Studienrecht

§ 1. (1) Dieser Satzungsteil gilt für alle ordentlichen und außerordentlichen Studien an der Universität Wien.

(2) Jene Aufgaben, die nach den Bestimmungen dieses Satzungsteils der Studienprogrammleiterin oder dem Studienprogrammleiter zukommen, werden für Universitätslehrgänge von den vom Rektorat mit der Durchführung beauftragten wissenschaftlichen Leiterinnen und Leitern wahrgenommen.

Gestaltung von Studien und Curricula

Studien nach dem Universitätsgesetz 2002

§ 2. (1) Die Curricula von Bachelor- und Masterstudien sowie Universitätslehrgängen sind in Module zu gliedern. Ein Modul ist die Zusammenfassung von Lehr- und Lerninhalten zu thematisch und didaktisch sinnvollen Einheiten des Studiums. Die Bezeichnungen und inhaltlichen Umschreibungen (Studienziele) der einzelnen Module sowie die Zahl der für jedes Modul zu erreichenden ECTS-Punkte und die Art der Leistungsbeurteilung sind im jeweiligen Curriculum festzulegen. Diese Bestimmungen gelten auch für Erweiterungscurricula, die eine besondere Form des ergänzenden Studienangebots darstellen.

(2) Im Curriculum sind zur Feststellung der Erreichung der Studienziele und des Studienerfolgs Prüfungen gemäß den Bestimmungen dieses Satzungsteils vorzusehen. Sofern gemäß Abs. 1 eine Gliederung in Module vorzusehen ist, sind alle Prüfungen den Modulen zuzuordnen.

(3) In einem Modul kann die Überprüfung der Erreichung der Studienziele entweder durch die Absolvierung aller vorgesehenen Lehrveranstaltungsprüfungen und prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen oder durch die Absolvierung einer Modul-, einer Fachprüfung oder einer Defensio festgelegt werden.

(4) Im Curriculum kann festgelegt werden, dass die Überprüfung der Erreichung der Studienziele eines Moduls durch eine schriftliche oder mündliche Modulprüfung und eine oder mehrere prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen erfolgt (Kombinierte Modulprüfung). Das Curriculum kann die Reihenfolge der Absolvierung festlegen. Die Prüfungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Satzungsteils getrennt voneinander durchzuführen und zu beurteilen.

(5) Im Curriculum kann festgelegt werden, dass beim Antritt zu einer Modulprüfung eine eigenständig im Vorfeld erbrachte schriftliche Leistung vorzulegen ist, die dann im Rahmen der Modulprüfung von der Prüferin oder dem Prüfer zu beurteilen ist. Einmal vorgelegte schriftliche Leistungen sind bei der Absolvierung anderer Prüfungen nicht erneut verwertbar. Nähere Bestimmungen, insbesondere die Anforderungen an die schriftliche Leistung und den Arbeitsaufwand, sind im Curriculum festzulegen und den Studierenden rechtzeitig vor der Prüfung bekannt zu geben.

(6) Im Curriculum kann festgelegt werden, dass die vollständige Absolvierung von Modulen die Voraussetzung für die Absolvierung anderer Module bildet. Weiters kann im Curriculum festgelegt werden, dass innerhalb eines Moduls die Absolvierung von Lehrveranstaltungen oder Prüfungen als Voraussetzung für die Absolvierung weiterer Lehrveranstaltungen und Prüfungen des Moduls erforderlich ist. Im Curriculum kann festgelegt werden, dass für die Teilnahme an Modulen und die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen, deren Verständnis besondere Vorkenntnisse erfordert, ein anderer zweckmäßiger Nachweis dieser Vorkenntnisse in einer im Curriculum festzulegenden Form zu erbringen ist (§ 54 Abs. 7 Universitätsgesetz 2002) (Anmerkung: Durch eine Änderung des Universitätsgesetzes 2002 findet sich die entsprechende Bestimmung mittlerweile in § 58 Abs. 7 UG). Weitere Bestimmungen über die Abhängigkeit von Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Curriculum sind unzulässig. Diese Festlegungen gelten auch für Studierende, die sich im Rahmen des Besuchs einzelner Lehrveranstaltungen oder eines individuellen Studiums anmelden.

(7) Bachelor- und Diplomstudierende, die die Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß § 66 Universitätsgesetz 2002 absolviert haben, sind berechtigt, Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus anderen Studien im Rahmen von Wahlmodulen und Alternativen Erweiterungen nach Maßgabe des Curriculums des anderen Studiums (Abs. 6) und der zur Verfügung stehenden Plätze zu absolvieren. Im Curriculum können Lehrveranstaltungen und Prüfungen festgelegt werden, die Studierende, die nicht zu diesem Studium zugelassen sind, ohne Absolvierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase dieses Curriculums absolvieren dürfen, da es sich nicht um eine fachliche Voraussetzung im Sinne des § 54 Abs. 7 Universitätsgesetz 2002 (Anmerkung: Durch eine Änderung des Universitätsgesetzes 2002 findet sich die entsprechende Bestimmung mittlerweile in § 58 Abs. 7 UG) handelt.

(8) In Master-, Diplom- und Doktoratsstudien ist eine wissenschaftliche Arbeit nach den Regeln dieses Satzungsteils abzufassen. Deren positive Beurteilung ist die Voraussetzung für die Anmeldung zur Abschlussprüfung. Das Curriculum hat in Masterstudien und Doktoratsstudien eine Defensio gemäß § 9 dieses Satzungsteils vorzusehen.

(8a) In kombinierten Master- und Doktoratsstudien ist für eine Verleihung des Mastergrads eine Masterarbeit nach den Regeln dieses Satzungsteils und ist für eine Verleihung des Doktorgrads eine Dissertation nach den Regeln dieses Satzungsteils abzufassen. Deren positive Beurteilung ist die Voraussetzung für die Anmeldung zur Abschlussprüfung. Das Curriculum des kombinierten Master- und Doktoratsstudiums hat sowohl für eine Verleihung des Mastergrads als auch für eine Verleihung des Doktorgrads eine Defensio in sinngemäßer Anwendung von § 9 dieses Satzungsteils vorzusehen.

(9) Erweiterungscurricula dienen der Auseinandersetzung mit Fächern, die nicht vom Kerngegenstand des Bachelorstudiums umfasst sind. In den Curricula der Bachelorstudien kann die Absolvierung von Erweiterungscurricula im Ausmaß von bis zu 60 ECTS-Punkten vorgesehen werden. Die Einrichtung von Erweiterungscurricula erfolgt auf sechs Semester und kann um in der Regel sechs Semester verlängert werden. Wird ein Erweiterungscurriculum nicht verlängert, so ist je nach Lehrangebot eine Frist von einem oder zwei Semestern für das Auslaufen des Erweiterungscurriculums zu setzen. Eine Beschränkung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer für Erweiterungscurricula ist in begründeten Fällen zulässig, solange auf Grund des Gesamtangebots an Erweiterungscurricula keine Verzögerung der Studienzeit eintritt. In den Erweiterungscurricula kann als Voraussetzung die Absolvierung eines anderen Erweiterungscurriculums vorgesehen werden. An Stelle eines Erweiterungscurriculums im Ausmaß von 15 ECTS-Punkten haben Studierende das Recht, Alternative Erweiterungen im Ausmaß von 15 ECTS-Punkten zu absolvieren. Der Senat legt hierfür durch Verordnung die erforderlichen Regelungen fest.

(10) Ein Lehramtsstudium, das vollständig absolviert wurde oder zu dem eine aufrechte Zulassung besteht, kann von den Studierenden um ein drittes Unterrichtsfach erweitert werden, das für alle an der Universität Wien vertretenen Unterrichtsfächer in Form eines Bachelor- Erweiterungsstudiums und eines Master-Erweiterungsstudiums nach den jeweils geltenden Studienvorschriften in den Curricula absolviert werden kann. Erweiterungsstudien sind ordentliche Studien. Im Erweiterungsstudium des Bachelorstudiums sind die Regelungen des Curriculums über die Studieneingangs- und Orientierungsphase (einschließlich Anerkennungsmöglichkeit) zu beachten. Die Belegung des Master-Erweiterungsstudiums erfordert den Abschluss des entsprechenden Unterrichtsfachs auf Bachelorniveau und den Abschluss eines Bachelor- oder Diplomstudiums für das Lehramt. Im Master-Erweiterungsstudium ist keine wissenschaftliche Abschlussarbeit abzufassen. Die vollständige Absolvierung aller Studienleistungen des jeweiligen Erweiterungsstudiums wird von der Universität durch eine Bestätigung der oder des Studienpräses beurkundet, wenn das jeweilige Bachelor- oder Masterstudium für das Lehramt erfolgreich abgeschlossen ist. Die Verleihung eines weiteren akademischen Grades ist nicht vorgesehen. Nähere Festlegungen sind in den Curricula der Lehramtsstudien zu treffen.

Studien nach dem Universitäts-Studiengesetz

§ 3. (1) Ordentliche Studien und Universitätslehrgänge nach dem Universitäts-Studiengesetz sind in Fächer gegliedert, deren Bezeichnungen und inhaltliche Beschreibungen in den Studienplänen festgelegt sind.

(2) Pflichtfächer sind die für das jeweilige Studium unverzichtbaren Fächer, über die Prüfungen abzulegen sind.

(3) Wahlfächer sind die den Studierenden im Rahmen ihrer Studienpläne zur Wahl angebotenen Fächer, die nach den dort festgelegten Bedingungen auszuwählen sind, und über die Prüfungen abgelegt werden müssen.

Fremdsprachen

§ 4. (1) Im Curriculum kann festgelegt werden, dass alle oder einzelne Module, Lehrveranstaltungen und Prüfungen in einer Fremdsprache abgehalten und wissenschaftliche Arbeiten in einer Fremdsprache abgefasst werden. Enthält das Curriculum keine solche Bestimmung, ist in Lehrveranstaltungen die ausschließliche oder überwiegende Verwendung einer Fremdsprache beim Vorhandensein alternativer Lehrveranstaltungen, die demselben Prüfungszweck dienen, oder mit Zustimmung aller in der ersten Lehrveranstaltungseinheit anwesenden Studierenden zulässig.

(2) Die Leiterin oder der Leiter einer Lehrveranstaltung ist darüber hinaus berechtigt, die Lehrveranstaltung in einer Fremdsprache abzuhalten und zu prüfen, wenn der Gegenstand des Studiums, des Moduls oder des Erweiterungscurriculums diese Fremdsprache ist. Das Curriculum hat festzulegen, welches Sprachkompetenzniveau für das betreffende Studium, Erweiterungscurriculum bzw. Modul vorausgesetzt wird.

Lehrveranstaltungen

§ 5. (1) Lehrveranstaltungen unterstützen die Studierenden bei der Erreichung von Studienzielen. Der Umfang einer Lehrveranstaltung ist in Semesterstunden anzugeben, die Studienleistung in ECTS-Punkten. Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten wie das Semester Unterrichtswochen umfasst, eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.

