Geschäftsordnung für Kollegialorgane der Universität Wien
Geltungsbereich
§ 1. Diese Geschäftsordnung gilt für alle Kollegialorgane der Universität Wien einschließlich der vom Senat nach § 25 Abs. 7 und 8 Universitätsgesetz 2002 eingerichteten Kollegialorgane, mit Ausnahme des Rektorats und des Universitätsrats.
Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation
§ 1a. (1) Die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen von Kollegialorganen ist zulässig.
(2) Der*Die Einberufer*in (in der Regel der*die Vorsitzende) entscheidet über den physischen und/oder virtuellen Ort der Sitzung.
(3) Der*Die Sitzungsleiter*in (in der Regel der*die Vorsitzende) entscheidet über den Einsatz allfälliger weiterer Mittel zur elektronischen Kommunikation (z. B. für allfällige geheime Wahlen oder allfällige geheime Abstimmungen).
(4) Bei der Entscheidung nach Abs. 2 und 3 hat der*die Einberufer*in oder Sitzungsleiter*in auf eine adäquate Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und auf eine adäquate Wahrung der Informationssicherheit (Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität) einschließlich der sicheren Identifizierung der Mitglieder und der zuverlässigen Feststellung der Erfüllung von Beschlusserfordernissen zu achten. Zu diesem Zweck hat der*die Einberufer*in oder Sitzungsleiter*in bei der Entscheidung nach Abs. 2 und 3 die diesbezüglichen Empfehlungen der zuständigen Dienstleistungseinrichtung zu berücksichtigen. Will der*die Einberufer*in oder Sitzungsleiter*in von diesen Empfehlungen abweichen, so hat er*sie die Abweichung schriftlich zu begründen. Diese Begründung, die auch auf die Erfüllung der oben genannten Anforderungen im einzelnen einzugehen hat, ist dem Sitzungsprotokoll anzufügen.
Vorsitzende oder Vorsitzender und Stellvertreterin oder Stellvertreter
§ 2. (1) Jedes Kollegialorgan hat eines seiner Mitglieder zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden zu wählen. Ferner kann das Kollegialorgan aus seinen Mitgliedern eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden wählen. Die Wahl ist geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich und unmittelbar auszuüben. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Werden zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt, ist anlässlich der Wahl festzulegen, in welcher Reihenfolge sie im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden zu deren oder dessen Vertretung berufen sind.
(2) Die oder der Gewählte hat unverzüglich nach der Wahl zu erklären, ob sie oder er die Wahl annimmt.
(3) Die oder der Vorsitzende (Stellvertreterin oder Stellvertreter) kann ihre oder seine Funktion zurücklegen. Die oder der Vorsitzende hat gegenüber ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter gegenüber der oder dem Vorsitzenden ihren oder seinen Rücktritt zu erklären, wobei umgehend eine Neuwahl in die freigewordene/freiwerdende Funktion zu veranlassen ist. Bis zur Neuwahl bleibt die oder der Vorsitzende (Stellvertreterin oder Stellvertreter) im Amt.
(4) Die oder der Vorsitzende (Stellvertreterin oder Stellvertreter) kann abberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kollegialorgans beantragt wird. Der Beschluss auf Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
Einberufung, Sitzungen
§ 3. (1) Die oder der Vorsitzende kann das Kollegialorgan jederzeit zu einer Sitzung einberufen.
(2) Die oder der Vorsitzende eines Kollegialorgans hat dieses unverzüglich einzuberufen, wenn dies von wenigstens zwei Mitgliedern unter Angabe des Zweckes und des Grundes verlangt wird.
(3) Die Mitglieder des Kollegialorgans sind spätestens eine Woche vor der Sitzung unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung schriftlich (§ 9 Abs. 1) zu laden.
(4) Jedes Kollegialorgan kann (abweichend von Abs. 3) unter gleichzeitigem Ladungsverzicht die Einberufung einer Sitzung beschließen. Nichtanwesende sind unverzüglich zu informieren.
(5) Wird einem von mindestens zwei Mitgliedern des Kollegialorgans geäußerten Verlangen nach Einberufung einer Sitzung (Abs. 2) von der oder dem Vorsitzenden nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, können die Antragstellerinnen oder die Antragsteller zu einer Sitzung einberufen. In der Einberufung zur Sitzung ist auf die Säumnis der oder des Vorsitzenden hinzuweisen.
