Verfahren zur Besetzung von Professuren nach § 99 Abs. 4 UG für assoziierte Professorinnen und Professoren

 

Grundsätze des Verfahrens

§ 1. (1) Das Berufungsverfahren nach § 99 Abs. 4 UG wird nach dem Grundsatz der Qualitätsorientierung gestaltet.

(2) Das Berufungsverfahren nach § 99 Abs. 4 UG für assoziierte Professuren wird weiters so gestaltet, dass damit auch das Ziel verfolgt wird, die nachhaltige Attraktivität der Laufbahnstellen an der Universität Wien insbesondere auch für internationale Bewerberinnen und Bewerber sicherzustellen, auch über § 99 Abs. 6 UG hinaus.

Ausschreibung von Stellen nach § 99 Abs. 4 UG für assoziierte Professorinnen und Professoren

§ 2. (1) Im Entwicklungsplan ist eine Anzahl von Stellen nach § 99 Abs. 4 UG für assoziierte Professorinnen und Professoren festzulegen.

(2) Die Ausschreibung von Stellen erfolgt durch das Rektorat (§ 107 Abs. 1 UG).

Cluster, Panels

§ 3. (1) Um eine vergleichende Beurteilung eingelangter Bewerbungen auf Stellen nach § 99 Abs. 4 UG für assoziierte Professorinnen und Professoren in zweckmäßiger Weise zu ermöglichen, gruppiert das Rektorat die eingelangten Bewerbungen in Cluster. Zu Begutachtungszwecken können auch Subcluster gebildet werden (auch zwischen Clustern).

(2) Zur Unterstützung des Verfahrens wird für jeden Cluster ein Panel eingerichtet. Das Rektorat legt für jeden Cluster unter Berücksichtigung der fachlichen Diversität der Bewerberinnen und Bewerber die Anzahl der Panelmitglieder fest; diese Anzahl beträgt in der Regel sieben, mindestens jedoch fünf. Das Panel kann aus folgenden Universitätsangehörigen bestehen, die den dem Cluster entsprechenden fachlichen Bereichen angehören oder nahestehen: Professorinnen, Professoren, ao. Professorinnen, ao. Professoren, sich nicht bewerbende assoziierte Professorinnen oder sich nicht bewerbende assoziierte Professoren, Studierende; weiters gehört dem Panel das für Forschung zuständige Rektoratsmitglied als Vorsitzende oder Vorsitzender an.

(3) Die Nominierung der Panelmitglieder mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden erfolgt für jeden Cluster zur Hälfte durch den Senat (darunter zumindest ein Panelmitglied aus dem Personenkreis der Studierenden) und zur Hälfte unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Leiterinnen und Leiter der dem Cluster entsprechenden wissenschaftlichen Organisationseinheiten durch das Rektorat. Bei der Nominierung der Panelmitglieder wird auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis sowie auf eine breite Abdeckung der Fächerkulturen geachtet.

(4) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen wirkt an den Panelsitzungen mit.

(5) Die Panelmitglieder sowie Auskunftspersonen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Begutachtung der Bewerbungen auf Stellen nach § 99 Abs. 4 UG für assoziierte Professorinnen und Professoren, Auswahlvorschlag

§ 4. (1) Die eingelangten Bewerbungen, die im Sinne der Ausschreibung grundsätzlich geeignet sind, werden durch externe, in der Regel internationale Gutachterinnen und Gutachter, soweit möglich auch vergleichend, begutachtet. Die Leiterinnen und Leiter der wissenschaftlichen Organisationseinheiten nach Rücksprache mit den Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der wissenschaftlichen Organisationseinheit und die Qualitätssicherung schlagen potentielle Gutachterinnen und Gutachter vor. Diese Liste potentieller Gutachterinnen und Gutachter wird im Panel diskutiert und ergänzt. Auf dieser Grundlage erfolgt die Auswahl der Gutachterinnen und Gutachter durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Panels in Abstimmung mit der Rektorin oder dem Rektor.

(2) Unter Würdigung der Leistungen in Forschung und Lehre erstattet das Panel auf Grundlage der Gutachten einen begründeten Auswahlvorschlag an die Rektorin oder den Rektor.

(3) Die Rektorin oder der Rektor hört gemäß § 99 Abs. 4 UG die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs der Universität, dem die für eine Berufung in Aussicht genommene Person zuzuordnen wäre, sowie den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu der von der Rektorin oder vom Rektor beabsichtigten Personalauswahl an. Im Zuge dieser Anhörung kann die Kandidatin oder der Kandidaten auch aufgefordert werden, sich in angemessener Weise zumindest dem Fachbereich und dem fachlich nahe stehenden Bereich zu präsentieren. Die Berufung erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor.

Inkrafttreten

§ 5. Dieser Satzungsteil tritt mit 1. Oktober 2016 in Kraft.

 

Stand: 01. 10. 2016

Rechtsverbindlich ist allein der im Mitteilungsblatt kundgemachte Text.