(2) Als Blocklehrveranstaltung gilt eine Lehrveranstaltung, die sich nicht über ein gesamtes Semester erstreckt, sondern mit entsprechend erhöhter wöchentlicher Stundenzahl durchgeführt wird. Blocklehrveranstaltungen können auch in der lehrveranstaltungsfreien Zeit durchgeführt werden. Die Abhaltung einer Lehrveranstaltung als Blocklehrveranstaltung ist zulässig, wenn dies die Studienprogrammleiterin oder der Studienprogrammleiter auf Antrag der Leiterin oder des Leiters der Lehrveranstaltung genehmigt. Die Genehmigung einer Blocklehrveranstaltung ist zulässig, wenn wichtige Gründe vorliegen und die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. Zum Abbau von Wartelisten oder aus sonstigen studienorganisatorischen Notwendigkeiten kann die geblockte Abhaltung nach Anhörung der oder des Lehrenden auch ohne Antrag beauftragt werden. Für die vorlesungsfreie Zeit darf eine solche Beauftragung nur erfolgen, wenn das Angebot an Parallellehrveranstaltungen während des Semesters nicht ausreichend ist.

Prüfungen

Prüfungen in Form eines einzigen Prüfungsvorganges

Allgemeine Bestimmungen für Prüfungen in Form eines einzigen Prüfungsvorganges

§ 6. (1) Modul- und Fachprüfungen, Lehrveranstaltungsprüfungen, Defensiones und Gesamtprüfungen sind Prüfungen, die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt werden. In den Lehrveranstaltungen, die zu diesen Prüfungen hinführen, ist keine Anwesenheitspflicht vorzusehen.

(2) Die Festlegung der Prüfungstermine bzw. Prüfungszeiträume erfolgt durch die Studienprogrammleiterin oder den Studienprogrammleiter. Die Studienprogrammleiterin oder der Studienprogrammleiter ist berechtigt, diese Festlegung den Prüferinnen und Prüfern zu übertragen.

(3) Die Festlegung von Prüfungsterminen am Beginn und am Ende der lehrveranstaltungsfreien Zeit ist zulässig; bei der terminlichen Festlegung ist nach Möglichkeit darauf Bedacht zu nehmen, dass den Studierenden kein Nachteil erwächst. Mit Zustimmung der Studierenden können die Prüfungen auch in der übrigen lehrveranstaltungsfreien Zeit erfolgen.

(4) Studierende haben sich innerhalb der festgelegten Fristen zu Prüfungen nach Abs. 1 an- bzw. abzumelden. Die Studienprogrammleiterin oder der Studienprogrammleiter gibt die Regelungen des Anmeldeverfahrens einschließlich der An- und Abmeldefristen bekannt und entscheidet nach Überprüfung der Erfüllung der curricularen Bedingungen über die Prüfungsteilnahme. Bei ordnungsgemäßer Anmeldung besteht ein Anspruch auf die Durchführung der Prüfung innerhalb des Prüfungstermins.

(5) Studierende, die zu einer Prüfung nach Abs. 1 nicht erschienen sind und sich nicht zeitgerecht abgemeldet haben oder keinen triftigen Grund für die unterlassene Abmeldung glaubhaft machen können, werden nicht beurteilt. Sie sind von der Studienprogrammleiterin oder dem Studienprogrammleiter für den nächsten Prüfungstermin von der Anmeldung zu derselben Prüfung zu sperren.

(6) Studierende, die eine Prüfung nach Abs. 1 aus einem wichtigen Grund abbrechen, werden nicht beurteilt. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die bzw. der Studienpräses auf Antrag der Studierenden, wenn das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht wegen Offensichtlichkeit unmittelbar durch die Prüferin oder den Prüfer bzw. die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission bejaht wird. Der Antrag ist unverzüglich, längstens binnen vierzehn Tagen ab dem Abbruch einzubringen.

Modul- und Fachprüfungen

§ 7. (1) Die Modulprüfung ist eine schriftliche oder mündliche Prüfung über die Studienziele eines im Curriculum festgelegten Moduls in Form eines einzigen Prüfungsvorgangs. Die Fachprüfung ist eine Prüfung über den Stoff eines in einem Studienplan nach Universitäts-Studiengesetz definierten Faches in Form eines einzigen Prüfungsvorgangs.

(2) Die Studienprogrammleiterin oder der Studienprogrammleiter hat Personen mit Lehrbefugnis, bei Bedarf auch andere geeignete Personen, als Prüferinnen und Prüfer heranzuziehen. Das Zusammenwirken mehrerer Prüferinnen und Prüfer bei der Erstellung und Beurteilung ist zulässig, die Studienprogrammleiterin oder der Studienprogrammleiter benennt eine Prüferin oder einen Prüfer, die oder der für die Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Das Zusammenwirken der Prüferinnen und Prüfer ist entsprechend dem Aufwand zu dokumentieren.

(3) Für Fach- und Modulprüfungen sind drei Prüfungstermine (am Beginn, in der Mitte und am Ende) jedes Semester vorzusehen. Für Modulprüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase sind jedenfalls zwei Prüfungstermine pro Semester vorzusehen (§ 66 Abs. 1a UG) (Anmerkung: Durch eine Änderung des Universitätsgesetzes 2002 findet sich die entsprechende Bestimmung mittlerweile in § 66 Abs. 2 UG).

(4) Die Verpflichtung zur Bekanntgabe von Informationen über Prüfungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 76 Universitätsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung). Über die gesetzlich vorgesehenen Informationen hinaus sind die Studierenden auch über die erlaubten Hilfsmittel bei der Prüfung zu informieren.

Lehrveranstaltungsprüfungen

§ 8. (1) Die Lehrveranstaltungsprüfung dient der Überprüfung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die mit Unterstützung einer nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung erworben wurden.

(2) Prüfungstermine sind im Semester der Abhaltung der Lehrveranstaltung nach deren Ende, sowie am Anfang, in der Mitte und am Ende des nächsten Semesters der Lehrveranstaltung festzulegen.

(3) Die Verpflichtungen zur Bekanntgabe von Prüfungsterminen und von Informationen über Lehrveranstaltungen und Prüfungen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 76 Universitätsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung). Über die gesetzlich vorgesehenen Informationen hinaus sind die Studierenden auch über die erlaubten Hilfsmittel bei der Prüfung zu informieren.

Defensio und Gesamtprüfung

§ 9. (1) Die Defensio ist die letzte Prüfung vor dem Studienabschluss eines Master- oder Doktoratsstudiums und beinhaltet die Verteidigung der wissenschaftlichen Arbeit und die Prüfung durch einen Prüfungssenat in Form eines einzigen Prüfungsvorgangs. Diese Prüfung umfasst beim Masterstudium das wissenschaftliche Umfeld der Masterarbeit und andere im Curriculum festgelegte Fächer, im Doktoratsstudium das Fach der Dissertation und jene Fächer, die mit ihr in Verbindung stehen. Die Defensio ist öffentlich abzuhalten.

(2) Die Gesamtprüfung ist die studienabschließende Prüfung eines Diplom- oder Masterstudiums in Form eines einzigen Prüfungsvorgangs durch einen Prüfungssenat. Nähere Bestimmungen sind im Curriculum festzulegen.

(3) Die Studierenden, die die Voraussetzungen für den Studienabschluss mit Ausnahme der Defensio oder Gesamtprüfung erfüllen, melden sich bei der Studienprogrammleiterin oder dem Studienprogrammleiter an. Die Studienprogrammleiterin oder der Studienprogrammleiter bestellt nach Überprüfung der curricularen Voraussetzungen einen Prüfungssenat, dem mindestens drei nach Maßgabe von § 14 und § 15 fachlich geeignete Personen angehören. Die Studienprogrammleiterin oder der Studienprogrammleiter hat entweder selbst den Vorsitz zu führen oder eine Prüferin oder einen Prüfer zur oder zum Vorsitzenden des Prüfungssenates zu bestellen.

(4) Im Zuge der Anmeldung zur Prüfung ist das Prüfungsgebiet nach Maßgabe des Curriculums von den Prüferinnen und Prüfern festzulegen. Die Prüfung hat mündlich zu erfolgen. Geltend gemachte besonders schutzwürdige wirtschaftliche oder rechtliche Interessen im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Arbeit (vgl § 86 UG) sind im Rahmen der Prüfung entsprechend zu berücksichtigen.

(5) Die Beratung über die Beurteilung hat in nicht öffentlicher Sitzung des Prüfungssenates zu erfolgen. Für die Verteidigung der wissenschaftlichen Arbeit einschließlich der Prüfung über das wissenschaftliche Fach der Arbeit wird vom Prüfungssenat eine Beurteilung vergeben. Sind im Rahmen der Defensio weitere Prüfungsfächer vorgesehen oder besteht die Gesamtprüfung aus mehreren Fächern, so wird vom Prüfungssenat für jedes Prüfungsfach eine eigene Beurteilung vergeben. Die Beschlüsse des Prüfungssenates werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Gelangt der Prüfungssenat zu keinem Mehrheitsbeschluss über die Beurteilung, so ist das arithmetische Mittel aus den von den Mitgliedern vorgeschlagenen Beurteilungen zu bilden, wobei bei einem Ergebnis, dessen Wert nach dem Dezimalkomma kleiner oder gleich 5 ist, auf die bessere Note zu runden ist.

(6) Unmittelbar nach erfolgreicher Absolvierung der Defensio oder Gesamtprüfung wird vom Vorsitzenden des Prüfungssenates auf Wunsch der Studierenden eine Bestätigung ausgestellt, die zur Vorlage im Zulassungsverfahren für weiterführende Studien an in- und ausländischen Bildungseinrichtungen und bei Behörden bestimmt ist und in der die Erbringung der letzten erforderlichen Prüfung für den Studienabschluss beurkundet wird. Diese Bestätigung ist für den Zeitraum von sechs Wochen ab der Ausstellung gültig.

Prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen

§ 10. (1) Die prüfungsimmanente Lehrveranstaltung stellt einen Prüfungsvorgang dar, der sich über die gesamte Dauer der Lehrveranstaltung erstreckt und mindestens zwei mündlich oder schriftlich zu erbringende Teilleistungen beinhaltet.

(2) Eine Regelung über das Ausmaß der Anwesenheitspflicht darf von den Leiterinnen und Leitern der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung als Mindestanforderung an die Studierenden für eine positive Beurteilung festgelegt werden. Machen die Studierenden glaubhaft, dass sie aus einem wichtigen Grund nicht teilnehmen können, so können sie von der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung für einzelne Termine von der Anwesenheitspflicht entbunden werden.

(3) Die einzelnen Teilleistungen sind von den Leiterinnen und Leitern der Lehrveranstaltung in einem sachlich angemessenen, fairen und nachvollziehbaren Ausmaß für die Beurteilung heranzuziehen. Die Verpflichtung zur Bekanntgabe von Informationen über Lehrveranstaltungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 76 Universitätsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung). Über die gesetzlich vorgesehenen Informationen hinaus sind die Studierenden auch über die erlaubten Hilfsmittel pro Teilleistung zu informieren.

(4) Die Leiterin oder der Leiter der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung ist berechtigt, das Nachreichen eines schriftlichen Beitrages bei Lehrveranstaltungen des Wintersemesters bis zum folgenden 30. April, bei Lehrveranstaltungen des Sommersemesters bis zum folgenden 30. September zu gestatten. Bei Blocklehrveranstaltungen, die ausschließlich in der lehrveranstaltungsfreien Zeit stattfinden, beträgt diese Frist maximal drei Monate, beginnend mit der letzten Lehrveranstaltungseinheit.