(6) Die Sitzungen der Kollegialorgane sind nicht öffentlich.
(7) Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung obliegt dem an Lebensjahren ältesten Mitglied. Dieses hat die konstituierende Sitzung bis zur erfolgten Wahl der oder des Vorsitzenden zu leiten.
Teilnahme an Sitzungen
§ 4. Alle Mitglieder eines Kollegialorgans haben das Recht und die Pflicht, an den Sitzungen des Kollegialorgans teilzunehmen.
Vertretung im Verhinderungsfall
§ 5. (1) Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.
(2) Verhinderungen sind der oder dem Vorsitzenden bis zum Beginn der Sitzung bekannt zu geben. Das verhinderte Mitglied kann die Stimme einem anderen Mitglied, das derselben Personengruppe angehört, übertragen oder sich durch ein Ersatzmitglied vertreten lassen. Keinem Mitglied kann mehr als eine Stimme übertragen werden. Ist ein Mitglied des Senats für längere Zeit verhindert oder ist eine Stimmübertragung nicht möglich, wird das verhinderte Mitglied durch ein der oder dem Vorsitzenden des Senats bekannt zu gebendes, demselben Wahlvorschlag angehörendes Ersatzmitglied vertreten.
(3) Scheidet ein Mitglied des Senats aus, rückt nach den näheren Bestimmungen der Wahlordnung der Universität Wien ein Ersatzmitglied nach. Scheiden Mitglieder anderer Kollegialorgane vorzeitig aus, hat jenes Organ oder jene Personengruppe, die zur Bestellung dieses Mitglieds berufen war, ein neues Mitglied zu bestellen.
(4) Die oder der Vorsitzende wird bei zeitweiliger Verhinderung durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter vertreten. Sind die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter verhindert oder ist keine Stellvertreterin oder kein Stellvertreter bestellt, hat das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz zu führen.
(5) Sind die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertreter dauernd verhindert oder aus dem Amt geschieden, hat das an Lebensjahren älteste Mitglied unverzüglich die Wahl einer oder eines Vorsitzenden zu veranlassen.
Befangenheit
§ 6. (1) Ein Mitglied gilt als befangen, wenn ein Grund im Sinne des § 7 AVG vorliegt.
(2) Sofern vom Kollegialorgan nichts anderes beschlossen wird, hat das befangene Mitglied für die Dauer der Verhandlung über diesen Gegenstand die Sitzung zu verlassen.
(3) Befangene Mitglieder dürfen an der Abstimmung nicht teilnehmen; sie können wie im Verhinderungsfall vertreten werden.
Auskunftspersonen
§ 7. (1) Die oder der Vorsitzende kann jederzeit Sachverständige und Auskunftspersonen zu den Sitzungen laden. Jedes Kollegialorgan kann beschließen, seinen Sitzungen Auskunftspersonen beizuziehen. Die Anwesenheit der Auskunftspersonen ist auf den betreffenden Tagesordnungspunkt beschränkt.
(2) Mitglieder des Rektorats haben das Recht, in den Sitzungen des Senats zu allen Tagesordnungspunkten angehört zu werden und an der Diskussion teilzunehmen. Der Senat kann beschließen, dass die Mitglieder des Rektorats an der weiteren Beratung zu einem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen.
(3) Mitglieder des Rektorats können an den Sitzungen der Kollegialorgane für Studienangelegenheiten gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 Universitätsgesetz 2002 teilnehmen.
Tagesordnung
§ 8. (1) Die Tagesordnung ist von der oder dem Vorsitzenden zu erstellen. Sie oder er hat ihr oder ihm vorliegende schriftliche, mit Begründung versehene Anträge in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn die Anträge spätestens 72 Stunden vor der Sitzung gestellt werden. Diese Frist wird durch Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage verlängert. Anträge können von jedem Mitglied des Kollegialorgans gestellt werden, Anträge für die Tagesordnung des Senats und der Kollegialorgane für Studienangelegenheiten gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 Universitätsgesetz 2002 können auch vom Rektorat gestellt werden. Die Unterlagen sind zur Einsichtnahme für die Mitglieder des Kollegialorgans aufzulegen.
(2) Die Tagesordnung ist den Mitgliedern, die Tagesordnung des Senats sowie der Kollegialorgane für Studienangelegenheiten gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 Universitätsgesetz 2002 ist auch dem Rektorat zwei Tage vor der Sitzung bekannt zu geben. Ergänzungen der Tagesordnung können in der Sitzung mit einfacher Mehrheit zugelassen werden.
