Studienrecht
§ 1. (1) Dieser Satzungsteil gilt für alle ordentlichen und außerordentlichen Studien an der Universität Wien.
(2) Jene Aufgaben, die nach den Bestimmungen dieses Satzungsteils der*dem Studienprogrammleiter*in zukommen, werden für Universitätslehrgänge von den vom Rektorat mit der Durchführung beauftragten wissenschaftlichen Leiter*innen wahrgenommen.
Gestaltung von Studien und Curricula
Studien
§ 2. (1) Die Curricula von Bachelor-, Master- und Diplomstudien sowie Universitätslehrgängen sind in Module zu gliedern. Ein Modul ist die Zusammenfassung von Lehrinhalten und Lernergebnissen zu thematisch und didaktisch sinnvollen Einheiten des Studiums. Die Bezeichnungen und Studienziele der einzelnen Module sowie die Zahl der für jedes Modul zu erreichenden ECTS-Punkte und die Art der Leistungsbeurteilung sind im jeweiligen Curriculum festzulegen. Jede Prüfung oder prüfungsimmanente Lehrveranstaltung ist einem Modul zuzuordnen. Diese Bestimmungen gelten auch für Erweiterungscurricula, die eine besondere Form des ergänzenden Studienangebots darstellen. Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die zusätzlich zu den zwingenden Voraussetzungen für einen erfolgreichen Studienabschluss erbracht wurden, werden einem Interessensmodul zugeordnet.
(2) Im Curriculum kann festgelegt werden, in welcher Sprache oder in welchen Sprachen das Studium oder einzelne Teile des Studiums abgehalten werden. Im Curriculum ist festzulegen, welches Sprachkompetenzniveau für das betreffende Studium, Erweiterungscurriculum bzw. Modul vorausgesetzt wird.
(3) Im Curriculum ist festzulegen, ob in den Modulen die Überprüfung der Erreichung der Studienziele und Kompetenzen der Studierenden jeweils entweder durch die Absolvierung aller vorgesehenen Lehrveranstaltungsprüfungen und prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen oder durch die Absolvierung einer Modulprüfung erfolgt. Eine Modulprüfung darf mit einer oder mehreren prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen in einem Modul zusammengefasst werden (kombinierte Modulprüfung). Die Prüfungen innerhalb eines Moduls sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Satzungsteils getrennt voneinander durchzuführen und zu beurteilen.
(4) Im Curriculum kann festgelegt werden, dass beim Antritt zu einer Modulprüfung eine eigenständig im Vorfeld erbrachte schriftliche Leistung vorzulegen ist, die dann im Rahmen der Modulprüfung von der Prüferin oder dem Prüfer zu beurteilen ist. Einmal vorgelegte schriftliche Leistungen sind bei der Absolvierung anderer Prüfungen nicht erneut verwertbar. Nähere Bestimmungen, insbesondere die Anforderungen an die schriftliche Leistung und den Arbeitsaufwand, sind im Curriculum festzulegen und den Studierenden rechtzeitig vor der Prüfung bekannt zu geben.
(6) Im Curriculum können nur folgende Abhängigkeiten zwischen Lehrveranstaltungen, Prüfungen und anderen zweckmäßigen Nachweisen von Vorkenntnissen an Stelle von Prüfungen (§ 58 Abs. 7 UG) festgelegt werden:
- innerhalb eines Moduls: Lehrveranstaltungen, Prüfungen und andere zweckmäßige Nachweise als Voraussetzung für die Absolvierung der übrigen Bestandteile des Moduls;
- zwischen Modulen: die vollständige Absolvierung von Modulen als Voraussetzung für die Absolvierung weiterer Module;
- in besonders begründeten Fällen: andere zweckmäßige Nachweise sowie einzelne Lehrveranstaltungen oder Prüfungen aus einem Modul als Voraussetzung für die Absolvierung anderer Module.
Diese Festlegungen gelten auch für Studierende, die sich im Rahmen des Besuchs einzelner Lehrveranstaltungen, für Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die in ihrem Studium im Rahmen von Wahlmodulen anerkannt werden, im Rahmen des Interessensmoduls oder im Rahmen eines individuellen Studiums anmelden.
(7) In den Curricula der Bachelor- und Diplomstudien sind Module als „Studieneingangs- und Orientierungsphase“ gemäß § 66 UG festzulegen. Studierende, die die Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß § 66 UG absolviert haben, sind berechtigt, Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus anderen Studien im Rahmen von Wahlmodulen und Alternativen Erweiterungen oder im Rahmen des Interessensmoduls nach Maßgabe des Curriculums des anderen Studiums (Abs. 6) und der zur Verfügung stehenden Plätze zu absolvieren. Bereits vor Absolvierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase sind Studierende berechtigt, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Plätze studienunterstützende Lehrangebote flankierend zur Studieneingangs- und Orientierungsphase zu absolvieren, die in u:find bekanntgegeben werden.
