Hausordnung

Regelungsinhalt, Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Hausordnung trifft Regelungen

1. für die Benützung von Liegenschaften, Gebäuden und Räumen, die von der Universität zur Erfüllung ihrer Aufgaben angemietet sind oder die im Eigentum der Universität Wien stehen und

2. für die Benützung und den Betrieb der im Eigentum der Universität stehenden oder zur Benützung überlassenen Geräte und Sachmittel durch Universitätsangehörige und durch Außenstehende (siehe § 1 Abs. 3 Z 2). In Bezug auf die Arbeitnehmer*innen der Universität sind die zwischen der Universität und den Betriebsräten abzuschließenden Betriebsvereinbarungen zu beachten.

(2) Die Bestimmungen dieser Hausordnung sind von allen Benützer*innen dieser Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten zu beachten.

(3) Zur Benützung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften berechtigt:

1. Die Organe und Angehörigen der Universität

2. Außenstehende bei berechtigtem Interesse unter Berücksichtigung des universitären Betriebes sowie nach Maßgabe von Sonderbestimmungen und nach Maßgabe standortspezifischer Gründe.

Öffnungszeiten

§ 2. (1) Das Rektorat setzt die allgemeinen Öffnungszeiten der universitär genutzten Gebäude bzw. Räumlichkeiten (nachfolgend gemeinsam kurz „Gebäude“) fest. Für einzelne Gebäude der Universität Wien bzw. bestimmte Ein- und Ausgänge können in Abstimmung mit dem Rektorat davon abweichende, spezifische Öffnungszeiten festgelegt werden. Die Erfüllung der Aufgaben der Universität und die Sicherheit von Personen und Sachen müssen bei dieser Festlegung immer gewährleistet sein.

(2) Organisationseinheiten haben im Rahmen der allgemeinen Öffnungszeiten für ausreichende Öffnungszeiten innerhalb ihres Bereiches zu sorgen. Nähere Regelungen dazu, insbesondere auch über die Öffnungszeiten während der lehrveranstaltungsfreien Zeit, werden zwischen Rektorat und Leiter*in einer Organisationseinheit getroffen.

(3) Die allgemeinen Öffnungszeitenregelungen werden sowohl im Mitteilungsblatt als auch elektronisch veröffentlicht. Die elektronische Veröffentlichung erfolgt auf den jeweiligen Internetauftritten der Universität Wien bzw. deren Organisationseinheiten. Von den allgemeinen Öffnungszeiten abweichende standort- bzw. bereichsspezifische Öffnungszeiten werden elektronisch und/oder vor Ort kundgemacht.

(4) Wenn ausnahmsweise die Durchführung von Lehrveranstaltungen, die Abhaltung von Prüfungen, von wissenschaftlichen Veranstaltungen, von akademischen Feiern und Veranstaltungen der studentischen Selbstverwaltung im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches das Offenhalten von Gebäuden zu anderen als den festgelegten Zeiten erforderlich macht, so ist dies von der*dem verantwortlichen Veranstaltungsleiter*in dem Rektorat rechtzeitig schriftlich zur Genehmigung vorzulegen. Die Kosten für die außerordentlichen oder verlängerten Öffnungszeiten außerhalb des Studienangebots im Rahmen der ordentlichen Studien der Universität tragen die Verursachenden.

Sperre; Vergabe von Schließmedien (Schlüssel und elektronische Medien)

§ 3. (1) Grundsätzlich sind alle Gebäude außerhalb der Öffnungszeiten versperrt zu halten.

(2) Darüber hinaus sind in allen Gebäuden außerhalb der Nutzungszeiten versperrt zu halten:

1. Eingangstüren zu Organisationseinheiten, Raumverbänden und einzelne Räume

2. Hörsäle und Seminarräume

3. Alle Räume, sofern sich bewegliche und unbewegliche Sachen von Wert darin befinden (z. B. technische Ausstattung, Laborausstattung, Vorhänge, Beleuchtungskörper, usw.)

4. Alle Räume bzw. Einrichtungsgegenstände, für die dies durch spezielle gesetzliche oder behördliche Regelungen vorgesehen ist (z. B. Strahlenbereich, Bereiche mit infektiösem Material) oder für welche dies aufgrund der Aufgabenstellung notwendig ist (z. B. Reinräume).

