlergebnisses anstelle der bisherigen Vertreter*innen dieser Personengruppe in den Senat ein.

(3) Das gleiche gilt sinngemäß, wenn alle Vertreter*innen einer Personengruppe im Senat zurücktreten.

3. Teil: Bestellung und Abberufung von Mitgliedern entscheidungsbefugter Kollegialorgane des Senats

§ 18. Die Mitglieder der entscheidungsbefugten Kollegialorgane des Senats werden auf Vorschlag der Vertreter*innen der jeweiligen Personengruppe der Universitätsangehörigen im Senat durch Senatsbeschluss bestellt und, wenn wichtige Gründe es erfordern, auch abberufen. Der Vorschlag ist der*dem Vorsitzenden des Senats von der*dem Sprecher*in der jeweiligen Personengruppe bekannt zu geben.

§ 18a. Die in eine Berufungskommission zu entsendenden Mitglieder aus dem Kreis der Studierenden müssen ein facheinschlägiges Studium betreiben (aufrechte Zulassung) und mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte in Pflicht- oder Wahlpflichtmodulen des Bachelorstudiums positiv absolviert haben oder sich im Master- oder Doktoratsstudium befinden.

4. Teil: Wahl von Mitgliedern des Universitätsrats durch den Senat

§ 19. (1) Die Funktionsperiode des Universitätsrats beträgt fünf Jahre; sie beginnt mit 1. März 2013. Die Wahl der Mitglieder durch den Senat hat rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode zu erfolgen.

(2) Die Wahl in den Universitätsrat hat geheim, persönlich und unmittelbar stattzufinden.

(3) Jedes Mitglied des Senats kann Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder des Universitätsrats einbringen.

(4) Über jedes einzelne der vom Senat zu wählenden Mitglieder des Universitätsrats ist in getrennten Wahlgängen abzustimmen. Gewählt ist jene*r Kandidat*in, die*der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Wird im ersten Wahlgang keine Mehrheit erreicht, so ist in einer Stichwahl zwischen jenen Personen zu entscheiden, die im ersten Wahlgang die beiden höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Haben mehrere Personen den gleichen Anspruch auf eine Teilnahme an der Stichwahl, so nehmen alle diese Personen an der Stichwahl teil. Gewählt ist jene*r Kandidat*in, die*der die höhere Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis, entscheidet das Los zwischen jenen Personen, die in der Stichwahl die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

(5) Wird nur ein Vorschlag für die Bestellung aller vom Senat zu wählenden Mitglieder des Universitätsrats eingebracht, so ist abweichend von Abs. 2 über diesen Vorschlag im gesamten abzustimmen. Die in den Vorschlag aufgenommen Kandidat*innen sind gewählt, wenn der Vorschlag die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

5. Teil: In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 20. (1) Diese Wahlordnung (Mitteilungsblatt vom 01.07.2021, 43. Stück, Nr. 195) tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.

(2) Zugleich tritt der Satzungsteil „Wahlordnung (UG-Novelle 2009)“, Mitteilungsblatt vom 24. 11. 2009, 5. Stück, Nr. 25, in der Fassung Mitteilungsblatt vom 23. 03. 2011, 14. Stück, Nr. 75, außer Kraft.

(3) § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Z 2 und § 12 Abs. 3 in der Fassung Mitteilungsblatt vom 31. Jänner 2022, 12. Stück, Nr. 48 treten mit 1. März 2022 in Kraft.

(4) § 18a in der Fassung Mitteilungsblatt vom 31. Jänner 2022, 12. Stück, Nr. 48 tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft.

 

Stand: 01. 03. 2022

Rechtsverbindlich ist allein der im Mitteilungsblatt kundgemachte Text.