Besetzung von Professuren nach § 99a UG

Anhörung der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs, dem die Stelle nach § 99a UG zugeordnet wird –
Festlegung des Kreises der Anhörungsberechtigten

§ 1. (1) Beabsichtigt der Rektor, eine Bestellung gemäß § 99a UG vorzunehmen, so informiert der Rektor schriftlich die Leiterin oder den Leiter der zuständigen wissenschaftlichen Organisationseinheit sowie die in den Senat gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren einschließlich der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind, über:

1.    die für die Professur nach § 99a UG in Aussicht genommene Person

2.    die für diese Professur in Aussicht genommene fachliche Widmung und

3.    die (namentlich zu umschreibende) beabsichtigte Festlegung des Kreises der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs, dem die Stelle zugeordnet wird.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der zuständigen wissenschaftlichen Organisationseinheit sowie die in den Senat gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren einschließlich der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind, können innerhalb einer Frist, die, sofern der Rektor keine längere Dauer festlegt, eine Woche beträgt, gegenüber dem Rektor individuell schriftlich begründete Einwände gegen den beabsichtigten Kreis der anhörungsberechtigten UniversitätsprofessorInnen erheben.

(3) Nach Ablauf dieser Frist und nach Rücksprache mit der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen wissenschaftlichen Organisationseinheit legt der Rektor nach Würdigung allfälliger Einwände gemäß Abs. 2 den Kreis der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs fest, dem die Stelle zugeordnet wird.

Durchführung der Anhörung

§ 2. (1) Der Rektor informiert den gemäß § 1 Abs. 3 festgelegten Kreis der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs, dem die Stelle zugeordnet wird, über:

1.    die für die Professur nach § 99a UG in Aussicht genommene Person,

2.    die für diese Professur in Aussicht genommene fachliche Widmung,

3.    die Begründung für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 99a UG und

4.    den Termin eines fakultätsöffentlichen Vortrags der in Aussicht genommenen Person

sowie legt nach Möglichkeit zwei Fachgutachten über die in Aussicht genommene Person vor.

(2) Im Rahmen der Einladung zum fakultätsöffentlichen Vortrag wird den Mitgliedern der Fakultätskonferenz ein wissenschaftliches Kurzprofil (wissenschaftlicher Lebenslauf) der in Aussicht genommenen Person zur Verfügung gestellt.

(3) Jede Person aus dem gemäß § 1 Abs. 3 festgelegten Kreis der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs, dem die Stelle zugeordnet wird, kann innerhalb einer Frist, die, sofern der Rektor keine längere Dauer festlegt, zwei Wochen beträgt, gegenüber dem Rektor individuell schriftlich zur beabsichtigten Bestellung Stellung nehmen.

(4) Bei besonderer Dringlichkeit kann der Rektor die Anhörung der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs, dem die Stelle zugeordnet wird, auch schon zu einem Zeitpunkt beginnen, zu dem die Frist für die Erhebung von Einwänden gegen den Personenkreis der Anhörungsberechtigten (§ 1 Abs. 2) noch nicht abgelaufen ist. Wenn sich dann allerdings aus diesen Einwänden die Ergänzung des Personenkreises um weitere UniversitätsprofessorInnen ergibt, so ist auch den nachträglich zum Personenkreis hinzugefügten UniversitätsprofessorInnen noch eine Frist von zumindest zwei Wochen für ihre Stellungnahme zu gewähren.

Durchführung der Qualifikationsprüfung vor einer unbefristeten Verlängerung der Bestellung

§ 3. (1) Der Antrag eines*einer befristet bestellten Universitätsprofessors*in nach § 99a UG auf unbefristete Verlängerung kann nach Vollendung des vierten Jahrs als Universitätsprofessor*in (§ 99a Abs. 3 UG), spätestens jedoch elf Monate vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses gestellt werden.

(2) Der Rektor kann Vorgaben für die Gestaltung des Berichts über die Leistungen der Universitätsprofessorin oder des Universitätsprofessors festlegen.

(3) Der Rektor holt über den Bericht über die wissenschaftlichen Leistungen mindestens drei internationale Gutachten ein. Die Universitätsprofessorin oder der Universitätsprofessor, die Leiterin oder der Leiter der wissenschaftlichen Organisationseinheit sowie die Besondere Einrichtung für Qualitätssicherung schlagen dem Rektor je drei fachlich ausgewiesene unbefangene internationale Gutachterinnen oder Gutachter vor. Gutachterinnen und Gutachter dürfen nicht vorab kontaktiert werden. Der Rektor wählt im Regelfall aus jedem Vorschlag eine Gutachterin oder einen Gutachter aus.

(4) Zu den Leistungen der Universitätsprofessorin oder des Universitätsprofessors in der Lehre seit Antritt der Professur nach § 99a UG hat jedenfalls das Mitglied im Leitungsteam der Fakultät oder des Zentrums mit Zuständigkeit für den Geschäftsbereich Lehre auf Basis der vorliegenden Lehrevaluierungen eine Stellungnahme abzugeben.

(5) Kommt der Rektor auf Grundlage der Verfahrensergebnisse zur Meinung, dass eine unbefristete Verlängerung vorgenommen werden soll, so hört er dazu den unter sinngemäßer Anwendung des § 1 bestimmten Kreis der anhörungsberechtigten UniversitätsprofessorInnen an.

In-Kraft-Treten

§ 4. (1) Dieser Satzungsteil tritt mit 27. April 2018 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 1 und 4 in der Fassung Mitteilungsblatt vom 01.07.2021, 43. Stück, Nummer 198 tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.

 

Stand: 01. 07. 2021

Rechtsverbindlich ist allein der im Mitteilungsblatt kundgemachte Text.