(3) Die Ausgabe von Schließmedien (Schlüssel/elektronische Medien) erfolgt grundsätzlich nur an Arbeitnehmer*innen der Universität Wien oder an Personen, denen es die*der Leiter*in der betreffenden Einrichtung gestattet. Die Weitergabe von persönlich übernommenen Schließmedien an Dritte ist grundsätzlich nicht gestattet. Die Ausgabe von Schließmedien ist zu dokumentieren und der Erhalt durch eigenhändige Unterschrift der Berechtigten zu bestätigen. Jede*r Schließmedienbesitzer*in ist verpflichtet, bei Betreten und Verlassen von Universitätsgebäuden außerhalb der Öffnungszeiten die Eingangstüren abzusperren.

(4) Ein Verlust eines Schließmediums ist umgehend der verantwortlichen Person der entsprechenden Einrichtung zu melden, welche weitere Maßnahmen zur Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zu veranlassen hat (insb. bei Gefahr im Verzug: Austausch des Schlosses/Entzug der Zutrittsberechtigung bei elektronischen Sperrmedien). Der Verlust des Schließmediums muss mittels Anzeigenbestätigung/Verlustmeldung nachgewiesen werden. Die Aushändigung eines Ersatzmediums ist an einen Kostenersatz für dieses zu binden.

(5) Die Schließmedien sind bei Ausscheiden oder nach Ablauf der Genehmigung durch die Leitung an die in den jeweiligen Einrichtungen zuständige Person zurückzugeben. Die Rückgabe ist schriftlich zu dokumentieren.

Fundsachen

§ 4. Fundsachen sind der*dem nächstgelegenen Portier*in zu übergeben. Sie werden anschließend dem Fund-Service der Stadt Wien zur weiteren Aufbewahrung übergeben.

Regelungen über die Benützung von Gebäuden/Räumlichkeiten

§ 5. (1) Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten sind vorrangig für Zwecke der Universität Wien in Lehre, Forschung und Verwaltung zu benützen. Die Benützung hat im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen (Arbeitnehmer*innenschutzvorschriften, Bauordnung, Behördenauflagen) zu erfolgen. Räume dürfen nur bis zur behördlich festgesetzten Personenzahl belegt werden. Für jene Räume, für die keine Behördenvorgaben existieren, ist die maximale Belegungszahl vom Rektorat unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften (Arbeitnehmer*innenschutzvorschriften, Bauordnung, Veranstaltungsgesetz) festzulegen.

(2) Alle Gebäude sind stets unter größtmöglicher Schonung der baulichen Substanz und des sonstigen Inventars widmungsgemäß zu verwenden. Dies gilt auch für die Benützung von Geräten.

(3) Im Sinne der Umwelt ist auf einen sparsamen Ressourceneinsatz (Energie, Wasser, Wärme, Kälte, Verbrauchsmaterialen etc.) zu achten. Müll ist soweit wie möglich zu vermeiden und ordnungsgemäß (wo möglich getrennt) zu entsorgen.

Durchführung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen

§ 6. (1) Die Durchführung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen richtet sich nach den studienrechtlichen Bestimmungen. Die Einhaltung der in dieser Hausordnung enthaltenen Bestimmungen obliegt den Lehrveranstaltungsleiter*innen oder den Prüfer*innen. Der Zutritt zu Prüfungen muss auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Studierenden beschränkt werden.

(2) Bild- und Tonaufnahmen von Lehrveranstaltungen bedürfen jedenfalls der Zustimmung der*des Lehrveranstaltungsleiters*in. Bild- und Tonaufnahmen von Prüfungen sind nur mit Zustimmung der prüfenden Person und der Prüfungskandidat*innen zulässig.

Akademische Feiern

§ 7. (1) Akademische Feiern dürfen ausschließlich auf Anordnung oder mit Genehmigung des Rektorats abgehalten werden.

(2) Der Zugang zu akademischen Feiern ist öffentlich. Besteht die Gefahr der Überfüllung des für die akademische Feier vorgesehenen Raumes, muss im Einzelfall eine Beschränkung verfügt werden.

(3) Private Bild- und Tonaufnahmen während der Feierlichkeiten sind zulässig, wenn damit keine Störung des Ablaufs der Veranstaltung verbunden ist.

(4) Die Teilnehmer*innen haben den Anweisungen des Universitätspersonals oder eines beauftragten Sicherheitsdienstes Folge zu leisten.