(5) Die Anmeldung zu prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen erfolgt nach einem von der Studienprogrammleiterin oder dem Studienprogrammleiter im Einvernehmen mit dem Rektorat festzulegenden Verfahren, das die zweckmäßige Verteilung von Lehrveranstaltungsplätzen und die Kontrolle der Einhaltung der Voraussetzungen für die Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen sicherstellt. Dieses ist im Mitteilungsblatt rechtzeitig kundzumachen. Die Studienprogrammleiterin oder der Studienprogrammleiter gibt die Regelungen des Anmeldeverfahrens einschließlich der An- und Abmeldefristen vor dem Beginn des Semesters bekannt und entscheidet nach Überprüfung der Erfüllung der curricularen Bedingungen über die Vergabe der Lehrveranstaltungsplätze. Der Studienprogrammleiter oder die Studienprogrammleiterin ist berechtigt, die im Curriculum festgesetzte Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern für prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen unter Berücksichtigung des didaktischen Konzepts der Lehrenden, nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten und der Sicherheitsbestimmungen nach Anhörung der oder des Lehrenden angemessen zu erhöhen, wenn Studierenden eine Verzögerung der Studienzeit droht und das zur Verfügung stehende Lehrbudget nicht ausreicht, um weitere Parallellehrveranstaltungen anzubieten.

(6) Angemeldete Studierende, die in der ersten Lehrveranstaltungseinheit ohne Angabe eines wichtigen Grundes nicht erschienen sind, werden von der Lehrveranstaltungsleiterin oder dem Lehrveranstaltungsleiter abgemeldet. Die freiwerdenden Plätze werden nach Maßgabe des Verfahrens gemäß Abs. 5 vergeben. Alle Studierende, die einen Lehrveranstaltungsplatz erhalten haben, sind zu beurteilen, sofern sie sich nicht zeitgerecht abgemeldet haben (Abs. 5) oder unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses einen wichtigen Grund für die Nichtdurchführung der Abmeldung glaubhaft machen. Studierende, die einen wichtigen Grund für den Abbruch der gesamten prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung glaubhaft machen, sind nicht zu beurteilen. Wird das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht wegen Offensichtlichkeit unmittelbar durch die Lehrveranstaltungsleiterin oder den Lehrveranstaltungsleiter bejaht, hat die bzw. der Studienpräses auf Antrag der Studierenden mit Bescheid festzustellen, ob ein wichtiger Grund gegeben ist. Der Antrag ist unverzüglich, längstens binnen vierzehn Tagen ab dem Abbruch einzubringen.

(7) Eine negativ beurteilte prüfungsimmanente Lehrveranstaltung ist durch neuerliche Absolvierung einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung, die demselben Prüfungszweck dient, zu wiederholen. Eine kommissionelle Beurteilung ist unzulässig.

Ablauf von Prüfungen

§ 11. Wird dem Antrag von Studierenden, die eine länger dauernde Behinderung nachweisen, auf eine abweichende Prüfungsmethode (§ 59 Abs. 1 Z 12 Universitätsgesetz 2002) nicht unmittelbar durch die Studienprogrammleiterin oder den Studienprogrammleiter stattgegeben, hat die oder der Studienpräses nach Anhörung der oder des Studierenden und der Prüferin oder des Prüfers vor der Prüfung mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen der genannten Bestimmung gegeben sind. Die Studienprogrammleiterin oder der Studienprogrammleiter hat eine entsprechend modifizierte Durchführung der Prüfung zu veranlassen. Entsprechende Anträge sind unverzüglich bei Eintritt der Behinderung, spätestens bei der Anmeldung zu einer Prüfung einzubringen. Ein nachträglicher Verzicht der oder des Studierenden auf die Wahrnehmung der abweichenden Prüfungsmethode ist unzulässig. Die angeordnete Modifikation der Prüfung ist in der Folge für die Dauer der Behinderung auf alle gleichartigen Prüfungen der oder des betroffenen Studierenden im jeweiligen Studium anzuwenden.

§ 12. (1) Die Prüferin oder der Prüfer hat sich in geeigneter Weise von der Identität der Studierenden zu überzeugen. Studierende sind verpflichtet, sich mit einem Lichtbildausweis auszuweisen. Studierende, die nicht ordnungsgemäß zur Prüfung angemeldet sind, dürfen an der Prüfung nicht teilnehmen.

(2) Bei schriftlichen Prüfungen sind den Studierenden geeignete Arbeitsplätze und Räumlichkeiten zuzuweisen, die eine ordnungsgemäße, unbeeinträchtigte und zweckmäßige Durchführung der Prüfung gewährleisten. Die Studienprogrammleiterin oder der Studienprogrammleiter hat bei Prüfungen für eine fachkundige Prüfungsaufsicht zu sorgen.

(3) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Die Prüferin oder der Prüfer bzw. der oder die Vorsitzende einer Prüfungskommission ist berechtigt, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Die Studierenden sind berechtigt, mündliche Prüfungen in Anwesenheit einer Vertrauensperson abzulegen.

(3a) Für Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation gelten die gesetzlichen Bestimmungen (insb. §§ 76a und 79 Universitätsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung) sowie die Bestimmungen dieses Satzungsteils (insb. § 13e und 13f).

(4) Bei der Prüfung ist den Studierenden Gelegenheit zu geben, den Stand der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten und den Stand der Erreichung der Studienziele nachzuweisen. Die Prüferin oder der Prüfer hat die Prüfung auf faire Weise durchzuführen und alles zu unterlassen, was die Studierenden diskreditieren oder in ihrer persönlichen Würde verletzen kann. Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates ist zur Führung eines Prüfungsprotokolls gemäß § 79 Universitätsgesetz 2002 verpflichtet.

(5) Hinsichtlich des Inhalts, des Umfangs und der Anzahl der Frage- oder Problemstellungen sowie hinsichtlich der Dauer der Prüfung ist auf den Inhalt und Umfang des Prüfungsstoffes gemäß den Bestimmungen des Curriculums Bedacht zu nehmen.

(6) Studierende, die bei Prüfungen unerlaubte Hilfsmittel verwenden, werden nicht beurteilt; der Prüfungsantritt wird im Sammelzeugnis gesondert dokumentiert und ist auf die zulässige Zahl der Antritte anzurechnen. Vor der Eintragung hat eine Dokumentation des Sachverhalts (insbesondere Aktenvermerk oder Sicherstellung von Beweismitteln) durch den Studienprogrammleiter oder die Studienprogrammleiterin zu erfolgen. Studierende können bei der oder dem Studienpräses binnen 14 Tagen ab der Eintragung die Löschung des Prüfungsantritts aus dem Sammelzeugnis beantragen. Gegen die bescheidmäßige Ablehnung der Löschung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 130 Abs. 1 B-VG).

(7) Die Studienprogrammleiterin oder der Studienprogrammleiter ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem Rektorat und der oder dem Studienpräses für Prüfungen des Bereiches, für den sie oder er fachlich zuständig ist, über die im Gesetz oder in dieser Satzung enthaltenen Bestimmungen hinaus die erforderlichen Regeln festzulegen. Die Studienkonferenz ist dazu anzuhören.

Wiederholung von Prüfungen

§ 13. (1) Die Zahl der zulässigen Wiederholungen von Prüfungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 77 Universitätsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung).

(2) (entfällt)

(3) (entfällt)

(4) Für Prüfungswiederholungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen kommissionell durchzuführen sind (§ 77 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung), gilt: Die Studienprogrammleiterin oder der Studienprogrammleiter bestellt einen Prüfungssenat, dem mindestens drei nach Maßgabe der §§ 14 bzw. 15 fachlich geeignete Personen angehören. Die Studienprogrammleiterin oder der Studienprogrammleiter hat entweder selbst den Vorsitz zu führen oder eine Prüferin oder einen Prüfer zur oder zum Vorsitzenden des Prüfungssenates zu bestellen. Die Beratung über die Beurteilung der kommissionellen Prüfung hat in nicht öffentlicher Sitzung des Prüfungssenates zu erfolgen. Die Beschlüsse des Prüfungssenates werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Gelangt der Prüfungssenat zu keinem Mehrheitsbeschluss über die Beurteilung eines Faches, so ist das arithmetische Mittel aus den von den Mitgliedern vorgeschlagenen Beurteilungen zu bilden, wobei bei einem Ergebnis, dessen Wert nach dem Dezimalkomma kleiner oder gleich 5 ist, auf die bessere Note zu runden ist.

(5) Sofern das Curriculum eine entsprechende Regelung vorsieht, ist der Ersatz einer negativ beurteilten Lehrveranstaltungsprüfung oder prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung durch eine andere Prüfung, die demselben Prüfungszweck dient, jederzeit möglich.

(6) Für die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen gilt § 77 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002. Die positiv beurteilte Prüfung wird mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig; Die Absolvierung mehrerer Lehrveranstaltungsprüfungen oder prüfungsimmanenter Lehrveranstaltungen zum selben Prüfungszweck ist nur nach Maßgabe zur Verfügung stehender Restplätze mit Zustimmung der Studienprogrammleiterin oder des Studienprogrammleiters zulässig. Positiv beurteilte Lehrveranstaltungsprüfungen oder prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen können von den Studierenden durch besser beurteilte Lehrveranstaltungsprüfungen oder prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen, die demselben Prüfungszweck dienen, bis zum Abschluss des Moduls, des Studienabschnittes beziehungsweise des Studiums, dem die Lehrveranstaltungsprüfung oder prüfungsimmanente Lehrveranstaltung zugeordnet ist, formlos ersetzt werden. Die ausgetauschten Lehrveranstaltungsprüfungen oder prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen sind ebenso wie jene, die zusätzlich absolviert wurden, im Sammelzeugnis auszuweisen, sie haben allerdings keinen Einfluss auf die Bildung von Gesamtbeurteilungen.

Sonderbestimmungen für digitale mündliche Prüfungen

§ 13e. (1) Zusätzlich zu den oben genannten Bestimmungen gelten folgende Regelungen:

1. Digitale mündliche Prüfungen finden unter Anwendung eines Videokonferenztools statt.

2. Wenn die Beiziehung einer Vertrauensperson von der*dem Studierenden gewünscht wird, ist sie entweder der Prüfung zuzuschalten oder hat sich, wenn sie sich im selben physischen Raum befindet, im Sichtfeld der Kamera hinter der*dem Studierenden zu platzieren.

3. Anlassbezogen, insbesondere im Verdachtsfall kann die*der Prüfer*in verlangen, dass der Raum mit der Kamera unter höchstmöglicher Wahrung des Rechts auf Privatsphäre ausgeschwenkt wird, um sicherzustellen, dass sich keine weiteren Personen außerhalb des Sichtfelds der Prüfer*innen und keine unerlaubten Hilfsmittel im Raum befinden.

4. Studierende müssen sich mit einem Lichtbildausweis identifizieren.

5. Während einer kommissionellen Prüfung sind alle Prüfer*innen zuzuschalten. Die Beschlussfassung der Prüfer*innen über die Beurteilung erfolgt ohne Zuschaltung der*des Studierenden in nicht-öffentlicher, digitaler Sitzung.

6. Wenn der begründete Verdacht besteht, dass unerlaubte Hilfsmittel verwendet werden, wird die Prüfung seitens der*des Prüfer*in abgebrochen. Es gelten die Bestimmungen der Satzung über die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel.

(2) Über die Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll nach den Vorgaben des Studienpräses zu führen, das den Studierenden auf Verlangen elektronisch übermittelt wird.

(3) Die Regelungen sind auch bei digital mündlich zu erbringenden Teilleistungen im Rahmen von prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen heranzuziehen. An Stelle von Live-Präsentationen kann von den Lehrenden auch eine Aufzeichnung der Präsentation durch die*den Studierenden und eine nachfolgende Live-Diskussion gestattet werden.

