Richtlinien für akademische Ehrungen (§ 19 Abs. 2 Z 8 UG 2002)

 

Geltungsbereich

§ 1. Dieser Satzungsteil regelt die nach diesen Richtlinien von der Universität Wien zu vergebenden akademischen Ehrungen und sonstigen Auszeichnungen.

 

I. Akademische Ehrungen

Ehrendoktorat

§ 2. Die Universität Wien kann an Personen, die auf Grund ihrer wissenschaftlichen Leistungen in Fachkreisen hohes Ansehen genießen, sich um die durch die Universität Wien zu erfüllenden wissenschaftlichen Aufgaben hervorragende Verdienste erworben haben und in ihrem Wirken einen Bezug zur Universität Wien aufweisen, auf Antrag oder unter Einbindung der fachlich zuständigen wissenschaftlichen Organisationseinheit ehrenhalber ein Doktorat im Wirkungsbereich der Universität Wien ohne Erfüllung der in den Studienvorschriften geforderten Voraussetzungen verleihen.

Ehrenmitgliedschaft

§ 3. entfällt

Ehrensenatorin oder Ehrensenator

§ 4. Die Universität Wien kann an Persönlichkeiten, die sich in einem besonderen Maße um die Universität Wien und um die Förderung ihrer wissenschaftlichen Aufgaben verdient gemacht haben, den Titel einer Ehrensenatorin oder eines Ehrensenators der Universität Wien verleihen. Die Verdienste der oder des zu Ehrenden haben in einem außergewöhnlichen und langfristig wirksamen Engagement für die wissenschaftlichen Aufgaben der Universität Wien zu bestehen.

Ehrenbürgerin oder Ehrenbürger

§ 5. Die Universität Wien kann an Personen, die sich um die Ausgestaltung oder Ausstattung der Universität Wien oder durch ihr Wirken um die von der Universität Wien zu erfüllenden Aufgaben besondere Verdienste erworben haben, den Titel einer Ehrenbürgerin oder eines Ehrenbürgers der Universität Wien verleihen.

Erneuerung akademischer Grade

§ 6. Die Universität Wien kann die bereits erfolgte Verleihung eines akademischen Grades aus besonderem Anlass, insbesondere anlässlich der 50. Wiederkehr des Tages der Verleihung, erneut vornehmen, wenn dies im Hinblick auf die besonderen wissenschaftlichen Verdienste, das hervorragende berufliche Wirken oder die enge Verbundenheit der Absolventin oder des Absolventen mit der Universität Wien gerechtfertigt ist.

 

II. Goldenes Ehrenzeichen und Zusatz "Universitäts-.........."

Goldenes Ehrenzeichen

§ 7. (1) Die Universität Wien kann an Personen, die der Universität Wien, ihren Organisationseinheiten oder ihren Studierenden hervorragende ideelle oder materielle Förderungen zu Teil werden ließen oder die sich besondere Verdienste um die Universität als Institution und die von der Universität vertretenen Wissenschaften erworben haben, als sichtbare Auszeichnung ein Goldenes Ehrenzeichen verleihen.

(2) Das Ehrenzeichen ist ein bronzenes, feuervergoldetes und weiß-emailliertes Malteserkreuz von 50 mm Durchmesser, welches mit einem feuervergoldeten Malteserkreuz von 33 mm Durchmesser zu einem "Sonnenpfennig" verschränkt ist. Es hat eine zirkelrunde goldene Medaille im Mittelfeld, welche auf dem Avers die Darstellung des Sekretsiegels der Universität von 1365 trägt: In einem gotischen Dreipass, unter einem gotischem Baldachin die gekrönte Gestalt der Sapientia mit Lilienzepter und Buch. Im Medaillenfeld läuft um den Dreipass die Umschrift "Alma Mater Rudolphina" in gotischer Minuskel. Der Revers zeigt die dreizeilige Inschrift "Grata/Universitas/Vindobonensis", ebenfalls in gotischer Minuskel, darunter drei Rosen.