Regelungen über besondere Benützung von Räumlichkeiten durch Universitätsangehörige

§ 8. (1) Die Angehörigen der Universität und die wahlwerbenden Gruppen zu den Organen ihrer Vertretung sind berechtigt, nach Maßgabe der räumlichen Verfügbarkeiten, und dem inhaltlichen Bezug zur Universität Wien Veranstaltungen durchzuführen. Die Abhaltung ist rechtzeitig beim Rektorat zu beantragen. Die beabsichtigte Veranstaltung ist zu untersagen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung auch von Teilen des Universitätsbetriebes gefährdet erscheint sowie kein ausreichender inhaltlicher Bezug zur Universität Wien gegeben ist.

(2) Für Veranstaltungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die in ihren Organen vertretenen wahlwerbenden Gruppen gilt § 13 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014.

Veranstaltungen von universitätsfremden Personen

§ 9. (1) Das Rektorat kann die Benützung der Grundstücke, Gebäude und Räume nach Maßgabe der Möglichkeiten auch universitätsfremden Personen zur Abhaltung von Veranstaltungen gegen Entgelt zur Verfügung stellen. Sind ausschließlich einer Fakultät zugeordnete Grundstücke, Gebäude und Räume betroffen, ist vorher auch die Genehmigung der*des Dekans*in bzw. Zentrumsleiters*in einzuholen.

(2) Die entsprechenden Kostenersätze werden durch das Rektorat festgelegt.

(3) Veranstaltenden obliegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung unter Beachtung aller anzuwendenden Rechtsvorschriften (insb. des Veranstaltungsgesetzes, der sicherheitspolizeilichen Vorschriften und der Hausordnung). Zu diesem Zweck ist nachweislich ein*e Vertreter*in für die Dauer der gesamten Veranstaltung namhaft zu machen, die*der vor Ort für die Einhaltung sämtlicher Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften verantwortlich ist. Veranstaltende haften für alle Schäden, die durch die Abhaltung der Veranstaltung verursacht wurden. Die Genehmigung kann vom Erlag einer Kaution für allfällige Schadenbehebungskosten und von sonstigen Auflagen abhängig gemacht werden.

Regelungen über die Benützung von Geräten

Allgemeine Bestimmungen

§ 10. (1) Die Benützung oder Entlehnung aller einer Organisationseinheit zugeordneten Geräte und Hilfsmittel für die wissenschaftliche Lehre, Forschung und Verwaltung steht primär dem dieser Einheit zugeordneten Personal zu. Eine Benützung oder Entlehnung dieser Geräte und Hilfsmittel kann auf Antrag von der*dem Leiter*in der jeweiligen universitären Einheit auch universitätsfremden Personen gegen entsprechendes Entgelt gestattet werden, sofern die ordnungsgemäße Erfüllung der Lehr- und Forschungs- bzw. Verwaltungsaufgaben nicht beeinträchtigt wird. Gegebenenfalls kann die Benützungsberechtigung an den Erlag einer Kaution geknüpft werden. Die Benützung durch universitätsfremde Personen oder Entlehnung ist zu dokumentieren.

(2) Die Aufstellung und der Anschluss (z. B. Strom, Wasser, Abwasser, Abluft, etc.) von anderen als Tischgeräten (z. B. Ultrazentrifugen, Tiefkühltruhen, Gasflaschenschränke) darf nur nach vorhergehender Genehmigung durch das Rektorat erfolgen. Die Genehmigung (bzw. Untersagung) erfolgt unter Zugrundelegung der baulichen, technischen und budgetären Voraussetzungen sowie der arbeitsschutzrechtlichen und umweltrechtlichen Bestimmungen sowie den Bestimmungen der Bauordnung.

Projektgeförderte Geräte

§ 11. Projektgeförderte Geräte dürfen außerhalb des Projektes nur mit Genehmigung der*des Projektleiters*in verwendet werden. Nach Beendigung des Projektes entfällt diese Einschränkung.