Sonderbestimmungen für digitale schriftliche Prüfungen

§ 13f. (1) Zusätzlich zu den oben genannten Bestimmungen gelten folgende Regelungen:

1. Die Abwicklung der digitalen schriftlichen Prüfung erfolgt ausschließlich über die vom Rektorat festgelegte zentrale elektronische Plattform für die Durchführung digitaler schriftlicher Prüfungen. Studierende haben sich mit dem u:account einzuloggen und bestätigen dadurch ihre Identität. Darüber hinausgehende Identifizierungsmethoden sind nicht vorgesehen.

2. Prüfungen mit voraussichtlich mehr als 100 Teilnehmer*innen sind zeitgerecht vor der Ankündigung der Prüfungsmodalitäten dem StudienServiceCenter bekannt zu geben, um technische und/oder organisatorische Vorkehrungen für die reibungslose Durchführung treffen zu können. Sollten die technischen Kapazitäten nicht ausreichen, kann der konkrete Termin vor dem Beginn der Anmeldephase in ein passendes Zeitfenster verschoben werden. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Prüfungszeitraum.

3. Zur Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen Prüfung sind Deckblätter nach den Vorgaben des Studienpräses zu verwenden. Jedenfalls ist sicherzustellen, dass die Informationen des Abs. 2 den Studierenden vor dem Beginn der Prüfung zur Kenntnis gebracht wurden (beispielsweise durch Voranstellung der entsprechenden Textblöcke in der digitalen Prüfungsumgebung).

4. Bei digitalen schriftlichen Prüfungen wird zumindest eine fachkundige Person bekanntgegeben, die unmittelbar vor, während und nach der Prüfung digital erreichbar ist und für Fragen zur Prüfung und bei (technischen) Problemen verfügbar ist.

5. Bei technischen Problemen haben sich Studierende sofort an die Prüfer*innen oder die Prüfungsaufsicht zu wenden. Wird die Prüfung ohne Angabe eines wichtigen Grundes abgebrochen oder nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes übermittelt, wird die Prüfung mit „nicht genügend“ beurteilt.

6. Findet eine kommissionelle Prüfung digital statt, wird die Leistung von allen Kommissionsmitgliedern beurteilt.

(2) Die Universität Wien setzt zur Qualitätssicherung, zur Verhinderung der Nutzung von unerlaubten Hilfsmitteln und zur Sicherstellung der Eigenständigkeit der Leistung der Studierenden innerhalb von vier Wochen ab der Abgabe der Prüfung insbesondere folgende Instrumente ein:

1. Programme zur Identifikation von Plagiaten oder Textähnlichkeiten;

2. mündliche Nachfragen zur Prüfung zur Plausibilisierung von Antworten.

(3) Studierende haben bei der Anwendung der Instrumente gemäß Abs. 2 eine Mitwirkungspflicht. Die Anwendung kann stichprobenartig und ohne konkreten Verdacht erfolgen. Die Instrumente dienen der Plausibilitätsprüfung und werden nicht zur ziffernmäßigen Beurteilung (Notengebung) herangezogen. Wird das Instrument gemäß Abs. 2 Z 2 angewendet, so ist darüber von den Prüfer*innen ein Protokoll zu erstellen und dem Prüfungsprotokoll beizufügen.

(4) Werden unerlaubte Hilfsmittel verwendet und/oder die Prüfung nicht selbständig absolviert, wird die Textähnlichkeitsprüfung oder die mündliche Nachfrage durch die Studierenden verunmöglicht, oder stellt sich bei der mündlichen Nachfrage heraus, dass die Leistung nicht von der*dem Studierende*n stammt, wird die Prüfung nicht beurteilt und wird entsprechend im Sammelzeugnis dokumentiert. Der Prüfungsantritt wird auf die zulässige Zahl der Antritte angerechnet. Der Vorfall muss von der*dem Prüfer*in klar und nachvollziehbar dokumentiert werden. Gegen diese Entscheidung können die Studierenden die Rechtsschutzinstrumente gemäß § 12 Abs. 6 nutzen.

(5) Über die Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll nach den Vorgaben des Studienpräses zu führen, das den Studierenden auf Verlangen elektronisch übermittelt wird. Die Prüfungseinsicht ist auf digitalem Wege zu ermöglichen. Sofern Prüfer*innen der Vervielfältigung von Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten nicht zustimmen, ist eine Prüfungseinsicht vor Ort zu ermöglichen.

(6) Die Regelungen sind auch auf digital schriftlich zu erbringende Teilleistungen im Rahmen von prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen anzuwenden.

Lehrveranstaltungen, Prüfungen und Serviceleistungen vor Ort

§ 13g. (1) Vorschriften bezüglich Hygiene- und Sicherheitsregelungen in den Räumlichkeiten der Universität sowie im Zusammenhang mit Prüfungen und Lehrveranstaltungen, bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände (§ 13i Abs. 1), werden vom Rektorat erlassen. Sie umfassen insbesondere Regelungen bezüglich

1. der An- und Abmeldung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen und der Dokumentation der Anwesenheit vor Ort,

2. des Zutritts zu Gebäuden und Räumen,

3. der Nutzung von Sitzplätzen,

4. des Tragens einer Mund und Nase bedeckenden Schutzvorrichtung,

5. des Sicherheitsabstands,

6. des Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr sowie

7. der Hygiene einschließlich der Reinigung von Händen und Arbeitsflächen sowie Räumen.

(2) Die Regelungen werden den Studierenden und Lehrenden in geeigneter Weise kundgemacht und sind zu beachten. Verstöße gegen diese Ordnungsregelungen sind nach den Regeln der Hausordnung zu sanktionieren. § 20a (Gefährdung) ist ggf. anzuwenden.

Validierung von Lernergebnissen

§ 13h. (1) Im Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse von Qualifikationen nach § 78 Abs. 3 UG sind folgende Standards als Kriterien heranzuziehen:

1. der aktuelle Stand der Wissenschaft und ihrer Lehre;

2. die im jeweiligen Curriculum festgelegten Ziele der relevanten Module und/oder Lehrveranstaltungen.

(2) Der*Die Antragsteller*in hat die Qualifikationen nach § 78 Abs. 3 UG durch geeignete Unterlagen zu belegen (§ 78 Abs. 4 Z 3 UG). Wenn die beantragten Lernergebnisse und Kompetenzen anhand der Unterlagen nicht feststellbar sind, kann der*die Studienpräses eine Beurteilung (z. B. Validierungsgespräch, Stichprobentest, Arbeitsproben) durch fachkundige Mitarbeiter*innen des wissenschaftlichen Personals anordnen.

Abweichendes digitales Angebot für besondere Gruppen von Studierenden

§ 13i. (1) Das Rektorat kann bei Vorliegen höherer Gewalt (wie beispielsweise Naturkatastrophen, Pandemien) oder ähnlich schwerwiegenden Einschränkungen in Notsituationen (wie beispielsweise Krieg oder kriegsähnliche Situationen) durch Verordnung abweichende Regeln für unmittelbar betroffene Studierende in Kraft setzen, die an einer Teilleistung im Rahmen einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung oder an einer Prüfung zwar digital teilnehmen könnten, aber nicht vor Ort teilnehmen können. Die Verordnung hat die besonderen Umstände zu benennen und den Kreis der betroffenen Studierenden zu regeln. Vor der Erlassung sind der*die Studienpräses, der*die Vorsitzende des Senats sowie der*die Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Wien anzuhören. Die Geltungsdauer der Verordnung ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen, wobei Verlängerungen der Geltungsdauer um höchstens jeweils weitere zwei Jahre nach neuerlicher Vornahme der Anhörungen zulässig sind, sofern die Voraussetzungen nach wie vor vorliegen.

(2) Die von der Verordnung umfassten Studierenden melden die Unmöglichkeit der Ablegung einer konkreten Prüfung oder Teilleistung vor Ort unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage vor dem Prüfungstermin/Termin der Teilleistung an die Prüfer*innen/Lehrveranstaltungsleiter*innen. Bei unvorhersehbarem Eintritt des Verhinderungsgrundes kann die Meldung bis spätestens drei Tage vor dem Prüfungstermin/Termin der Teilleistung erfolgen. Gemäß § 6 Abs. 5 kann jedoch bei einem unvorhersehbaren Eintritt des Verhinderungsgrundes ein triftiger Grund für die Unterlassung der zeitgerechten Abmeldung glaubhaft gemacht werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 (Zugehörigkeit zu dem von der Verordnung umfassten Personenkreis, Unmöglichkeit der Teilnahme vor Ort) ist glaubhaft zu machen; bei Zweifeln kann der*die Prüfer*in/Lehrveranstaltungsleiter*in oder der*die Studienprogrammleiter*in einen Nachweis verlangen.

(3) Sofern dies möglich ist, adaptieren die Prüfer*innen/Lehrveranstaltungsleiter*innen für diese Einzelfälle den Prüfungsakt/die Teilleistung auf ein abweichendes digitales Angebot oder eine entsprechende Ersatzleistung. Die adäquate Überprüfung der Studienziele unter Wahrung der Qualität ist sicherzustellen. Als Adaptierungen können insbesondere ein „Take Home Exam“, digitale Zuschaltungen in die Lehrveranstaltung oder digitale mündliche Prüfungen an Stelle schriftlicher Prüfungen vor Ort in Betracht kommen. Die Durchführung des adaptierten Prüfungsakts/der adaptierten Teilleistung erfolgt zeitnah zum ursprünglichen Termin der Teilleistung/Prüfung. Für Studierende, auf die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht zutreffen, besteht kein Recht auf Ablegung in dieser abgewandelten Methode.

(4) Stellt der*die Lehrveranstaltungsleiter*in/Prüfer*in im Einvernehmen mit dem*der Studienprogrammleiter*in fest, dass eine Adaptierung auf ein abweichendes digitales Angebot gemäß Abs. 3 nicht möglich ist und die Prüfung/Teilleistung daher zwingend vor Ort durchzuführen ist, so haben die Studierenden gemäß Abs. 1 das Recht, sich von der Prüfung bzw. prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung abzumelden.

Diplom- und Masterarbeiten

§ 14. (1) In Master- und Diplomstudien ist eine wissenschaftliche Arbeit (Diplomarbeit, Masterarbeit) zu verfassen (§ 81 Universitätsgesetz 2002). Nähere Bestimmungen über das Thema der Master- oder Diplomarbeit sind im jeweiligen Curriculum festzulegen. Bei der Festlegung und Genehmigung des Themas ist besonders darauf zu achten, dass es bei einem Vollzeitstudium innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten bearbeitet werden kann. Studierende eines Diplom- oder Masterstudiums können unverbindlich das Thema ihrer Diplom- oder Masterarbeit nach Maßgabe dieses Satzungsteils vorschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auswählen (§ 59 Abs. 1 Z 5 Universitätsgesetz 2002). Für die etwaige Abfassung in einer Fremdsprache (§ 59 Abs. 1 Z 7 Universitätsgesetz 2002) ist schon bei der Wahl des Themas die Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers einzuholen und sind eventuelle Vorgaben des Curriculums zu beachten.

(2) Universitätsprofessorinnen, Universitätsprofessoren, habilitierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, assoziierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren gemäß Kollektivvertrag der Universität Wien sind generell berechtigt und nach Maßgabe ihrer sonstigen universitären Aufgaben verpflichtet, Diplom- und Masterarbeiten zu betreuen und zu beurteilen. Studierende sind berechtigt, diese Personen um die Betreuung einer Diplom- oder Masterarbeit zu ersuchen. Das Thema der Arbeit ist im Einvernehmen mit dieser Betreuerin oder diesem Betreuer festzulegen.