(3) Das Goldene Ehrenzeichen kann in Form eines geeigneten Emblems, dessen Gestaltung vom Rektorat zu genehmigen ist, getragen werden.

(4) Für die Auszeichnung wird ein Prägestempel hergestellt. Dieser sowie die Muster der Embleme sind an der Universität Wien zu archivieren.

Verleihung des Zusatzes "Universitäts-.........."

§ 8. (1) Die Universität Wien kann physischen oder juristischen Personen, die mit der Universität oder mit einer ihrer Einrichtungen in ständiger Geschäftsverbindung stehen, das Recht zur Führung eines Titels verleihen, der diese Verbundenheit zum Ausdruck bringt.

(2) Die Verleihung erfolgt für fünf Jahre, Wiederverleihungen sind möglich.

(3) Die Ausgezeichneten sind berechtigt, den ihnen verliehenen Titel in der äußeren Geschäftsbezeichnung und im Geschäftsverkehr zu führen.

 

III. Ehrungen im Zusammenhang mit dem Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus

§ 9. (1) Die Universität Wien kann Personen, die Angehörige der Universität Wien sind oder waren und Opfer nationalsozialistischer Verfolgung wurden, in ein besonderes Ehrenbuch aufnehmen.

(2) Das Ehrenbuch ist im Bethaus im Universitätscampus dauernd aufzubewahren.

 

IV. Räumliche Ehrungen

Denkmale

§ 10. (1) Die Universität Wien kann für verstorbene Personen, die an der Universität Wien gewirkt haben und auf Grund ihrer wissenschaftlichen Leistungen in Fachkreisen immer noch hohes Ansehen genießen, im Arkadenhof sowie in allen anderen der Universität Wien gewidmeten Gebäuden und Flächen Denkmale errichten.

(2) Die Aufstellung von Denkmalen für lebende Personen ist unzulässig.

(3) Die Errichtung eines Denkmals ist frühestens 15 Jahre nach dem Tod der zu ehrenden Person möglich. Eine Unterschreitung dieser Frist ist anlässlich des 100. Geburtstages der zu ehrenden, verstorbenen Person möglich.

(4) Informationstafeln, die bestimmte Personengruppen oder Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Universität Wien verzeichnen oder ein bestimmtes Ereignis der Universitätsgeschichte erinnern, gelten nicht als Denkmale im Sinne von Abs. 1.

Bezeichnung von Räumlichkeiten

§ 11. (1) Die Universität Wien kann Gebäude, Höfe sowie Räumlichkeiten aller Art (etwa Hörsäle, Seminarräume) gesondert bezeichnen.

(2) Die gewählte Bezeichnung kann den Namen einer lebenden oder verstorbenen natürlichen oder einer juristischen Person oder eines bestimmtes Ereignisses umfassen.

 

V. Gemeinsame Bestimmungen für akademische Ehrungen und Auszeichnungen

Antragsrechte, Anhörungen

§ 12. (1) Anträge auf Verleihung von Ehrungen im Sinne dieser Richtlinien sind gut begründet schriftlich beim Rektorat einzubringen. Antragsberechtigt sind der Universitätsrat, der Senat, der Rektor sowie Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten.

(2) Das Rektorat kann den gemäß diesem Satzungsteil antragsberechtigten Organen und Personen mitteilen, zu welchen Terminen es Anträge auf die Verleihung einzelner oder aller akademischer Ehrungen und sonstiger Auszeichnungen zu behandeln gedenkt, und die antragsberechtigten Organe und Personen zur Einbringung entsprechender Anträge einladen.

(2a) Das Rektorat holt nach Anhörung der Antragstellerin oder des Antragstellers zwei Fachgutachten hinsichtlich der Frage ein, ob die für ein Ehrendoktorat vorgeschlagene Person auf Grund ihrer wissenschaftlichen Leistungen in Fachkreisen hohes Ansehen genießt und sich um die durch die Universität Wien zu erfüllenden wissenschaftlichen Aufgaben hervorragende Verdienste erworben hat. In besonderen Fällen kann von der Einholung der Gutachten abgesehen werden.