Geräteverantwortliche Personen

§ 12. An jeder Organisationseinheit bzw. Subeinheit ist eine geräteverantwortliche Person oder sind mehrere geräteverantwortliche Personen sowie eine inventarverantwortliche Person von der*dem Leiter*in der Einrichtung zu bestimmen. Den geräteverantwortlichen Personen obliegen die Betreuung der Geräte und die Dokumentation der Entlehnung unter Angabe der Termine, insbesonders haben sie dafür zu sorgen, dass sich die Geräte in betriebsbereitem Zustand befinden. Dazu gehört eine regelmäßige Wartung der Geräte nach Rücksprache mit der*dem Leiter*in der universitären Einrichtung bzw. mit der*dem Projektleiter*in. In diesem Zusammenhang sind die Inventarisierungsrichtlinie und die Labor- und Werkstättenordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Verantwortliche für gefährliche Arbeitsstoffe und Arbeitsvorgänge

§ 13. An jeder Organisationseinheit, in der mit gefährlichen Arbeitsstoffen umgegangen wird oder gefährliche Arbeitsvorgänge durchgeführt werden, sind vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend den einschlägigen Bestimmungen verantwortliche Personen zu benennen. Es ist sicherzustellen, dass diese Personen über eine der Tätigkeit angemessene Ausbildung verfügen bzw. vor Aufnahme der Tätigkeit erhalten. Diese Personen sind jedenfalls der*dem Leiter*in der universitären Einrichtung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich, darüber hinaus, wenn es aus diesen Vorschriften hervorgeht, auch den zuständigen Behörden. Diese verantwortlichen Personen sind dem Rektorat unter Angabe des örtlichen und sachlichen Verantwortungsbereiches zu nennen.

Allgemeine Benützungsvorschriften

§ 14. (1) Alle Benützer*innen der Einrichtungen der Universität sind verpflichtet, durch den ordnungsgemäßen Gebrauch Schäden aller Art zu verhindern.

(2) Alle Grundstücke, Gebäude und Räume sind unter größtmöglicher Schonung der Baulichkeiten, der Einrichtungen und des sonstigen Inventars und unter sparsamster Verwendung von Energie zu nutzen. Alle Benützer*innen sind dazu angehalten, das dafür Notwendige zu tun. Offenbare Mängel und Schäden an Gebäuden, Leitungen, Einrichtungen, Geräten usw. sind durch jede*n Universitätsangehörige*n zu melden (z. B. den Portieren bzw. über ein entsprechendes Ticket-System). Bei offenkundig mutwillig herbeigeführten Schäden und bei Diebstählen ist umgehend vom der jeweiligen Leitung der betreffenden Organisationseinheit die Verständigung der Sicherheitsbehörden zu veranlassen.

(3) Insbesondere ist zu unterlassen:

1. jede Verschmutzung und das Vermüllen des Geländes und der Räumlichkeiten der Universität;

2. das Rauchen in Räumen der Universität Wien;

3. die Eigen- und Fremdgefährdung durch Alkohol-, Arzneimittel- oder Suchtgiftkonsum;

4. das Entfernen und Außerbetriebsetzen sowie die willkürliche Veränderung oder Umstellung von Schutzeinrichtungen, soweit dies nicht kurzfristig aus arbeitstechnischen Gründen, insbesondere zur Durchführung von Einstellungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten unbedingt notwendig ist;

5. jede eigenmächtige Veränderung an baulichen und technischen Einrichtungen;

6. die Entfernung oder Beschädigung von die Sicherheit und Ordnung betreffenden Anschlägen (Kennzeichnung der Sicherheitseinrichtungen, Fluchtwege usw.) beziehungsweise deren Unkenntlichmachung;

7. die Mitnahme von Tieren aller Art mit der Ausnahme von Blindenführhunden und Assistenzhunden;

8. die Veranstaltung von Sammlungen aller Art, ausgenommen solche, die wohltätigen Zwecken gewidmet und durch das Rektorat genehmigt sind;

9. das Herstellen von Film- und Tonaufnahmen für gewerbliche Zwecke ohne Genehmigung des Rektorates mit Ausnahme von Interviews mit Universitätsangehörigen;

10. jegliches Verhalten, welches dazu geeignet ist, die Ruhe, Ordnung und Sicherheit und das Ansehen sowie den Lehr- oder Forschungsbetrieb der Universität zu stören;

11. das Führen von Waffen, ausgenommen Organe der öffentlichen Sicherheit und vom Rektorat ermächtigte Personen;

12. die Benützung von Sportgeräten (z. B. Inline Skates, Fahrräder, Skate Boards, Rollschuhe, Micro Scooter) in den Räumlichkeiten der Universität mit Ausnahme des Universitätssportinstitutes in den dafür vorgesehenen Bereichen, sowie das Abstellen dieser Geräte in den allgemeinen Bereichen der Universität;

13. die Abwicklung von Verkaufsgeschäften, das Verteilen von Werbematerial (z. B. Flyer) und sonstiger Warenvertrieb zu Erwerbszwecken ohne Genehmigung durch das Rektorat

14. jede (partei)politische Betätigung, ausgenommen der im Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014, im Bundespersonalvertretungsgesetz und Arbeitsverfassungsgesetz eingeräumten Rechte.