(8) In Master-, Diplom- und Doktoratsstudien ist eine wissenschaftliche Arbeit (Master-, Diplomarbeit, Dissertation oder gleichwertiger Nachweis gemäß § 81 Abs. 1 UG) abzufassen. Die positive Beurteilung der Master-, Diplomarbeit oder Dissertation ist die Voraussetzung für die Anmeldung zur Abschlussprüfung gemäß § 9 dieses Satzungsteils.
(8a) In kombinierten Master- und Doktoratsstudien ist für eine Verleihung des Mastergrads eine Masterarbeit nach den Regeln dieses Satzungsteils und ist für eine Verleihung des Doktorgrads eine Dissertation nach den Regeln dieses Satzungsteils abzufassen. Deren positive Beurteilung ist die Voraussetzung für die Anmeldung zur Abschlussprüfung. Das Curriculum des kombinierten Master- und Doktoratsstudiums hat sowohl für eine Verleihung des Mastergrads als auch für eine Verleihung des Doktorgrads eine Abschlussprüfung gemäß § 9 dieses Satzungsteils vorzusehen.
(9) Erweiterungscurricula dienen der Auseinandersetzung mit Fächern, die nicht vom Kerngegenstand des Studiums umfasst sind. In den Curricula kann die Absolvierung von Erweiterungscurricula im Ausmaß von bis zu 60 ECTS-Punkten vorgesehen werden. Die Einrichtung von Erweiterungscurricula erfolgt zunächst für sechs Semester und kann verlängert werden. Wird ein Erweiterungscurriculum nicht mehr angeboten, so ist je nach Lehrangebot eine Frist von einem oder zwei Semestern für das Auslaufen des Erweiterungscurriculums zu setzen. Eine Beschränkung der Zahl der Teilnehmer*innen für Erweiterungscurricula ist in begründeten Fällen zulässig, solange auf Grund des Gesamtangebots an Erweiterungscurricula keine Verzögerung der Studienzeit eintritt. In den Erweiterungscurricula kann als Voraussetzung die Absolvierung eines anderen Erweiterungscurriculums vorgesehen werden. Anstelle eines Erweiterungscurriculums haben Studierende unbeschadet weiterer Regelungen im Curriculum das Recht, Alternative Erweiterungen im Ausmaß von 15 ECTS-Punkten zu absolvieren. Näheres legt der Senat durch Verordnung fest.
Lehrveranstaltungen
§ 5. (1) Lehrveranstaltungen unterstützen die Studierenden bei der Erreichung von Studienzielen. Der Umfang einer Lehrveranstaltung ist in Semesterstunden anzugeben, die Studienleistung in ECTS-Punkten. Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten wie das Semester Unterrichtswochen umfasst, eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.
(2) Enthält das Curriculum keine Bestimmung über die Verwendung von Fremdsprachen (§ 2 Abs. 2), ist es zulässig, eine Lehrveranstaltung ausschließlich oder überwiegend in einer Fremdsprache abzuhalten, sofern dies in u:find vor Beginn der Anmeldefrist angekündigt wurde und alternative nicht-fremdsprachliche Lehrveranstaltungen in betreffenden Semestern angeboten werden, die demselben Prüfungszweck dienen.
(3) Grundsätzlich wird die Form der Abhaltung einer Lehrveranstaltung von dem*der Leiter*in festgelegt. Der*Die Studienprogrammleiter*in kann im Einvernehmen mit dem Mitglied im Leitungsteam der Fakultät oder des Zentrums mit Zuständigkeit für den Geschäftsbereich Lehre vor der Beauftragung mit einer Lehrveranstaltung festlegen (zur Sicherstellung der Studierbarkeit), ob diese digital, hybrid oder vor Ort abgehalten werden soll. Weichen die Festlegungen voneinander ab, wird mit der*dem Leiter*in der jeweiligen Lehrveranstaltung vor der Beauftragung das Einvernehmen unter Berücksichtigung der jeweiligen inhaltlichen und didaktischen Gründe gesucht.
(4) Als Blocklehrveranstaltung gilt eine Lehrveranstaltung, die sich nicht über ein gesamtes Semester erstreckt, sondern mit entsprechend erhöhter wöchentlicher Stundenzahl durchgeführt wird. Blocklehrveranstaltungen können auch in der lehrveranstaltungsfreien Zeit durchgeführt werden. Die Abhaltung einer Lehrveranstaltung als Blocklehrveranstaltung ist aus wichtigen Gründen zulässig, wenn dies im Rahmen der Beauftragung der Lehrveranstaltung festgelegt ist oder wenn dies die*der Studienprogrammleiter*in auf Antrag der Leiter*innen der Lehrveranstaltung genehmigt. Bei dieser Beauftragung bzw. Genehmigung ist zu berücksichtigen, dass Blocklehrveranstaltungen in der lehrveranstaltungsfreien Zeit das bestehende Lehrveranstaltungsangebot im Semesterbetrieb im Regelfall nicht ersetzen sollen.