(3) Die oder der Studierende, die oder der eine Person gemäß Abs. 2 zur Betreuung gewählt hat, hat der oder dem Studienpräses den Namen dieser Person, das vorgeschlagene Thema der Diplom- oder Masterarbeit sowie eine kurze Beschreibung des geplanten Vorhabens vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekannt zu geben. Das Thema und die Betreuerin oder der Betreuer gemäß Abs. 2 gelten als angenommen, wenn die oder der Studienpräses diese ausdrücklich genehmigt oder nicht binnen eines Monats nach Einlangen bescheidmäßig untersagt. Diese Frist verlängert sich auf zwei Monate, wenn die oder der Studienpräses vor ihrem Ablauf der oder dem Studierenden mitteilt, dass noch keine Entscheidung ergehen kann, weil noch weitere Ermittlungen erforderlich sind.

(4) Wenn das Thema einer Master- oder Diplomarbeit und die Betreuung gemäß Abs. 2 genehmigt oder nicht untersagt wurden, so kann der Betreuer oder die Betreuerin dem Mitglied im Leitungsteam der Fakultät oder des Zentrums mit der Zuständigkeit für den Geschäftsbereich Lehre einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin mit Doktorat vorschlagen, der oder die zur Unterstützung bei der Betreuung herangezogen werden soll (Mitbetreuung). Die Genehmigung der Mitbetreuung durch das Mitglied im Leitungsteam der Fakultät oder des Zentrums mit der Zuständigkeit für den Geschäftsbereich Lehre ist zulässig, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin der Mitbetreuung zustimmt, das Thema der Master- oder Diplomarbeit mit dem wissenschaftlichen Schwerpunkt des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin in Einklang steht und die übrigen Aufgaben des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin in Forschung und Lehre nicht beeinträchtigt werden. Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin, die oder der Studierende und der Betreuer oder die Betreuerin legen die Grundlagen der Zusammenarbeit fest und überprüfen in regelmäßigen Abständen den Fortschritt der Master- oder Diplomarbeit. Das Mitglied im Leitungsteam der Fakultät oder des Zentrums mit der Zuständigkeit für den Geschäftsbereich Lehre kann sich über den Fortschritt informieren und die Mitbetreuung aus wichtigen Gründen widerrufen.

(5) Finden Studierende nachweislich keine Betreuerin oder keinen Betreuer nach Abs. 2, so gilt anders als in Abs. 3 folgendes besondere Verfahren:

1. Solche Studierende haben sich mit einem unverbindlichen Themenvorschlag und einer kurzen Beschreibung des gewünschten Vorhabens an die oder den Studienpräses zu wenden. Dabei können sie unverbindlich eine Betreuerin oder einen Betreuer gemäß Abs. 2 oder Abs. 5 Z. 2 vorschlagen. Die oder der Studienpräses hat zu klären, ob die Betreuung durch eine Person nach Abs. 2 möglich ist; der Kreis der internen Personen mit facheinschlägiger oder fachnaher Lehrbefugnis ist dazu anzuhören. Bestehen Zweifel über diesen Kreis, ist er von der oder dem Studienpräses festzulegen. Steht eine Person nach Abs. 2 zur Verfügung, so ist sie als Betreuerin oder Betreuer heranzuziehen.

2. Steht auch nach dem Verfahren nach Z. 1 keine Person gemäß Abs. 2 zur Verfügung, so kann die oder der Studienpräses im Einzelfall auf unverbindlichen Wunsch von Amts wegen und nach Anhörung der internen Personen mit facheinschlägiger oder fachnaher Lehrbefugnis

a. eine geeignete Angehörige oder einen geeigneten Angehörigen des wissenschaftlichen Universitätspersonals mit Doktorat, oder

b. in besonders begründeten Fällen geeignete externe Fachvertreterinnen und Fachvertreter mit Lehrbefugnis oder gleichwertiger Qualifikation, wenn diese oder deren unmittelbare Forschungseinheiten in einem Naheverhältnis zu Universität Wien stehen,

zur Betreuung und Beurteilung einer Diplom- oder Masterarbeit heranziehen.

(6) Nach der Heranziehung eines Betreuers oder einer Betreuerin gemäß Abs. 5 ist das Thema der Arbeit in Folge im Einvernehmen zwischen der Betreuerin bzw. dem Betreuer, Studierenden und der oder dem Studienpräses festzulegen. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, so hat der Betreuer bzw. die Betreuerin im Einvernehmen mit der oder dem Studienpräses zwei Themen vorzuschlagen, aus denen die oder der Studierende zu wählen hat.

(7) Die oder der Studienpräses kann in begründeten Fällen eine gemeinsame Stellungnahme der Betreuerin bzw. des Betreuers und der bzw. des Studierenden über den Arbeits- und Zeitplan für die Fertigstellung der wissenschaftlichen Arbeit einfordern. Kommt eine gemeinsame Erstellung eines Arbeits- oder Zeitplans durch die Betreuerin bzw. den Betreuer und die Studierende bzw. den Studierenden nicht zustande, so hat die oder der Studienpräses in einem vermittelnden Gespräch ein Einvernehmen über den Arbeits- und Zeitplan herzustellen. Ist auch in diesem Falle keine einvernehmliche Lösung möglich, so kann die oder der Studienpräses das Betreuungsverhältnis auflösen.

(8) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist mit Zustimmung der oder des Studienpräses zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben (§ 81 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002). Um die gesonderte Beurteilbarkeit zu gewährleisten, sind die einzelnen Teile der Arbeit jeweils von einer oder einem einzelnen Studierenden zu verfassen, die oder der ausdrücklich genannt sein muss. Auf die gemeinsame Bearbeitung des Themas insgesamt ist hinzuweisen, die Art der Zusammenarbeit ist zu beschreiben. Dies gilt auch dann, wenn getrennte Arbeiten eingereicht werden.

(9) Ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers durch den oder die Studienpräses ist aus wichtigen Gründen von Amts wegen, auf Wunsch der Studierenden oder auf Anregung des Betreuers oder der Betreuerin bis zur Einreichung der Diplom- oder Masterarbeit möglich. Der Wechsel ist von der oder dem Studienpräses unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2, 3 und 5 vorzunehmen.

(10) Die abgeschlossene Diplom- oder Masterarbeit ist bei der oder dem Studienpräses zur Beurteilung einzureichen. Diese oder dieser hat die Diplom- oder Masterarbeit einer Beurteilerin oder einem Beurteiler zur Beurteilung zuzuweisen; die Beurteilerin oder der Beurteiler hat die Diplom- oder Masterarbeit innerhalb von zwei Monaten ab der Einreichung zu beurteilen. Bei Vorliegen besonderer Gründe, insbesondere wenn die Diplom- oder Masterarbeit nicht fristgerecht beurteilt wird, hat die oder der Studienpräses die Diplom- oder Masterarbeit einer anderen Beurteilerin oder einem anderen Beurteiler gemäß Abs. 2 zur Beurteilung zuzuweisen.

(11) Die oder der Studienpräses kann die ihr oder ihm zukommenden Aufgaben mit Ausnahme des Abs. 6 an die Studienprogrammleiterin oder den Studienprogrammleiter übertragen. Diese oder dieser entscheidet im Namen der oder des Studienpräses. Das Mandat ist jederzeit ohne Angabe eines Grundes widerrufbar.

(12) Studierende haben das Recht auf Einsichtnahme in die Beurteilungsunterlagen über ihre wissenschaftlichen Arbeiten.

Dissertationen

§ 15. (1) In Doktoratsstudien ist eine Dissertation zu verfassen (§ 83 UG). Nähere Bestimmungen über das Thema der Dissertation sind im jeweiligen Curriculum festzulegen. Studierende eines Doktoratsstudiums können unverbindlich das Thema ihrer Dissertation nach Maßgabe der universitären Regelungen, insbesondere dieses Satzungsteils, vorschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auswählen (§ 59 Abs. 1 Z 6 UG). Für die etwaige Abfassung in einer Fremdsprache (§ 59 Abs. 1 Z 7 UG) ist schon bei der Wahl des Themas die Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers einzuholen und sind eventuelle Vorgaben des Curriculums zu beachten.

(2) Universitätsprofessorinnen, Universitätsprofessoren, habilitierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, assoziierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren gemäß Kollektivvertrag der Universität Wien sind berechtigt und nach Maßgabe ihrer sonstigen universitären Aufgaben auch verpflichtet, Dissertationen zu betreuen und zu beurteilen. Studierende sind berechtigt, diese Personen um die Betreuung einer Dissertation zu ersuchen. Das Thema der Dissertation ist im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer festzulegen. Die Betreuung durch mehrere betreuungsbefugte Personen ist zulässig.

(3) (entfällt)

(4) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Doktorat sind zur Betreuung jener Dissertationen berechtigt, die aus Drittmitteln finanziert werden, die in direkter Konkurrenz mit anderen Wissenschafterinnen und Wissenschaftern unter Einbeziehung einer internationalen Begutachtung eingeworben wurden und deren Zweck im Aufbau einer Gruppe von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern durch die wissenschaftliche Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter besteht (Exzellenzförderung des European Research Council, START- und Wittgensteinpreis, „Junior Group Leader“ des Wiener Wissenschafts-, Forschungs- und Technologiefonds). Das Vorliegen der Voraussetzungen ist von der oder dem Studienpräses zu überprüfen. Die in diesem Absatz genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können innerhalb solcher Forschungsprojekte auch Master- und Diplomarbeiten betreuen.

(4a) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des

1. GMI – Gregor-Mendel-Institut für Molekulare Pflanzenbiologie,

2. IMBA – Institut für Molekulare Biotechnologie,

3. CeMM – Forschungszentrum für Molekulare Medizin oder

4. IMP – Forschungsinstitut für Molekulare Pathologie

mit Doktorat, die an dieser Institution eine Forschungsgruppe leiten, sind zur Betreuung jener Dissertationen berechtigt, die vollständig aus Mitteln (einschließlich Drittmitteln) dieser Institution finanziert werden. Voraussetzung ist weiters, dass die qualitätssichernde Einbettung des Dissertationsvorhabens in die Universität Wien sichergestellt ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist von der oder dem Studienpräses zu überprüfen.

(5) Die oder der Studienpräses ist nach Anhörung der Fachvertreterinnen und Fachvertreter gemäß Abs. 2 berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 51 Abs. 2 Z. 1 Universitätsgesetz 2002 oder einer den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Betreuung und Beurteilung einer Dissertation heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis nach § 103 Universitätsgesetz 2002 gleichwertig ist.

(6) Finden Studierende keine Betreuerin oder keinen Betreuer, die oder der zur Betreuung der Dissertation berechtigt und bereit ist, so haben sie sich mit einem Exposé gemäß Abs. 8 an den oder die Studienpräses zu wenden. Die Vorschläge der Studierenden bezüglich des Themas und der Betreuerin oder des Betreuers haben keine Bindungswirkung. Die Genehmigung von Thema und Betreuerin oder Betreuer hat die oder der Studienpräses ausdrücklich vorzunehmen, eine Genehmigung durch Fristablauf gemäß Abs. 10 ist ausgeschlossen. Die oder der Studienpräses hat zu klären, ob das Thema inhaltlich betreut werden kann und die Betreuung möglich ist, der Kreis der internen Personen mit facheinschlägiger oder fachnaher Lehrbefugnis ist von der oder dem Studienpräses zusammenzustellen und dazu anzuhören. In der Folge hat die oder der Studienpräses das Thema bescheidmäßig abzuweisen oder einen Betreuer oder eine Betreuerin heranzuziehen. Das Thema der Arbeit ist in Folge im Einvernehmen zwischen dem Betreuer oder der Betreuerin, der oder dem Studierenden und der oder dem Studienpräses festzulegen. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, so hat der Betreuer oder die Betreuerin im Einvernehmen mit dem oder der Studienpräses zwei Themen vorzuschlagen, aus denen die oder der Studierende zu wählen hat.