(4) Alle Benützer*innen der Grundstücke, Gebäude und Räume der Universität Wien sind für die von ihnen schuldhaft verursachten Schäden an den Einrichtungen der Universität nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts haftbar. Für das Personal der Universität gelten insbesondere das Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, und das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965 jeweils in der geltenden Fassung.

(5) Bei Verstößen gegen die Hausordnung oder ein aufrechtes Hausverbot macht die Universität Wien von ihrem Hausrecht Gebrauch. Zuwiderhandelnde Personen werden aufgefordert, Verstöße gegen die Hausordnung zu unterlassen, erforderlichenfalls sich auszuweisen oder das Gebäude zu verlassen.

Aushänge und Plakatierungen

§ 15. (1) Aushänge und Plakatierungen an der Universität bedürfen der Genehmigung durch das Rektorat. Sie müssen mit einem Impressum versehen sein und dürfen nur an hierzu vorgesehener Stelle angebracht werden. Ihr Inhalt darf zu keinem verbotenen oder strafbaren Verhalten aufrufen und darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Nicht genehmigte oder an nicht zugewiesenen Flächen angebrachte Aushänge und Plakatierungen werden kostenpflichtig entfernt. Für allfällige Schäden wird nach den Bestimmungen des ABGB gehaftet. Aushänge universitärer Einrichtungen und deren Mitgliedern mit inhaltlichem Bezug zum Universitätsbetrieb an genau definierten Orten insbesondere in dafür vorgesehenen Schaukästen und insofern die brandschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden sind zulässig.

(2) Für Aushänge und Plakatierungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die in ihren Organen vertretenen wahlwerbenden Gruppen sowie die zugelassenen Kandidat*innen für die Studienvertretungen gilt § 13 Abs. 3 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014.

Maßnahmen bei Verstößen gegen die Hausordnung

§ 16. (1) Bei Verstößen gegen die Hausordnung ist unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorzugehen:

1. bei geringfügigen Verletzungen: Abmahnung durch die*den Leiter*in der Organisationseinheit, durch die*den Lehrveranstaltungsleiter*in, durch die Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft im jeweiligen Wirkungsbereich, subsidiär durch das Rektorat

2. bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen können Außenstehende und Studierende von der weiteren Benützung der Lehr-, Forschungs- und anderen Universitätseinrichtungen der Universität durch die*den jeweilige*n Leiter*in der Organisationseinheit für deren*dessen Wirkungsbereich, subsidiär vom Rektorat zeitlich befristet ausgeschlossen werden.

(2) Bei Gefahr der Begehung von Straftaten sind die Polizeibehörden vom Rektorat einzuschalten; bei Gefahr im Verzug ist dazu jede*r Universitätsangehörige berechtigt.

(3) Allfällige besondere Vorschriften von Organisationseinheiten (z. B. Universitätsbibliothek) sind anzuwenden.

Vollziehung

§ 17. Die Vollziehung der Hausordnung, insbesondere die Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung obliegt dem Rektorat. Bei Gefahr im Verzug ist jede*r Benützer*in der Universität Wien berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu setzen, die geeignet sind, Gefahr und Schaden für die Universität abzuwenden. Anordnungen des Sicherheitspersonals zur Gefahrenabwehr sind zu befolgen.

Inkrafttreten

§ 18. (1) Diese Hausordnung tritt mit dem auf die Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Hausordnung der Universität Wien, veröffentlicht im Mitteilungsblatt vom 23.12.2003, Nr. 17, sowie die Änderung des Satzungsteils „Hausordnung“ ausgegeben am 27.06.2018, Nr. 193 treten damit außer Kraft.

 

Stand: 30. 01. 2021

Rechtsverbindlich ist allein der im Mitteilungsblatt kundgemachte Text.

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