Zielvereinbarungen zwischen Fakultäts-/Zentrumsleitung und Wissenschafterin oder Wissenschafter

 

§ 1. (1) Die Leiterinnen und Leiter einer Organisationseinheit haben mit den der Organisationseinheit zugeordneten wissenschaftlichen Angehörigen Zielvereinbarungen abzuschließen (§ 20 Abs. 5 Universitätsgesetz 2002).

(2) Zielvereinbarungen mit Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) und assoziierten Professorinnen und Professoren (§ 27 Abs. 5 Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten idgF) hat die Leiterin oder der Leiter einer Fakultät oder eines Zentrums abzuschließen. Sie oder er kann diese Aufgabe nur an ihre bzw. seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter delegieren. In den übrigen Fällen ist eine Delegation dieser Aufgabe auch an weitere geeignete Angehörige der Fakultät oder des Zentrums zulässig.

(3) In diesen übrigen Fällen hat die jeweilige Leiterin oder der jeweilige Leiter der Subeinheit die Zielvereinbarungen im Rahmen eines Mitarbeitergesprächs abzuschließen, sofern die Zielvereinbarungen nicht mit der Leiterin oder dem Leiter der Organisationseinheit geschlossen werden.

§ 2. In der Zielvereinbarung wird die zwischen Wissenschafterin oder Wissenschafter und Leiterin oder Leiter der Organisationseinheit erarbeitete Übereinkunft über die von der Wissenschafterin oder dem Wissenschafter in einem bestimmten Zeitraum anzustrebenden bzw. zu erbringenden Leistungen in Lehre und Forschung und die Festlegung der von der Leiterin oder vom Leiter der Organisationseinheit hiezu bereit zu stellenden Ressourcen festgelegt. Sofern in der Zielvereinbarung nichts anderes bestimmt ist, beträgt der Vereinbarungszeitraum ein Jahr.

§ 3. Die Leiterin oder der Leiter einer Organisationseinheit kann die Zielvereinbarungen mit den Angehörigen des wissenschaftlichen Personals mit Professur oder Habilitation, die den einzelnen Subeinheiten zugeordnet sind, auch im Rahmen einer Vereinbarung abschließen, die von den Mitgliedern dieser Subeinheit gemeinsam getroffen wird. In den Zielvereinbarungen sind jedenfalls die von jeder oder jedem Angehörigen der Subeinheit zu erbringenden Leistungen im Vereinbarungszeitraum, die dafür erforderlichen Ressourcen sowie die unmittelbaren Dienstvorgesetzten der einzelnen Angehörigen der Subeinheit festzulegen.

§ 4. (1) Die Zielvereinbarung hat auf der Leistungsvereinbarung zwischen der Universität Wien und dem Bund (§ 13 Universitätsgesetz 2002), dem Entwicklungsplan (§ 22 Abs. 1 Z 2 Universitätsgesetz 2002), den Zielvereinbarungen der Organisationseinheit mit dem Rektorat sowie den strategischen Zielen der jeweiligen Organisationseinheit und ihrer Subeinheiten aufzubauen. Die Ergebnisse der Qualitätssicherung und der bedarfsorientierten Planung in der Lehre sind zu berücksichtigen.

(2) Auf einen angemessenen Freiraum der wissenschaftlichen Universitätsangehörigen für selbständige Forschung und Lehre ist Bedacht zu nehmen (§ 20 Abs. 5 Universitätsgesetz 2002).

§ 5. (1) Dieser Satzungsteil tritt mit dem der Kundmachung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft.

(2) Zugleich tritt der Satzungsteil "Zielvereinbarungen", Mitteilungsblatt vom 23. Dezember 2003, 4. Stück, Nr. 14 außer Kraft.

 

Stand: 29. 03. 2014

Rechtsverbindlich ist allein der im Mitteilungsblatt kundgemachte Text.