Schriftliche Anbringen und Zustellungen
§ 9. (1) Soweit nach dieser Geschäftsordnung für Anträge oder sonstige Anbringen Schriftlichkeit vorgeschrieben ist, können diese nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Dies gilt sinngemäß auch für Aussendungen an die Mitglieder des Kollegialorgans.
(2) Weist ein schriftliches Anbringen keine eigenhändige und urschriftliche Unterschrift auf, kann die oder der Vorsitzende, wenn sie oder er Zweifel hegt, dass das Anbringen von der darin genannten Person stammt, innerhalb einer angemessenen Frist eine Bestätigung durch ein schriftliches Anbringen mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift einholen. Nach ergebnislosem Fristablauf ist das Anbringen nicht mehr zu behandeln.
Leitung der Sitzung
§ 10. (1) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Sie oder er hat auf die Einhaltung der Geschäftsordnung und auf ein ordnungsgemäßes Verhalten zu achten.
(2) Zu Beginn der Sitzung sind die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit festzustellen, die Vertretung verhinderter Mitglieder sowie allfällige Stimmübertragungen bekannt zu geben und eine Schriftführerin oder ein Schriftführer zu bestellen.
(3) Die oder der Vorsitzende erteilt zu jedem Tagesordnungspunkt der Antragstellerin oder dem Antragsteller und den geladenen Auskunftspersonen das Wort. Im Anschluss daran eröffnet sie oder er die Debatte und lässt über die Anträge abstimmen. Sobald eine Rednerin oder ein Redner ausgesprochen hat, hat die oder der Vorsitzende der- oder demjenigen das Wort zu erteilen, die oder der auf den geschäftsordnungswidrigen Verlauf aufmerksam machen ("zur Geschäftsordnung!"), eine klärende Frage stellen ("zur Klärung!"), eine Tatsachenbehauptung berichtigen ("zur Berichtigung!"), eine von der letzten Rednerin oder vom letzten Redner gestellte Frage beantworten ("zur Beantwortung!") oder einen Antrag zur Geschäftsordnung ("Antrag zur Geschäftsordnung!") stellen will. Treffen mehrere dieser Wortmeldungen zusammen, so hat die oder der Vorsitzende das Wort in der genannten Reihenfolge zu erteilen.
(4) Die oder der Vorsitzende kann jede Rednerin und jeden Redner "zur Kürze" oder "zur Sache" mahnen und ihr oder ihm nach Nichtbeachtung einer dreimaligen Mahnung das Wort entziehen.
(5) Die oder der Vorsitzende kann die Sitzung für höchstens eine halbe Stunde unterbrechen. Mit Zustimmung des Kollegialorgans kann diese Frist verlängert werden.
(6) Die oder der Vorsitzende hat die Sitzung zu vertagen, wenn ihr oder ihm eine ordnungsgemäße Weiterführung nicht möglich erscheint.
Anträge
§ 11. (1) Jedes Mitglied des Kollegialorgans hat das Recht, Anträge zum jeweiligen Tagesordnungspunkt zu stellen. Im Senat und in den Kollegialorganen für Studienangelegenheiten gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 Universitätsgesetz 2002 kommt dieses Recht auch dem Rektorat zu.
(2) Die oder der Vorsitzende kann verlangen, dass der Antrag schriftlich formuliert wird.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nur kurz begründet werden. Auf Verlangen ist je einer Prorednerin oder einem Proredner und einer Kontrarednerin oder einem Kontraredner das Wort zu erteilen.
(4) Anträge zur Geschäftsordnung können sich richten auf:
1. Schluss der Rednerliste: Wird der Antrag angenommen, erhalten nur noch die zur Zeit der Antragstellung vorgemerkten Rednerinnen und Redner das Wort.
2. Schluss der Debatte: Der Antrag bedarf der Zweidrittelmehrheit; wird er angenommen, ist unverzüglich über die vorliegenden Sachanträge abzustimmen.
3. Geheime Abstimmung: Ein solcher Antrag ist trotz eines Beschlusses auf Schluss der Debatte noch zulässig.
4. Vertagung des Verhandlungsgegenstands: Wird der Antrag angenommen, hat die oder der Vorsitzende den Verhandlungsgegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen.
5. Unterbrechung der Sitzung.
Beschlusserfordernisse
§ 12. (1) Soweit gesetzlich oder in dieser Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluss die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder notwendig.