(3) Vor der Verleihung von akademischen Ehrungen, des Goldenen Ehrenzeichens und vor der Errichtung von Denkmalen ist die Zustimmung des Senats einzuholen, vor der Verleihung der übrigen Ehrungen ist der Senat anzuhören.

(4) Vor der Verleihung eines Ehrendoktorats und der Erneuerung eines akademischen Grades ist außerdem das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ anzuhören.

(5) Vor der Verleihung von akademischen Ehrungen, des Goldenen Ehrenzeichens und vor der Errichtung von Denkmalen sind die Leiterinnen und Leiter der wissenschaftlichen Organisationseinheiten anzuhören.

(6) Anträge für Denkmale haben, neben den allgemeinen Voraussetzungen inklusive § 14, folgende Vorschläge zu enthalten:

1. Person der ausführenden Künstlerin oder des ausführenden Künstlers

2. Typus des Denkmals (wie Porträtbüste, Relieftafel mit Porträtmedaille, allenfalls Schrifttafel oder auch ein Denkmal, das nicht ein Bildnis des zu Ehrenden zeigt, sondern seine wissenschaftliche Leistung in künstlerischer Form anschaulich macht)

3. Möglicher Aufstellungs- bzw. Anbringungsort des Denkmals und Abstimmung desselben auf seine Umgebung

Verleihung

§ 13. Die Verleihung einer akademischen Ehrung und des Goldenen Ehrenzeichens im Sinne dieses Satzungsteils erfolgt durch das Rektorat, im Regelfall im Rahmen einer akademischen Feier. Die oder der Geehrte erhält ein mit dem Siegel der Universität Wien versehenes Diplom mit der Unterschrift des Rektors; der Name ist in das Ehrenbuch der Universität Wien einzutragen.

Finanzierung

§ 14. Zur Bestreitung der Kosten des Ehrenzeichen und des Emblems sowie der Verleihungsurkunden ist im Budget der Universität Wien Vorsorge zu treffen. Zur Bedeckung weiterer anfallender Kosten ist jeweils ein Finanzierungsvorschlag seitens des Antragstellers vorzulegen.

Durchführungsbestimmungen

§ 15. Nähere Bestimmungen, insbesondere über den Ablauf der akademischen Feiern anlässlich der Verleihung auf Grund dieses Satzungsteils, können vom Rektorat gemäß den akademischen Traditionen der Universität Wien festgelegt werden.

Widerruf

§ 16. (1) Das Rektorat kann verliehene akademische Ehrungen und sonstige Auszeichnungen im Sinne dieses Satzungsteils widerrufen, wenn sich die oder der Geehrte durch ihr oder sein Verhalten als der Ehrung unwürdig erweist. Das Diplom sowie das Goldene Ehrenzeichen und die Embleme sind einzuziehen, die Eintragung im Ehrenbuch der Universität Wien ist zu löschen.

(2) Der Widerruf erstreckt sich auch auf akademische Ehrungen, Ehrenzeichen und sonstige Auszeichnungen, die auf Grund früherer Regelungen verliehen worden sind.

In-Kraft-Treten

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 23. Oktober 2007 in Kraft und ersetzt die Richtlinien für akademische Ehrungen (§ 19 Abs. 2 Z 8 UG 2002), MBl. vom 20. 10. 2003, 1. Stück, Nr. 1.

(2) § 2 und § 12 Abs. 2a in der Fassung MBl. vom 16.03. 2012, 18. Stück, Nr. 105 treten mit dem der Kundmachung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft.

(3) Der Entfall von § 3 samt Überschrift sowie § 4, § 5 und § 12 Abs. 2 in der Fassung MBl. vom 27.06. 2013, 35. Stück, Nr. 244 treten mit dem der Kundmachung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft.

 

Stand: 28. 06. 2013

Rechtsverbindlich ist allein der im Mitteilungsblatt kundgemachte Text.