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Zielvereinbarungen

§ 1. (1) Die Leiterinnen und Leiter einer Organisationseinheit haben mit den der Organisationseinheit zugeordneten wissenschaftlichen Angehörigen Zielvereinbarungen abzuschließen (§ 20 Abs. 5 Universitätsgesetz 2002).

(2) Die Delegation dieser Aufgabe betreffend die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie das Universitätspersonal mit Habilitation (venia docendi) an andere Personen als an die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters ist unzulässig.

§ 2. Gegenstand der Zielvereinbarungen ist sowohl die Festlegung der von den Angehörigen der Organisationseinheit in einem bestimmten Zeitraum zu erbringenden Leistungen und anzustrebenden Ergebnisse in Lehre und Forschung als auch die Festlegung der von der Leiterin oder vom Leiter der Organisationseinheit hiezu bereit zu stellenden Ressourcen. Sofern in der Zielvereinbarung nichts anderes bestimmt ist, beträgt der Vereinbarungszeitraum ein Jahr.

§ 3. Sämtlichen wissenschaftlichen Angehörigen der Organisationseinheit ist die Mitwirkung an der Zielvereinbarung und ihre Einbindung zu ermöglichen. Die Leiterinnen und Leiter der Subeinheiten führen Gespräche mit den Mitgliedern der Subeinheiten und erstellen einen Vorschlag für die Zielvereinbarungen für den Zeitraum, für den diese Zielvereinbarungen gelten sollen. In dem zu erstellenden Vorschlag sind Ziele und Leistungen jedes einzelnen Mitglieds der Subeinheit sowie die Maßnahmen zu ihrer Erreichung und die hierfür benötigten Ressourcen aufzulisten.

§ 4. (1) Die Leiterin oder der Leiter einer Organisationseinheit kann die Zielvereinbarungen mit den Angehörigen des wissenschaftlichen Personals mit Professur oder Habilitation, die den einzelnen Subeinheiten zugeordnet sind, auch im Rahmen einer Vereinbarung abschließen, die von den Mitgliedern dieser Subeinheit gemeinsam getroffen wird. In den Zielvereinbarung sind jedenfalls die von jeder oder jedem Angehörigen der Subeinheit zu erbringenden Leistungen im Vereinbarungszeitraum, die dafür erforderlichen Ressourcen sowie die unmittelbaren Dienstvorgesetzten der einzelnen Angehörigen der Subeinheit festzulegen.

(2) Die Zielvereinbarung mit den Mitgliedern der Subeinheit wird von der Leiterin oder vom Leiter der Organisationseinheit auf der Grundlage der von den Subeinheiten erstellten Vorschläge abgeschlossen und hat auf der Leistungsvereinbarung zwischen der Universität Wien und dem Bund (§ 13 Universitätsgesetz 2002), dem Entwicklungsplan (§ 22 Abs. 1 Z 2 Universitätsgesetz 2002), den Zielvereinbarungen der Organisationseinheit mit dem Rektorat sowie den strategischen Zielen der jeweiligen Organisationseinheit und ihrer Subeinheiten aufzubauen. Die Ergebnisse der Qualitätssicherung und der bedarfsorientierten Planung in der Lehre sind zu berücksichtigen.

(3) Auf einen angemessenen Freiraum der wissenschaftlichen Universitätsangehörigen für selbständige Forschung und Lehre ist Bedacht zu nehmen (§ 20 Abs. 5 Universitätsgesetz 2002).

§ 5. Die Zielvereinbarungen mit den Angehörigen der Subeinheiten ohne Professur und ohne Habilitation hat die jeweilige Leiterin oder der jeweilige Leiter der Subeinheit im Rahmen eines Mitarbeitergesprächs auf der Grundlage der Zielvereinbarungen gemäß § 4 Abs. 2 abzuschließen, sofern die Zielvereinbarungen nicht mit der Leiterin oder dem Leiter der Organisationseinheit geschlossen werden.

§ 6. Spätestens am Ende des Geltungszeitraums der Zielvereinbarung erstellt jede Subeinheit einen Bericht über die Zielerreichung. Dieser ist an die Leiterin oder den Leiter der Organisationseinheit und ein allfälliges Scientific Advisory Board der Organisationseinheit weiterzuleiten.

 

Stand: 23. 12. 2003

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