Art und Ausmaß der Einbindung der Absolventinnen und Absolventen der Universität
§ 1. Die Universität Wien erfüllt im Rahmen ihres Wirkungsbereichs auch die Aufgabe der Pflege der Kontakte zu den Absolventinnen und Absolventen (§ 3 Z 10 Universitätsgesetz 2002).
§ 2. Die Absolventinnen und Absolventen der Universität Wien sind anlässlich ihres Abschlusses einzuladen, sich auf Grund ihrer eigenen Erfahrungen zu den Studienbedingungen und Studieninhalten der von ihnen gewählten Studienrichtungen zu äußern und Verbesserungsvorschläge zu erstatten, die der Universität Wien sowie den einzelnen Studienprogrammleiterinnen und den Studienprogrammleitern als Information dienen sollen.
§ 3. Die bereits berufstätigen Absolventinnen und Absolventen der Universität Wien sind einzuladen, aus ihrer Sicht zu den Studienbedingungen und den Studieninhalten der von ihnen gewählten Studienrichtungen zu berichten; sie sollen weiters Gelegenheit haben, berufsorientierte Verbesserungsvorschläge für die künftige Festlegung der jeweiligen Studieninhalte zu erstatten.
§ 4. Die vom Senat gemäß § 25 Abs. 8 Ziffer 3 Universitätsgesetz 2002 errichtete entscheidungsbefugte Kommission für Studienangelegenheiten gemäß § 25 Abs. 1 Ziffer 10 Universitätsgesetz 2002 (Curricular-Kommission) hat die Ergebnisse der nach §§ 2 und 3 durchgeführten Befragungen bei der Erlassung neuer Curricula und bei allen Änderungen von Studienplänen, die am 1. Oktober 2003 in Kraft waren, einzubeziehen.
§ 5. Die Absolventinnen und Absolventen der Universität Wien sind auch nach ihrem Abgang von der Universität weiterhin - insbesondere über Internet - kontinuierlich über das aktuelle Leben der Universität Wien zu informieren.
§ 6. Die Absolventinnen und Absolventen der Universität Wien sind zu den Veranstaltungen für Studierende und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die thematisch auch für die Absolventinnen und Absolventen von Interesse sein können, einzuladen und in diese einzubinden. Die Universität Wien kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben auch externer Einrichtungen bedienen.
§ 7. Gemäß § 3 Z 5 Universitätsgesetz 2002 erfüllt die Universität Wien im Rahmen ihres Wirkungsbereichs die Aufgabe der Weiterbildung, insbesondere der Absolventinnen und Absolventen. Die Universität Wien sorgt für die Erweiterung und Entwicklung des Angebotes der Weiterbildung im postgradualen Bereich und für die dahingehende Verständigung und Information der Absolventinnen und Absolventen.
Stand: 23. 12. 2003
Rechtsverbindlich ist allein der im Mitteilungsblatt kundgemachte Text.
Gesamtes Inhaltsverzeichnis
- Richtlinien für akademische Ehrungen
- Wahlordnung
- Geschäftsordnung für Kollegialorgane
- Studienpräses
- Studienrecht
- Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen
- Akademische Feiern anlässlich der Verleihung eines akademischen Grades
- Zielvereinbarungen zwischen Fakultäts-/Zentrumsleitung und Wissenschafterin oder Wissenschafter
- Hausordnung
- Art und Ausmaß der Einbindung der Absolventinnen und Absolventen der Universität
- Habilitation
- Erlöschen der Lehrbefugnis
- Qualitätssicherung
- Frauenförderungs- und Gleichstellungsplan
- Gleichstellung von Personen mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung an der Universität Wien
- Ethikkommission der Universität Wien
- Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren
- Verfahren zur Besetzung von Professuren nach § 99 Abs. 4 UG für assoziierte Professorinnen und Professoren
- Besetzung von Professuren nach § 99a UG