Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

Präambel: Leitprinzip Gender Mainstreaming und Frauenförderung

1. Die Universität Wien bekennt sich zur Gleichstellung der Geschlechter in Forschung und Lehre (§ 2 Z 9 Universitätsgesetz 2002) und zum Prinzip des Gender Mainstreaming, beruhend auf Art. 2 und 3 des Amsterdamer Vertrages (2001/51 EG) und dem Beschluss der Bundesregierung vom 7. 7. 2000. Dies bedeutet die konsequente Überprüfung, Bewertung und Entwicklung von Strukturen, Maßnahmen und Entscheidungen aus der Perspektive und mit dem Ziel einer Gleichbehandlung und Gleichstellung der Geschlechter.

2. Die Umsetzung dieses Prinzips gehört zu den Pflichten aller Angehörigen der Universität Wien, insbesondere der Entscheidungsträger*innen, und gilt als Leitungsgrundsatz. Der Grundsatz von Gender Mainstreaming ist in allen Tätigkeitsfeldern nachhaltig umzusetzen.

3. Die im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, in dieser Satzung und im Frauenförderungs- und Gleichstellungsplan der Universität Wien enthaltenen Förderungsmaßnahmen sind als planungs- und verteilungsrelevante Gesichtspunkte in die Leistungsvereinbarung der Universität mit der*dem für die Angelegenheiten der Universitäten zuständigen Bundesminister*in aufzunehmen. Budgetanträge für Maßnahmen, die insbesondere der Unterrepräsentation oder Benachteiligung von Frauen entgegenwirken sollen, sind vorrangig zu reihen und bei der Mittelvergabe bevorzugt zu berücksichtigen.

Einrichtung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen

§ 1. An der Universität Wien wird vom Senat gemäß § 42 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen eingerichtet. Seine Rechte und Aufgaben ergeben sich aus dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1993 in der geltenden Fassung, dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, insbesondere aus den §§ 42 ff. leg. cit., und dem Frauenförderungs- und Gleichstellungsplan der Universität Wien.

Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen

§ 2. (1) Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen gehören 25 Mitglieder und 50 Ersatzmitglieder aus allen im Senat vertretenen Gruppen von Universitätsangehörigen an:

1. vier Vertreter*innen der Universitätsprofessor*innen (§ 94 Abs. 2 Z 1 Universitätsgesetz 2002),

2. zehn Vertreter*innen der Universitätsdozent*innen sowie der wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen im Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 94 Abs. 2 Z 2 Universitätsgesetz 2002),

3. sieben Vertreter*innen des Allgemeinen Universitätspersonals (§ 94 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) und

4. vier Vertreter*innen der Studierenden.

(2) Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen müssen Frauen sein.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen werden von der entsprechenden Gruppe der Universitätsangehörigen im Senat nach Anhörung des amtierenden Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen entsendet. Dabei ist auf die Erfahrungen der Mitglieder und Ersatzmitglieder in gleichbehandlungs- und frauenfördernden Belangen Bedacht zu nehmen und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den verschiedenen Fakultäten und Zentren anzustreben.

Funktionsperiode

§ 3. Die Funktionsperiode der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 42 Abs. 2 und § 143 Abs. 74 UG in der jeweils anwendbaren Fassung). Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus, hat die entsendende Gruppe von Universitätsangehörigen nach Anhörung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen für den Rest der Funktionsperiode ein Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen. Die Stellvertretung von Mitgliedern durch Ersatzmitglieder regelt die Geschäftsordnung für Kollegialorgane.

Vorsitzende*r

§ 4. (1) Aus dem Kreis der Mitglieder sind ein*e Vorsitzende*r sowie ein oder zwei Stellvertreter*innen mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Anlässlich dieser Wahl ist die Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen.

(2) Die*Der Vorsitzende sowie die*der Stellvertreter*in(nen) üben diese Funktion nebenamtlich aus.

Aufgaben

§ 5. Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen hat folgende Aufgaben:

1. Diskriminierungen (§ 4a B-GlBG) durch Universitätsorgane entgegenzuwirken;

2. Universitätsorgane und Universitätsangehörige in Fragen der Gleichstellung der Geschlechter sowie der Frauenförderung zu beraten und zu unterstützen;

3. Ausübung der Informations-, Mitwirkungs- und Kontrollrechte in Gleichbehandlungsfragen und in Personalangelegenheiten;

4. Mitwirkung und Kontrolle in Berufungs- und Habilitationsverfahren;

5. Erhebung von Beschwerden an die Schiedskommission;

6. Erhebung von Beschwerden sowie Antragstellung auf Erstattung von Gutachten an die Bundes-Gleichbehandlungskommission;

7. Ausarbeitung eines jährlichen Tätigkeitsberichts für den Universitätsrat und das Rektorat.

Auskunftsrechte

§ 6. Zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben sind den Mitgliedern des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen alle Informationen, insbesondere über die beabsichtigte Begründung (§ 107 Universitätsgesetz 2002), wesentliche Änderung und die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder eines anderen Rechtsverhältnisses zur Universität im Personalbereich, zur Kenntnis zu bringen und Einsicht entsprechend den Bestimmungen des § 42 Abs. 4 und 5 Universitätsgesetz 2002 zu gewähren.

Weisungsfreiheit, Rechte

§ 7. (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen und Aufträge gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 42 Abs. 3 in Verbindung mit § 48 Universitätsgesetz 2002). Sie dürfen bei der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen dieser Tätigkeit in ihrem beruflichen Fortkommen nicht benachteiligt werden.

(2) Die Tätigkeit als Mitglied oder Ersatzmitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gilt als wichtiger Beitrag zur Erfüllung der Dienstpflichten.

Berufungsverfahren

§ 8. Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen hat das Recht, höchstens zwei Vertreter*innen in Berufungskommissionen (§ 98 Universitätsgesetz 2002) zu entsenden. Diese nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Berufungskommissionen teil. Sie haben das Recht, Anträge zu stellen, Sondervoten zu Protokoll zu geben und bestimmte Diskussionsbeiträge von Mitgliedern der Berufungskommissionen in das Protokoll aufnehmen zu lassen.

Habilitationskommissionen

§ 9. Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen hat das Recht, höchstens zwei Vertreter*innen in Habilitationskommissionen (§ 103 Universitätsgesetz 2002) zu entsenden. Diese nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Habilitationskommissionen teil. Sie haben das Recht, Anträge zu stellen, Sondervoten zu Protokoll zu geben und bestimmte Diskussionsbeiträge von Mitgliedern der Habilitationskommissionen in das Protokoll aufnehmen zu lassen.

Ressourcen

§ 10. Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen sind die zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Ressourcen (Raum, Personal und Sachaufwand) vom Rektorat zur Verfügung zu stellen.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 11. (1) Dieser Satzungsteil tritt mit dem auf die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Satzungsteils tritt der Satzungsteil „Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen“, Mitteilungsblatt vom 23.12.2003, 4. Stück, Nr. 16 in der Fassung Mitteilungsblatt vom 22.12.2006, 12. Stück, Nr. 57 und Mitteilungsblatt vom 03.02.2020, 9. Stück, Nr. 61, außer Kraft.

(3) Die Funktionsperiode des zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Satzungsteils im Mitteilungsblatt im Amt befindlichen Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen wird (abweichend von § 3) bis zum Ablauf des 30. September 2022 verlängert.

 

Stand: 01. 02. 2022

Rechtsverbindlich ist allein der im Mitteilungsblatt kundgemachte Text.