(7) Zur Beratung der oder des Studienpräses, der betroffenen Studienprogrammleitungen, der Studierenden und Betreuenden werden Doktoratsbeiräte, die aus betreuungsbefugten Personen gemäß Abs. 2 bestehen, eingerichtet. Ein Doktoratsbeirat ist für ein oder mehrere Dissertationsgebiete oder ein größeres Teilgebiet eines Dissertationsgebiets in einem Curriculum zuständig. Die Anzahl der Doktoratsbeiräte pro Curriculum, die jeweilige Größe und der Bereich ihrer Tätigkeit werden von der Studienprogrammleiterin oder dem Studienprogrammleiter im Einvernehmen mit den Leiterinnen und Leitern der betroffenen wissenschaftlichen Organisationseinheiten festgelegt. Die Mitglieder der Doktoratsbeiräte werden von den Leiterinnen und Leitern der betroffenen wissenschaftlichen Organisationseinheiten nach Anhörung der Fakultätskonferenz für die Dauer einer Funktionsperiode gemäß § 20 Abs. 3 Organisationsplan entsendet. Der für ein Dissertationsvorhaben fachlich zuständige Doktoratsbeirat kann zu einem eingereichten Dissertationsvorhaben eine Stellungnahme abgeben.

(8) Das Dissertationsvorhaben ist von den Studierenden nach der Herstellung des Einvernehmens mit dem Betreuer oder der Betreuerin oder nach der Auswahl eines Themas spätestens am Ende des ersten Studienjahrs des Doktoratsstudiums in Form eines schriftlichen Exposés, das die Zielsetzungen, die Methoden, einen Zeit- und einen Finanzplan sowie die Zustimmungserklärung des Betreuers oder der Betreuerin zum Dissertationsvorhaben enthält, bei der oder dem Studienpräses einzureichen und im Rahmen einer öffentlichen Präsentation vorzustellen. Der oder die Studienpräses kann für das Exposé formale Vorgaben erlassen, die von den Studierenden einzuhalten sind. Die Betreuerin oder der Betreuer kann zur öffentlichen Präsentation als Auskunftsperson herangezogen werden. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 8 sinngemäß.

(9) Die Präsentation des Dissertationsvorhabens darf entfallen oder die Öffentlichkeit darf von der Präsentation ausgeschlossen werden, wenn besonders schutzwürdige wirtschaftliche oder rechtliche (z.B. patentrechtliche) Interessen der Studierenden bzw. der das Dissertationsvorhaben betreuenden Personen vorliegen und auf Grund des Exposés eine ausreichende Entscheidungsgrundlage vorliegt. Auch in diesem Fall ist die Teilnahme der studienrechtlich zuständigen Organe und des fachlich zuständigen Doktoratsbeirats an der Präsentation zulässig. Findet das Dissertationsvorhaben im Rahmen eines bereits extern nach internationalen Maßstäben positiv evaluierten Forschungsprojekts statt, kann die Genehmigung des Dissertationsvorhabens durch den oder die Studienpräses auch vor der öffentlichen Präsentation und ohne Stellungnahme des Doktoratsbeirates erfolgen. Über die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelungen im Einzelfall oder entsprechende generelle Regelungen entscheidet die oder der Studienpräses nach Anhörung der Studienprogrammleitung.

(10) Auf Basis des Exposés, der Präsentation und der damit verbundenen Diskussion sowie nach einer etwaigen innerhalb von zwei Wochen nach der Präsentation oder der Entscheidung gemäß Abs. 9 der oder dem Studienpräses zu übermittelnden schriftlichen Stellungnahme des fachlich zuständigen Doktoratsbeirates entscheidet die oder der Studienpräses über die Genehmigung des Dissertationsvorhabens. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie ausdrücklich erteilt wurde oder wenn nicht innerhalb eines Monats nach der Präsentation oder nach der Entscheidung gemäß Abs. 9 die Ablehnung erfolgte. Wird vom Doktoratsbeirat eine Stellungnahme eingebracht, verlängert sich die Entscheidungsfrist der oder des Studienpräses um zwei Wochen. Die oder der Studienpräses darf ein Dissertationsvorhaben nur auf Basis von fachlich begründeten Stellungnahmen des zuständigen Studienprogrammleiters oder der zuständigen Studienprogrammleiterin und des fachlich zuständigen Doktoratsbeirats ablehnen. Sie oder er hat vor dieser Entscheidung den Studierenden und den vorgesehenen Betreuerinnen und Betreuern Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Stellungnahmen und zur Gegenstellungnahme zu geben. Die Aufforderung zur Gegenstellungnahme unterbricht die Entscheidungsfrist. Gegen die Ablehnung eines Dissertationsvorhabens ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 130 Abs. 1 B-VG).

(11) Wenn das Thema einer Dissertation und die Betreuung genehmigt oder nicht untersagt wurde, so kann die Betreuerin oder der Betreuer dem Mitglied im Leitungsteam der Fakultät oder des Zentrums mit der Zuständigkeit für den Geschäftsbereich Lehre einen wissenschaftlichen Mitarbeiter oder eine wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Doktorat vorschlagen, der oder die zur Unterstützung bei der Betreuung herangezogen werden soll (Mitbetreuung). Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin Drittmittel für die Anstellung des Studierenden zur Bearbeitung des Themas unter Einbeziehung einer internationalen Begutachtung eingeworben hat (Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung; Europäische Kommission). Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin, die oder der Studierende und der Betreuer oder die Betreuerin legen die Grundlagen der Zusammenarbeit fest und überprüfen in regelmäßigen Abständen den Fortschritt der Dissertation. Das Mitglied im Leitungsteam der Fakultät oder des Zentrums mit der Zuständigkeit für den Geschäftsbereich Lehre kann sich über den Fortschritt informieren und die Mitbetreuung aus wichtigen Gründen widerrufen.

(12) Die Genehmigung des Dissertationsvorhabens ist jedenfalls Voraussetzung für den Abschluss einer Dissertationsvereinbarung, die die konkrete Ausgestaltung des Doktoratsstudiums auf Basis der rechtlichen Grundlagen, insbesondere des studienrechtlichen Teils der Satzung und der Curricula festlegt und dokumentiert. Die Dissertationsvereinbarung ist zwischen den Studierenden und den betreuenden Personen abzuschließen und bedarf der Genehmigung durch das zuständige studienrechtliche Organ. Im Falle der Inanspruchnahme von Sach- oder Geldmitteln der Organisationseinheit ist deren Verfügbarkeit von der Leiterin oder dem Leiter der Organisationseinheit zu bestätigen. Die Vereinbarkeit zwischen Dissertationsvereinbarung und den Verträgen, die zur Herstellung von Beschäftigungsverhältnissen zur Universität geschlossen wurden, ist zu beachten. Ebenso ist die Vereinbarkeit zwischen Dissertationsvereinbarungen und dem Studium im Rahmen eines strukturierten Doktoratsprogramms (z.B. Initiativkollegs oder Doktoratskollegs des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung) zu beachten.

(13) Die Dissertationsvereinbarung beinhaltet folgende Punkte:

1. den Namen der/des Studierenden, Matrikelnummer, Geburtsdatum;

2. die Namen der betreuenden Personen;

3. das Thema der Dissertation;

4. das Curriculum, auf dessen Basis das Studium absolviert wird;

5. das Dissertationsgebiet, dem die Dissertation zugeordnet wird;

6. das Exposé, das der Genehmigung zu Grunde liegt;

7. den Zeitplan für das Dissertationsvorhaben;

8. die zu erbringenden Leistungsnachweise auf Basis des Curriculums;

9. die Eckdaten zur Betreuung, insbesondere die Frequenz der geplanten Feedbackgespräche zwischen Betreuerinnen, Betreuern und Studierenden;

10. Verpflichtungserklärung der Studierenden zur Einhaltung der Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis.

(14) Die Dissertationsvereinbarung ist von den Studierenden im Einvernehmen mit den betreuenden Personen auf Basis periodischer, jedenfalls jährlicher, Berichte über den Studienfortgang durch Anhänge zu ergänzen. Die einseitige Auflösung und wesentliche Änderungen der Dissertationsvereinbarung sind aus sachlichen Gründen zulässig und bedürfen der Genehmigung durch das studienrechtlich zuständige Organ.

(15) Die abgeschlossene Dissertation ist bei der oder dem Studienpräses zur Beurteilung einzureichen. Diese oder dieser hat die Dissertation zumindest zwei Beurteilerinnen oder Beurteilern gemäß § 15 Abs. 2 und 5 dieses Satzungsteiles zur Beurteilung zuzuweisen. Wenn die oder der Studienpräses die Bestellung der Beurteilerinnen und Beurteiler nicht im Sinne des § 4 des Satzungsteils "Studienpräses" an die Studienprogrammleiterinnen und Studienprogrammleiter übertragen hat, ist vor der Bestellung das Einvernehmen mit der zuständigen Studienprogrammleiterin oder dem zuständigen Studienprogrammleiter herzustellen. Die oder der Studierende und die betreuenden Personen haben ein Vorschlagsrecht. Auf Wunsch des oder der Studierenden kann der zuständige Doktoratsbeirat Vorschläge erstatten. Die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers der Dissertation ist in begründeten Fällen zulässig, in diesem Fall ist jedenfalls auch die Beurteilung durch eine fachlich entsprechend ausgewiesene externe Person vorzusehen. Jede Betreuerin oder jeder Betreuer einer Dissertation ist jedenfalls berechtigt, eine Stellungnahme zur Arbeit vorzulegen, die den Beurteilerinnen oder den Beurteilern zur Kenntnis zu bringen ist. Die Beurteilung hat innerhalb von höchstens vier Monaten zu erfolgen.

(16) Wurden zwei Beurteilerinnen oder Beurteiler herangezogen und beurteilt eine oder einer der beiden die Dissertation negativ, so hat die oder der Studienpräses eine weitere Beurteilerin oder einen weiteren Beurteiler heranzuziehen.

(17) Wurden zwei oder drei Beurteilerinnen oder Beurteiler herangezogen und beurteilen zwei von ihnen die Dissertation negativ, ist das Ergebnis negativ.

(18) In allen übrigen Fällen erfolgt die Beurteilung der Dissertation aufgrund der abgegebenen Benotungsvorschläge. § 13 Abs. 4 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Einreichung und Veröffentlichungspflicht

§ 16. (1) Wissenschaftliche Arbeiten sind bei der oder dem Studienpräses elektronisch zur Beurteilung einzureichen. Die Dissertation ist jedenfalls bis zur Absolvierung der Defensio gemäß § 9 dieses Satzungsteils den zuständigen studienrechtlichen Organen, den Mitgliedern des Prüfungssenates und dem Doktoratsbeirat elektronisch zur Verfügung zu stellen.