Prüfungen in Form eines einzigen Prüfungsvorganges
Allgemeine Bestimmungen
§ 6. (1) Modul- und Fachprüfungen, Lehrveranstaltungsprüfungen und Abschlussprüfungen sind Prüfungen, die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt werden.
(2) In den Lehrveranstaltungen, die zu Prüfungen gemäß Abs. 1 hinführen, ist keine Anwesenheitspflicht vorzusehen. Durch geeignete Maßnahmen seitens der Leiter*innen der Lehrveranstaltungen ist Vorsorge zu treffen, dass Studierende, die an den Lehrveranstaltungen nicht teilnehmen können, die dazugehörigen Prüfungen nach Maßgabe der Studienziele und im Rahmen des ECTS-Aufwandes dennoch erfolgreich absolvieren können. Dazu zählt insbesondere die Bereitstellung von Lehrmaterialien und schriftlichen Lernunterlagen oder die Aufzeichnung von Lehrveranstaltungen. Im Einvernehmen mit den Prüfer*innen erfolgt auch die abgestimmte Angabe von Prüfungsliteratur für Modul- oder Fachprüfungen.
(3) Zur Förderung des aktiven Mitlernens der Studierenden können in Lehrveranstaltungen, die zu Prüfungen gemäß Abs. 1 hinführen, Bonusleistungen eingeführt werden. Diese müssen zwingend mit den Studienzielen der Lehrveranstaltung zusammenhängen, diese vertiefen und festigen. Bonusleistungen sind gesamthaft so zu gestalten, dass auch Studierende, die nicht an den Lehrveranstaltungen teilnehmen oder keine Bonusleistungen erbringen, die dazugehörige Prüfung mit Bestnote bestehen können. Durch erfolgreiche Absolvierung aller Bonusleistungen können Studierende eine um einen Notengrad bessere Beurteilung erreichen. Die alleinige Absolvierung aller Bonusleistungen kann keine positive Beurteilung zur Folge haben. Die Regeln über die Erbringung der Bonusleistungen und deren Gültigkeitsdauer sind von der*dem Leiter*in der Lehrveranstaltung im Einvernehmen mit der*dem Prüfer*in festzulegen. Bonusleistungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
(4) Die Festlegung der Prüfungstermine bzw. Prüfungszeiträume erfolgt durch die*den Studienprogrammleiter*in. Der*Die Studienprogrammleiter*in ist berechtigt, diese Festlegung den Prüfer*innen zu übertragen.
(5) Die Festlegung von Prüfungsterminen am Beginn und am Ende der lehrveranstaltungsfreien Zeit ist zulässig; bei der terminlichen Festlegung ist nach Möglichkeit darauf Bedacht zu nehmen, dass den Studierenden kein Nachteil erwächst. Das Angebot zusätzlicher Prüfungstermine innerhalb der lehrveranstaltungsfreien Zeit ist zulässig.
(6) Studierende haben sich innerhalb von festgelegten Fristen zu den Prüfungen an- bzw. abzumelden. Der*Die Studienprogrammleiter*in gibt die Regelungen des Anmeldeverfahrens einschließlich der An- und Abmeldefristen bekannt und entscheidet nach Überprüfung der Erfüllung der curricularen Bedingungen über die Prüfungsteilnahme. Bei ordnungsgemäßer Anmeldung besteht ein Anspruch auf die Durchführung der Prüfung innerhalb des Prüfungstermins.
(7) Die Studierenden sind von den Lehrenden und Prüfer*innen rechtzeitig vor Beginn der Anmeldefrist über u:find über die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zu den Prüfungen (§ 76 UG), über die Festlegungen auf Grundlage dieser Bestimmung und über die erlaubten Hilfsmittel bei der Prüfung zu informieren.
(8) Studierende, die zu einer Prüfung nicht erschienen sind und sich weder zeitgerecht abgemeldet haben noch einen triftigen Grund für die unterlassene Abmeldung glaubhaft machen, werden von der*dem Studienprogrammleiter*in für den nächsten Prüfungstermin gesperrt und dürfen sich dafür nicht anmelden. Es erfolgt keine Beurteilung der Prüfung. Das Nichterscheinen wird im Sammelzeugnis nicht dokumentiert. Die Sperre für den nächsten Prüfungstermin kann von der*dem Studienprogrammleiter*in aufgehoben werden, wenn der*die Studierende einen triftigen Grund für die nicht zeitgerechte Abmeldung glaubhaft macht.