(2) Sofern gesetzlich oder in dieser Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, kommt ein Beschluss zustande, wenn die Zahl der Prostimmen größer ist als die Hälfte der Zahl der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten und durch Stimmübertragung ausgewiesenen Mitglieder (einfache Mehrheit).
(3) In Habilitationsverfahren gibt bei der Entscheidung der Habilitationskommission (§ 103 Abs. 8 Universitätsgesetz 2002) über das Vorliegen der hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation des Habilitationswerbers oder der Habilitationswerberin die Mehrheit der der Kommission angehörenden Mitglieder mit Lehrbefugnis (venia docendi) den Ausschlag.
Durchführung der Abstimmung
§ 13. (1) Vor der Abstimmung wiederholt die oder der Vorsitzende die gestellten Anträge. Die oder der Vorsitzende hat den Abstimmungsvorgang zu erläutern und die Reihenfolge der Abstimmung festzulegen. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handheben.
(2) Geheim ist abzustimmen,
1. über die Wahl der oder des Vorsitzenden und seiner Stellvertreterinnen und Stellvertreter;
2. in Angelegenheiten, die ein Mitglied des Kollegialorgans persönlich betreffen;
3. über die Wahl der Mitglieder des Universitätsrats;
4. wenn die oder der Vorsitzende eine geheime Abstimmung anordnet;
5. wenn das Kollegialorgan eine geheime Abstimmung beschließt.
(3) Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Abstimmung unverzüglich zu verkünden.
(4) Die oder der Vorsitzende hat eine Wiederholung der Abstimmung zu verfügen, wenn Unklarheiten bei der Stimmermittlung aufgetreten sind, die das Ergebnis beeinflussen konnten.
(5) Jedes Mitglied kann unmittelbar nach Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses einen Antrag auf Wiederholung der Abstimmung stellen, wenn es einen wesentlichen Irrtum bei der Stimmabgabe behauptet. Die Abstimmung ist zu wiederholen, wenn dies vom Kollegialorgan beschlossen wird.
(6) Jedem Mitglied steht unmittelbar nach der Abstimmung das Recht zu, ein Sondervotum zu Protokoll zu geben. Bei Anmeldung eines solchen Sondervotums sind die Gründe dafür anzugeben. Das Sondervotum ist innerhalb von drei Tagen nach der Sitzung schriftlich auszufertigen. Die schriftliche Ausfertigung gilt als Teil des Protokolls.
(7) Abgesehen von den Fällen der Abs. 4 und 5 können gefasste Beschlüsse in derselben Sitzung nur abgeändert werden, wenn eine neuerliche Behandlung beantragt und mit Zweidrittelmehrheit zugelassen wird.
Abstimmung im Umlaufweg
§ 14. (1) Die oder der Vorsitzende kann in dringenden Fällen eine Abstimmung im Umlaufweg verfügen.
(2) Die oder der Vorsitzende hat den Antrag den Mitgliedern an die zuletzt bekannt gegebene Adresse, Faxnummer oder Emailadresse unter Setzung einer Frist, innerhalb der die Antwort eingelangt sein muss, zu übermitteln (§ 9 Abs. 1). Die Frist zur Antwort hat mindestens eine Woche zu betragen.
(3) Das Umlaufstück hat einen zumindest kurz begründeten Antrag zu enthalten. Die Abstimmung hat mit "Ja", "Nein" oder "Diskussion erwünscht" zu erfolgen.
(4) Der Antrag ist angenommen, wenn die für den Gegenstand erforderliche Mehrheit aller Mitglieder des Kollegialorgans in der gesetzten Frist mit "Ja" gestimmt haben. Ein Beschluss kommt jedoch nicht zustande, wenn ein Mitglied eine Diskussion wünscht.
(5) Kommt ein Umlaufbeschluss nicht zustande, so ist der Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Das Ergebnis einer Abstimmung im Umlaufweg hat die oder der Vorsitzende in der nächsten Sitzung mitzuteilen.
(6) In Angelegenheiten, in denen der Senat gemäß § 46 Abs. 2 UG ein Gutachten abgeben kann und es um die Wahrung dieser Frist geht, kann nur mit "ja" oder "nein" gestimmt werden. Der Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Senats bzw. der Rechtsmittelkommission in der gesetzten Frist mit "ja" gestimmt hat.
