Gleichstellung von Personen mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung an der Universität Wien

 

§ 1. Die Gleichstellung von Personen mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung stellt für die Universität Wien ein wichtiges Element auf dem Weg zur Chancengleichheit für alle Studierenden und MitarbeiterInnen dar. Die Universität Wien strebt an, dass eine gleichberechtigte Teilnahme von Personen mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung am Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb ermöglicht wird sowie jede Form von diskriminierendem Vorgehen oder Verhalten verhindert wird.

§ 2. Leitender Grundsatz für die Gleichstellung von Personen mit Behinderung ist die Beachtung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

§ 3. Alle Lehrenden berücksichtigen die Bedürfnisse von Studierenden mit Behinderung und chronischer Erkrankung bei der Gestaltung ihrer Lehrveranstaltungen im Rahmen der Gegebenheiten der Lehrinhalte und im Rahmen der räumlichen und technischen Möglichkeiten.

§ 4. Die Universität Wien berücksichtigt die Bedürfnisse von MitarbeiterInnen mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung im Rahmen der räumlichen und technischen Möglichkeiten.

§ 5. Das Recht von behinderten Studierenden auf eine abweichende Prüfungsmethode wird bekräftigt.

§ 6. Die konkreten Zielsetzungen zur Verbesserung der Situation von Angehörigen der Universität Wien mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung werden im Entwicklungsplan festgelegt.

§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem Tag nach ihrer Kundmachung im Mitteilungsblatt in Kraft.

 

Stand: 26. 11. 2010

Rechtsverbindlich ist allein der im Mitteilungsblatt kundgemachte Text.