(2) Wissenschaftliche Arbeiten haben im Anhang eine Zusammenfassung (Abstract) in deutscher Sprache zu enthalten.

(3) Im Interesse der Entwicklung der wissenschaftlichen Forschung einschließlich ihrer Qualitätssicherung haben Studierende und Absolventinnen und Absolventen positiv beurteilte wissenschaftliche Arbeiten, allenfalls nach Ablauf einer Sperre gemäß § 86 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 (Anmerkung: Durch eine Änderung des Universitätsgesetzes 2002 findet sich die entsprechende Bestimmung mittlerweile in § 86 Abs. 4 UG), der Öffentlichkeit durch die Universität in elektronischer Fassung zur Verfügung zu stellen.

(4) Die oder der Studienpräses hat nach Anhörung des Rektorats in einer eigenen Verordnung nähere Bestimmungen über die Einreichung in elektronischer und allenfalls gedruckter Fassung gemäß § 86 UG sowie die Publikation auf einem Hochschulschriftenserver im Sinne des Abs. 3 festzulegen.

(5) Im Zuge der Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten sowie bei allen damit verbundenen studienrechtlichen Schritten darf nicht in Rechte Dritter eingegriffen werden. Schon beim Themenvorschlag ist diese Pflicht zu beachten. Sperren gemäß § 86 Abs 2 UG 2002 (Anmerkung: Durch eine Änderung des Universitätsgesetzes 2002 findet sich die entsprechende Bestimmung mittlerweile in § 86 Abs. 4 UG) sind möglichst schon beim Themenvorschlag, jedenfalls so rechtzeitig zu beantragen, dass das zuständige Organ prüfen kann, ob eine solche Sperre alle durch die Veröffentlichung möglicher Weise verletzten Interessen schützt. Ein solcher Antrag hat die geltend gemachten Interessen glaubhaft zu machen und ist schriftlich einzubringen.

Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis

§ 17. (1) Studierende haben die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis einzuhalten (Richtlinie des Rektorats in der jeweils geltenden Fassung, derzeit vom 31. Jänner 2006, Mitteilungsblatt der Universität Wien, Studienjahr 2005/06, 15. Stück, Nr. 112). Die Einhaltung ist, insbesondere zur Verhinderung eines Plagiats, zu kontrollieren. Nähere Bestimmungen trifft die bzw. der Studienpräses im Einvernehmen mit dem Rektorat und dem Senat.

(2) Ergibt sich vor der Einreichung, dass eine Studierende oder ein Studierender bei der Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit in schwerwiegender Weise gegen die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis verstößt, trifft die oder der Studienpräses nach Rücksprache mit der Studienprogrammleiterin oder dem Studienprogrammleiter und der Betreuerin oder dem Betreuer die notwendigen Verfügungen, um sicherzustellen, dass die oder der Studierende in Hinkunft die Regeln einhält. Die oder der Studienpräses kann insbesondere eine Änderung des Themas anordnen oder mehrere Themenvorschläge festlegen, aus denen die oder der Studierende zur Fortsetzung ihrer oder seiner Arbeit einen Vorschlag auszuwählen hat. Erforderlichenfalls ist anzuordnen, dass die oder der Studierende eine neue Arbeit zu einem anderen Thema aus einem anderen Fach des jeweiligen Studiums zu verfassen hat. Die Betreuerin oder der Betreuer kann auf ihr oder sein Verlangen von ihren oder seinen Verpflichtungen entbunden werden.

(3) Wird nach der Einreichung im Zuge der Beurteilung aufgedeckt, dass eine wissenschaftliche Arbeit in schwerwiegender Weise den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis widerspricht, so ist die wissenschaftliche Arbeit negativ zu beurteilen. Die Bestimmungen des Abs. 2 hinsichtlich des Themas sind sinngemäß anzuwenden. Eine erneute Betreuung durch dieselbe Person ist ausgeschlossen.

(4) Wird nach positiver Beurteilung aufgedeckt, dass eine wissenschaftliche Arbeit den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis widerspricht (insbesondere bei Vorliegen eines Plagiats), ist ein Verfahren zur Nichtigerklärung der Beurteilung nach § 74 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 (Anmerkung: Durch eine Änderung des Universitätsgesetzes 2002 findet sich die entsprechende Bestimmung mittlerweile in § 73 Abs. 1 Z 2 UG) durchzuführen. Wird die Beurteilung der wissenschaftlichen Arbeit für nichtig erklärt, ist in weiterer Folge eine bereits erfolgte Verleihung eines akademischen Grades gemäß § 89 Universitätsgesetz 2002 zu widerrufen. Im Falle, dass die oder der Studierende ihr oder sein Studium wiederaufnehmen oder fortsetzen will, gilt Abs. 2 entsprechend.

Studienabschluss und akademische Grade

§ 18. (1) Ein Studium ist abgeschlossen, wenn alle im Curriculum vorgeschriebenen Leistungen erbracht wurden.

(2) Anlässlich des Studienabschlusses eines Bachelor- oder Masterstudiums ist für jedes Modul eine Modulbewertung zu ermitteln. Diese wird als Mittelwert der um die ECTS-Punkte gewichteten Beurteilungen innerhalb des Moduls errechnet. Die Prüfungsleistungen des Studiums werden für die Ermittlung der Gesamtbewertung der Prüfungsleistungen nach demselben Verfahren herangezogen. Die Modulbewertungen und die Gesamtbewertung der Prüfungsleistungen werden im Anhang zum Diplom (Diploma Supplement) auf zwei Kommastellen gerundet ausgewiesen. Ist die Gesamtbewertung kleiner oder gleich 1,50 und wurden sowohl die wissenschaftliche Arbeit als auch die studienabschließende Prüfung mit „sehr gut“ bzw. mit „mit Auszeichnung bestanden“ beurteilt, ist für das gesamte Studium das Abschlussprädikat „mit Auszeichnung bestanden“ zu vergeben. In den übrigen Fällen wird das Abschlussprädikat „bestanden“ vergeben. Sieht das Curriculum fachliche Schwerpunkte vor, so ist deren Absolvierung in den jeweiligen Abschlussurkunden sichtbar zu machen.

(3) Wurden in Doktoratsstudien sowohl die wissenschaftliche Arbeit als auch die studienabschließende Prüfung mit „sehr gut“ bzw. mit „mit Auszeichnung bestanden“ beurteilt und ist der aus den Beurteilungen der für das Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen ungewichtete Durchschnitt kleiner oder gleich 1,50 ist für das gesamte Studium das Abschlussprädikat „mit Auszeichnung bestanden“ zu vergeben. In den übrigen Fällen wird das Abschlussprädikat „bestanden“ vergeben.

(3a) Bei einem (Zwischen-)Abschluss eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums mit einem Mastergrad ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Bei einem Abschluss eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums mit einem Doktorgrad ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die an der Universität Wien eingerichteten Studien sind einer der Gruppen gemäß § 54 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 zuzuordnen. Die Zusätze zum abgekürzten akademischen Grad, der für ein Studium an der Universität verliehen wird, werden vom Senat auf der Grundlage der österreichweiten Abstimmung in einer Richtlinie festgelegt.

(5) Bei Lehramtsstudien in Form eines Diplomstudiums richtet sich der Zusatz zum akademischen Grad nach dem Unterrichtsfach, in dem die Diplomarbeit verfasst wurde.

Nostrifizierung

Antrag auf Nostrifizierung

§ 19. (1) Die Nostrifizierungswerberin oder der Nostrifizierungswerber hat den Antrag auf Nostrifizierung bei der oder dem Studienpräses einzubringen. Der Antrag hat das dem absolvierten ausländischen Studium vergleichbare inländische Studium und den angestrebten inländischen akademischen Grad zu bezeichnen. Näheres regelt die oder der Studienpräses durch Verordnung.

(2) Von fremdsprachigen Urkunden hat die Nostrifizierungswerberin oder der Nostrifizierungswerber autorisierte Übersetzungen vorzulegen. Die Urkunde, die als Nachweis der Verleihung des akademischen Grades, wenn jedoch ein solcher nicht zu verleihen war, als Nachweis des ordnungsgemäßen Abschlusses des Studiums ausgestellt wurde, ist im Original vorzulegen. Wissenschaftliche Arbeiten sind im Original gemeinsam mit einer etwa zehnseitigen deutsch- oder englischsprachigen Zusammenfassung vorzulegen.

(3) Die oder der Studienpräses ist berechtigt, von der Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen abzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.

Ermittlungsverfahren

§ 20. (1) Die oder der Studienpräses hat den Antrag unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt des Antrags an der Universität Wien geltenden Studienplans oder Curriculums zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist.

(2) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat die oder der Studienpräses der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Absolvierung von Ergänzungsprüfungen oder die Ergänzung oder Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat diese Ergänzungen als außerordentliche Studierende oder außerordentlicher Studierender an der Universität Wien zu erbringen.

Ausschluss vom Studium

§ 20a. Das Rektorat kann gemäß § 68 Abs. 1 Z 8 UG eine Studierende oder einen Studierenden aufgrund einer Handlung oder von Handlungen, die eine dauerhafte oder schwer wiegende Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellt oder darstellen, unter Berücksichtigung des gesetzlichen Parteiengehörs dieser oder dieses Studierenden und nach Anhörung der zuständigen Studienprogrammleiterinnen oder Studienprogrammleiter durch Bescheid vom Studium ausschließen.

Beurlaubung

§ 21. (1) Das Rektorat hat Studierende der Universität Wien auf Antrag aus folgenden Gründen für ein oder zwei Semester bescheidmäßig zu beurlauben:

1. Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes;

2. Erkrankung, die für mindestens vier Wochen am Studienfortschritt hindert;

3. Schwangerschaft;

4. Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartige Betreuungspflichten;

5. Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres;

6. vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung.

(2) Das Rektorat kann Studierende der Universität Wien auf Antrag aus wichtigen Gründen für ein oder zwei Semester je Anlassfall bescheidmäßig beurlauben. Wichtige Gründe sind insbesondere:

1. ein Freiwilliges Umweltschutzjahr, Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst im Ausland (§ 22 bis 27a Freiwilligengesetz);

2. eine mindestens vierwöchige erhebliche Beeinträchtigung der Ausübung des Studiums durch Berufstätigkeit oder durch die Berufstätigkeit bedingte Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen;

3. eine mindestens vierwöchige erhebliche Beeinträchtigung der Ausübung des Studiums durch die Erledigung von Behördengängen im Ausland.

(3) Der Antrag auf Beurlaubung kann innerhalb der Antragsfrist (§ 67 Abs. 2 Z 1 Universitätsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung) zurückgezogen werden.

Vereinbarung über die Studienleistung

§ 21a. Die Universität kann Studierenden, die in einem Diplom- oder Bachelorstudium mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte absolviert haben, bei Prüfungsinaktivität der Studierenden im vorangegangenen Studienjahr eine Vereinbarung über die Studienleistung für dieses Studium anbieten (§ 59b Universitätsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung). Das Rektorat hat den*die Studienprogrammleiter*in vor dem Anbieten einer Vereinbarung über die Studienleistung anzuhören, sofern das Anbieten der Vereinbarung über die Studienleistung nicht ohnedies durch den*die Studienprogrammleiter*in auf Grund einer Delegation durch das Rektorat erfolgt.

Lehrgangsbeitrag

§ 22. (1) Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten.

(2) Die Zulassung zum Studium des Universitätslehrganges erlischt, wenn der Lehrgangsbeitrag nicht bis spätestens zum Ende der Zahlungsfrist in der vorgeschriebenen Höhe entrichtet wird.

Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages

§ 23. (1) Neben den in § 92 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 angeführten Personengruppen ist der der Universität Wien verbleibende Studienbeitrag zu erlassen:

1. Behinderten mit einem durch Behindertenausweis des Bundessozialamtes nachzuweisenden Behinderungsgrad von zumindest 50%;

2. den Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten (§ 94 Abs. 1 Z 2 Universitätsgesetz 2002) sowie dem wissenschaftlichen und allgemeinen Universitätspersonal (§ 94 Abs. 2 und 3 Universitätsgesetz 2002) der Universität Wien, sofern sie in einem Beschäftigungsverhältnis zur Universität im Ausmaß von mindestens 90 Tagen während des vorangegangenen Semesters standen.

2a. Doktoratsstudierenden im ersten Semester eines Doktoratsstudiums an der Universität Wien, sofern ein Beschäftigungsverhältnis zur Universität Wien als Universitätsassistent*in praedoc oder Projektmitarbeiter*in praedoc für ein Ausmaß von mindestens 90 Tagen während dieses Semesters abgeschlossen wurde oder sofern die zuständige Dienstleistungseinrichtung der Universität Wien bestätigt, dass die Universität Wien ihnen vorbehaltlich der Erfüllung der fremdenrechtlichen Voraussetzungen einen derartigen Arbeitsvertrag anbieten wird;

3. Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern gemäß HSG 2014 (BGBl I 45/2014) wird der Studienbeitrag auf Antrag nach Maßgabe von lit. a bis d für die Dauer der Ausübung der Funktion in der Bundesvertretung oder in der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Wien, längstens aber für vier Semester erlassen:

a. Volle Semester, in denen Studierende als Vorsitzender oder Vorsitzende der Bundesvertretung, der Universitätsvertretung, der Fakultäts-, Zentrums- oder Studienvertretung sowie als stellvertretende Vorsitzende der Bundesvertretung, der Universitätsvertretung, der Fakultäts- oder Zentrumsvertretung sowie als Mitglieder des Senats, der Curricularkommission (§ 25 Abs. 8 Z 3 UG) oder der Kommission zur Erstellung von Gutachten gemäß § 25 Abs. 1 Z 12 UG tätig waren, werden voll angerechnet. Ebenso angerechnet werden volle Semester als stellvertretende Vorsitzende von Studienvertretungen, wenn der Studienvertretung fünf Mandatarinnen oder Mandatare gem. § 19 Abs. 3 HSG 2014 angehören.

b. Volle Semester, in denen Studierende in der Bundesvertretung oder der Universitätsvertretung als Mandatarinnen und Mandatare, Referentinnen und Referenten, Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter bzw. in einer Fakultäts-, Zentrums- oder Studienvertretung als Mandatarinnen und Mandatare tätig waren, werden halb angerechnet.

c. Volle Semester, in denen Studierende als Mitglieder der Fakultäts-, Zentrums- oder Studienkonferenz tätig waren, werden zu einem Viertel angerechnet.

d. Die Mitgliedschaft von Studierenden in einer Berufungs- oder Habilitationskommission oder curricularen Arbeitsgruppe wird im Semester der Konstituierung und unabhängig von der Dauer der Tätigkeit der jeweiligen Kommission zu einem Viertel angerechnet.

Tätigkeiten in mehreren Organen gemäß lit. a bis d innerhalb eines Semesters werden bei der Anrechnung nicht berücksichtigt. Ein Erlass wird nur für voll angerechnete Semester vorgenommen. Zeiten der Tätigkeit als Studienvertreterin oder Studienvertreter, die bereits zu einer Verlängerung der Bezugszeit für die Studienbeihilfe herangezogen wurden (§ 31 Abs. 2 HSG 2014), werden nicht berücksichtigt. Vor der Inanspruchnahme des Erlasses nach Z. 3 sind die gesetzlichen Erlassgründe oder Gründe gemäß Z. 1 und 2 wahrzunehmen.

(2) Der Antrag auf Erlass kann bis zum Ende der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums (§ 62 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung) eingebracht werden. Die Funktion und die Dauer der Tätigkeit der Studienvertreterinnen und Studienvertreter gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a und b sind von der jeweils zuständigen Wahlkommission gemäß HSG 2014, Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c und d sind von der oder dem Vorsitzenden der Universitätsvertretung zu betätigen. Für Angehörige des wissenschaftlichen und allgemeinen Universitätspersonals (§ 94 Abs. 2 und 3 Universitätsgesetz 2002) ist keine Antragstellung erforderlich.

(3) Der der Universität Wien verbleibende Studienbeitrag ist rückzuerstatten, wenn eine Studierende oder ein Studierender

1. einbezahlt, aber innerhalb der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums (§ 62 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung) ein Erlassgrund wirksam wird;

2. einbezahlt, aber vor Beginn des Semesters ihre oder seine Zulassung zu sämtlichen Studien an allen österreichischen Universitäten erlischt;

3. einbezahlt, aber vor Ende der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums (§ 62 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung) ihr oder sein Studium abschließt und ihre oder seine Zulassung zu sämtlichen Studien an allen österreichischen Universitäten erlischt;

4. einbezahlt, aber vor Ende der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums (§ 62 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung) ihr oder sein Studium abbricht, ihre oder seine Zulassung zu sämtlichen Studien an allen österreichischen Universitäten erlischt und die oder der Studierende im vorangegangenen Semester an der Universität Wien zugelassen war;

5. einbezahlt, aber vor Ende der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums (§ 62 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung) ihr oder sein Studium abbricht, ihre oder seine Zulassung zu sämtlichen Studien an allen österreichischen Universitäten erlischt und die oder der Studierende im betreffenden Semester an der Universität Wien noch zu keiner Prüfung angetreten ist und auch keine wissenschaftliche Arbeiten zur Beurteilung vorgelegt hat;

6. vor Ende der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums (§ 62 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung) verstirbt.

(4) Die Differenz zwischen tatsächlich einbezahltem Betrag und gefordertem Studienbeitrag ist zurückzuerstatten, wenn zu viel einbezahlt wurde.

(5) Der tatsächlich einbezahlte Betrag ist zurückzuerstatten, wenn zu wenig einbezahlt wurde und dadurch keine Zulassung bzw. Meldung der Fortsetzung erreicht wurde.

In-Kraft-Treten von Studienplänen und Curricula

§ 24. (1) Nach Genehmigung des Beschlusses der Curricular-Kommission durch den Senat sind Curricula (Erweiterungscurricula) und Änderungen von Curricula (Erweiterungscurricula) und Studienplänen im Mitteilungsblatt der Universität Wien kundzumachen.

(2) Curricula treten mit dem auf die Kundmachung unmittelbar folgenden 1. Oktober eines Jahres in Kraft, sofern die Kundmachung vor dem 1. Juli desselben Jahres erfolgt; bei der Kundmachung nach dem 1. Juli eines Jahres erfolgt das In-Kraft-Treten mit dem 1. Oktober des nächstfolgenden Jahres.

Zulassung zu Masterstudien außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist

§ 25. Die Zulassung zu Masterstudien kann auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist erfolgen, wenn:

1. die Zulassung aufgrund eines Bachelorstudiums erfolgt, das im aktuellen Semester an der Universität Wien abgeschlossen wurde,

2. die Fortsetzung eines Studiums für dieses Semester bereits wirksam gemeldet wurde,

3. für das Masterstudium nicht besondere Zulassungs- oder Aufnahmeverfahren vorgesehen sind und

4. das Curriculum des Masterstudiums ausdrücklich festlegt, dass Absolventinnen und Absolventen des abgeschlossenen Bachelorstudiums gemäß Ziffer 1 ohne weitere Auflagen zu diesem Masterstudium zuzulassen sind.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 26. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung treten mit 01.10.2015 in Kraft, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt der Satzungsteil "Studienrecht", erschienen am 30. November 2007 im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 8. Stück, Nr. 40, Änderung erschienen am 05.11.2014 im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 4. Stück, Nr. 12, außer Kraft.

(2) § 14 und § 15 dieser Verordnung treten mit 01.03.2015 in Kraft. § 15 und § 16 Satzungsteil "Studienrecht", erschienen am 30. November 2007 im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 8. Stück, Nr. 40, Änderung erschienen am 05.11.2014 im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 4. Stück, Nr. 12, treten mit dem Inkrafttreten von § 14 und § 15 außer Kraft.

(3) Für die Doktoratsstudien mit einem Umfang von 120 ECTS-Punkten (§ 124 Abs. 15 UG) sind bis zu deren Auslaufen die Bestimmungen des § 16 in der Fassung Mitteilungsblatt Universitätsgesetz 2002, 8. Stück, Nr. 40 vom 30. November 2007 anzuwenden.

(4) Curricula, die kombinierte Modulprüfungen gemäß § 6 Studienrechtlicher Teil in der Fassung vor der Erlassung dieses Satzungsteils enthalten, sind bis 30.06.2016 an die Bestimmungen des geltenden Satzungsteils anzupassen.

(5) Curricula von Master- und Doktoratsstudien, die als studienabschließende Prüfung eine andere Prüfungsart als die Defensio gemäß § 9 vorgesehen, sind bis zum 30.06.2016 an die Bestimmungen des geltenden Satzungsteils anzupassen.

(6) § 23 Abs. 1 Z 3 tritt erstmals für das Sommersemester 2015 in Kraft. Studienvertreterinnen und Studienvertreter, die bereits vor dem Inkrafttreten der Bestimmung in den genannten Funktionen tätig waren, können Zeiten ab einschließlich dem Wintersemester 2011/12 für den Erlass nach diesen Bestimmungen geltend machen.

(7) Die Änderungen in §§ 14 und 15 in der Fassung Mitteilungsblatt vom 31.01.2019 treten mit dem auf die Kundmachung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft.

(8) §§ 13a bis 13g samt Überschriften gelten für alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen ab dem Wintersemester 2020/21. Die Abschnittsüberschrift „Sonderregelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie“ sowie § 13b bis § 13d einschließlich der jeweiligen Paragraphenüberschrift treten mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft. § 13f in der Fassung Mitteilungsblatt vom 01.07.2021, 43. Stück, Nummer 197 tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft. § 13a samt Paragraphenüberschrift tritt mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft.

(9) §§ 7, 8, 10, 12 und 13e in der Fassung Mitteilungsblatt vom 01.07.2021, 43. Stück, Nummer 197 sind für Lehrveranstaltungen und Prüfungen ab dem Wintersemester 2021/22 anzuwenden. Bis dahin sind die entsprechenden Bestimmungen in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Mitteilungsblatts vom 01.07.2021, 43. Stück, Nummer 197 anzuwenden.

(10) §§ 2, 9, 13, 13h, 18, 21, 21a, 23 und 25 in der Fassung Mitteilungsblatt vom 31. Jänner 2022, 12. Stück, Nr. 45 sind ab dem Studienjahr 2022/23 und auf die dafür durchzuführenden Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden. Bis dahin sind die entsprechenden Bestimmungen in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Mitteilungsblatts vom 31. Jänner 2022, 12. Stück, Nr. 45 anzuwenden.

(11) § 13g und § 13i in der Fassung Mitteilungsblatt vom 1. März 2022, 18. Stück, Nr. 76 treten mit 1. Mai 2022 in Kraft.

 

Stand: 01. 03. 2023

Rechtsverbindlich ist allein der im Mitteilungsblatt kundgemachte Text.

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