Protokoll
§ 15. (1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterfertigen. Die Schriftführerin oder der Schriftführer wird zu Beginn jeder Sitzung bestellt.
(2) Das Protokoll hat jedenfalls zu enthalten:
1. Ort, Beginn und Ende der Sitzung;
2. die Teilnehmer;
3. den wesentlichen Gang der Verhandlung;
4. Beiträge, deren Aufnahme in das Protokoll von einem Mitglied verlangt werden. Ausgenommen sind Meldungen, bei denen sich die Wortführerin oder der Wortführer ausdrücklich im Vorhinein gegen eine Protokollierung ausgesprochen hat.
5. Alle Anträge mit Abstimmungsergebnissen, ein allenfalls angemeldetes votum separatum;
6. Begründung, sofern ein Bescheid zu erlassen ist.
(3) Dem Protokoll sind die Einladung, die Tagesordnung und gegebenenfalls die schriftlich ausgefertigten vota separata beizulegen. Weitere Unterlagen und Schriftstücke können dem Protokoll als Beilagen angeheftet werden.
(4) Das Protokoll ist innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung auszufertigen und den Mitgliedern zu übermitteln. Auf Beschluss des Senats ist das Protokoll über eine Sitzung des Senats auch den Ersatzmitgliedern des Senats zur Verfügung zu stellen. Dem Rektorat sind die Beschlüsse des Senats mit Ausnahme von Beschlüssen über Anträge zur Geschäftsordnung zur Kenntnis zu bringen.
(5) Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb einer Woche nach Übermittlung schriftlich beim Vorsitzenden einzubringen, einspruchsberechtigt sind die Personen, die in der betreffenden Sitzung anwesend waren. Über einen Einspruch entscheidet das Kollegialorgan in der nächsten Sitzung. Erfolgt kein Einspruch, gilt das Protokoll als genehmigt.
(6) Über die Zulässigkeit von Audio- oder Videoaufzeichnungen der Sitzung eines Kollegialorgans sowie über die Zulässigkeit einer Protokollerstellung aufgrund solcher Aufzeichnungen entscheidet das Kollegialorgan.
(7) Die oder der Vorsitzende hat für die Archivierung der Protokolle Sorge zu tragen.
Schlussbestimmungen
§ 16. (1) Alle Mitglieder von Kollegialorganen sowie Auskunftspersonen, die an Sitzungen des Kollegialorgans teilgenommen haben, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Keinem Mitglied darf aus seiner Tätigkeit in einem Kollegialorgan ein Nachteil erwachsen.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) Die provisorische Geschäftsordnung des Senats, Mitteilungsblatt Universitätsgesetz 2002, 2002/2003, Nr. 49 vom 6. 6. 2003, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(3) § 5 Abs. 2 in der Fassung Mitteilungsblatt vom 28.11.2013, 7. Stück, Nr. 37 tritt mit dem auf die Kundmachung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft.
(4) § 14 Abs. 6 in der Fassung Mitteilungsblatt vom 28.11.2013, 7. Stück, Nr. 37 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) § 12 Abs. 3 in der Fassung Mitteilungsblatt vom 28.03.2014, 21. Stück, Nr. 111 tritt mit 29.03.2014 in Kraft.
(6) § 1a in der Fassung Mitteilungsblatt vom 01.07.2021, 43. Stück, Nr. 196 tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.
Stand: 01. 07. 2021
Rechtsverbindlich ist allein der im Mitteilungsblatt kundgemachte Text.
Gesamtes Inhaltsverzeichnis
- Richtlinien für akademische Ehrungen
- Wahlordnung
- Geschäftsordnung für Kollegialorgane
- Studienpräses
- Studienrecht
- Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen
- Akademische Feiern anlässlich der Verleihung eines akademischen Grades
- Zielvereinbarungen zwischen Fakultäts-/Zentrumsleitung und Wissenschafterin oder Wissenschafter
- Hausordnung
- Art und Ausmaß der Einbindung der Absolventinnen und Absolventen der Universität
- Habilitation
- Erlöschen der Lehrbefugnis
- Qualitätssicherung
- Frauenförderungs- und Gleichstellungsplan
- Gleichstellung von Personen mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung an der Universität Wien
- Ethikkommission der Universität Wien
- Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren
- Verfahren zur Besetzung von Professuren nach § 99 Abs. 4 UG für assoziierte Professorinnen und Professoren
- Besetzung von Professuren nach § 99a UG