Studienpräses

 

Einrichtung, Bestellung, Vertretung

§ 1. (1) Zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz wird gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 Universitätsgesetz 2002 ein monokratisches Organ mit der Funktionsbezeichnung Studienpräses eingerichtet.

(2) Zur Studienpräses oder zum Studienpräses ist vom Rektorat nach Anhörung des Senats eine in den Angelegenheiten des Studienbetriebs und internationalen Hochschulwesens ausgewiesene und in Forschung und Lehre entsprechend qualifizierte Wissenschafterin oder ein in den Angelegenheiten des Studienbetriebs und internationalen Hochschulwesens ausgewiesener und in Forschung und Lehre entsprechend qualifizierter Wissenschafter zu bestellen, die oder der über entsprechende Kenntnisse des Studienrechts verfügt.

(3) Das Rektorat hat auf Vorschlag der oder des Studienpräses und nach Anhörung des Senats eine geeignete Stellvertreterin oder einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen.

(4) Erfolgt die Bestellung gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 nicht rechtzeitig, so kann das Rektorat eine geeignete Angehörige oder einen geeigneten Angehörigen des wissenschaftlichen Universitätspersonals mit ihrer oder seiner Zustimmung interimistisch für maximal sechs Monate zur Studienpräses oder zum Studienpräses bestellen. Die interimistische Funktion endet mit der Bestellung einer Studienpräses oder eines Studienpräses gemäß Abs. 2 oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters gemäß Abs. 3.

(5) Das Rektorat kann nach Anhörung des Senats für die Tätigkeit der oder des Studienpräses Richtlinien erlassen.

(6) Die Funktionsperiode der oder des Studienpräses und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters beträgt zwei Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.

Abberufung

§ 2. Die oder der Studienpräses kann vom Rektorat von Amts wegen oder auf Antrag des Senats wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlusts abberufen werden.

Aufgaben der oder des Studienpräses

§ 3. Die oder der Studienpräses hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Verleihung akademischer Grade an Absolventinnen und Absolventen individueller Studien, ordentlicher Studien und von Universitätslehrgängen;

2. Widerruf inländischer akademischer Grade und Nostrifizierungen;

3. Genehmigung der Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen Universität als der Universität der Zulassung;

4. Nichtigerklärung von Prüfungen im Fall der Erschleichung der Anmeldung;

5. Ausstellung von Zeugnissen über Studienabschlüsse;

6. Heranziehung von fachlich geeigneten Prüferinnen und Prüfern für Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen, Bestimmung der Prüfungsmethode, Festlegung, ob die Prüfung als Einzelprüfung oder kommissionelle Prüfung abzulegen ist;

7. Bildung von Prüfungssenaten;

8. Anerkennung von Prüfungen ordentlicher Studierender an anderen anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Lehranstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind;

9. Anerkennung wissenschaftlicher Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, als Prüfung, soweit dies nach dem Studienplan oder Curriculum zulässig ist;

10. Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland durchzuführenden Teilen eines Studiums bzw. abzulegender Prüfungen („Vorausbescheid“);

11. Aufhebung negativ beurteilter Prüfungen bei schwerem Mangel in der Durchführung;

12. Sicherstellung der den Studierenden nicht ausgehändigten Prüfungsunterlagen für die Dauer von mindestens sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung;

13. Genehmigung des Ausschlusses der Benutzung von an die Universitätsbibliothek gemäß § 86 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 abgelieferten wissenschaftlichen Arbeiten für längstens fünf Jahre nach Ablieferung;

14. Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums („Nostrifizierung“).

Übertragung von Aufgaben

§ 4. (1) Die oder der Studienpräses kann ihre oder seine Aufgaben mit Ausnahme jener des § 3 Z 2, 4 und 11 an die Studienprogrammleiterin oder den Studienprogrammleiter oder den Leiter oder die Leiterin von außerordentlichen Studien übertragen. Diese oder dieser entscheidet im Namen der oder des Studienpräses.

(2) Die oder der Studienpräses kann das Mandat gemäß Abs. 1 jederzeit widerrufen.

Verfahren in studienrechtlichen Angelegenheiten

§ 5. (1) Die oder der Studienpräses hat in studienrechtlichen Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden (§ 46 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002).

(2) Gegen die Entscheidungen der oder des Studienpräses ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 130 Abs. 1 B-VG).

(3) In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt, sofern die betroffenen Studierenden nicht ausdrücklich die Zustimmung verweigern (§ 46 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002).

Inkrafttretensbestimmungen

§ 6. (1) Der Satzungsteil „Studienpräses“ in der Fassung des Mitteilungsblatts vom 3.12.2014, 6. Stück, Nummer 30 tritt am 01.03.2015 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt der Satzungsteil „Studienpräses“, erschienen am 21.06.2004 im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 36. Stück, Nr. 234, Änderung erschienen am 28.11.2013 im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 7. Stück, Nr. 38, außer Kraft.

 

Stand: 01. 03. 2015

Rechtsverbindlich ist allein der im Mitteilungsblatt kundgemachte Text.

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