(9) Studierende, die zu einer Prüfung antreten und einen wichtigen Grund für den Abbruch der Prüfung glaubhaft machen, werden vom Prüfungstermin abgemeldet. Es erfolgt keine Beurteilung der Prüfung. Der Prüfungsantritt wird im Sammelzeugnis nicht dokumentiert. Wird durch den*die Prüferin bzw. den*die Vorsitzende*n der Prüfungskommission das Vorliegen eines wichtigen Grundes verneint, so gilt:
- Der*Die Prüfer*in bzw. Vorsitzende der Prüfungskommission hat sich vor der Eintragung der Beurteilung in das elektronische Prüfungsverwaltungssystem mit dem*der Studienprogrammleiter*in über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines wichtigen Grundes zu beraten.
- Wurde das Vorliegen eines wichtigen Grundes für den Abbruch der Prüfung verneint und eine Beurteilung vorgenommen, so können die Studierenden innerhalb von vier Wochen nach der Beurteilung einen Antrag auf Abmeldung wegen eines wichtigen Grundes bei der*dem Studienpräses einbringen.
Modul- und Fachprüfungen
§ 7. (1) Die Modulprüfung ist eine schriftliche oder mündliche Prüfung über die Studienziele eines im Curriculum festgelegten Moduls in Form eines einzigen Prüfungsvorgangs. Die Fachprüfung ist eine Prüfung über den Stoff eines definierten Fachs in Form eines einzigen Prüfungsvorgangs.
(1a) Grundsätzlich legen die Prüfer*innen die Abhaltungsform der Prüfung fest. Der*Die Studienprogrammleiter*in kann im Einvernehmen mit dem Mitglied im Leitungsteam der Fakultät oder des Zentrums mit Zuständigkeit für den Geschäftsbereich Lehre nach Anhörung der Prüfer*innen entscheiden, ob die Modul- und Fachprüfungen digital, hybrid oder vor Ort abgehalten werden. Weichen die Festlegung der Prüfer*innen und die Entscheidung voneinander ab, so sind die Anhörungsergebnisse von den zuständigen Funktionsträger*innen zu dokumentieren und ist die Entscheidung spezifisch zu begründen. Die Entscheidung ist rechtzeitig vor dem Beginn der jeweiligen Anmeldefrist in u:find zu veröffentlichen und kann sich auch über mehrere Prüfungstermine erstrecken. Eine spätere Änderung dieser Festlegung bzw. Entscheidung aus wichtigem Grund (bspw. höhere Gewalt) durch den*die Studienprogrammleiter*in im Einvernehmen mit dem Mitglied im Leitungsteam der Fakultät oder des Zentrums mit Zuständigkeit für den Geschäftsbereich Lehre ist möglich. Ebenso können, wenn es prüfungsdidaktisch vertretbar ist und die Prüfer*innen zustimmen, an Stelle schriftlicher Prüfungen mündliche Prüfungen vorgesehen werden. Die Änderung muss rechtzeitig angekündigt werden. Bei Änderungen während des Semesters ist § 76 Abs. 4 UG anzuwenden.
(2) Der*Die Studienprogrammleiter*in hat Personen mit Lehrbefugnis, bei Bedarf auch andere geeignete Personen, als Prüfer*innen heranzuziehen. Das Zusammenwirken mehrerer Prüfer*innen bei der Erstellung und Beurteilung ist zulässig, die*der Studienprogrammleiter*in benennt eine*n Prüfer*in, die*der für die Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Das Zusammenwirken der Prüfer*innen ist entsprechend dem Aufwand zu dokumentieren.
(3) Für Fach- und Modulprüfungen sind drei Prüfungstermine (am Beginn, in der Mitte und am Ende) jedes Semester vorzusehen. Dies gilt in der Regel auch für Modulprüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase, wobei ein Prüfungstermin gemäß § 66 Abs. 2 UG auch in der lehrveranstaltungsfreien Zeit stattfinden darf.
(4) Die Studierenden sind von den Prüfer*innen rechtzeitig vor der Anmeldefrist über u:find über die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zu den Prüfungen (§ 76 UG), über die Festlegungen auf Grundlage dieser Bestimmung und über die erlaubten Hilfsmittel bei der Prüfung zu informieren.
Lehrveranstaltungsprüfungen
§ 8. (1) Die Lehrveranstaltungsprüfung dient der Überprüfung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die mit Unterstützung einer nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung erworben wurden.
(2) Prüfungstermine sind im Semester der Abhaltung der Lehrveranstaltung nach deren Ende, sowie am Anfang, in der Mitte und am Ende des nächsten Semesters der Lehrveranstaltung festzulegen.
(3) Die Studierenden sind von den Lehrenden bzw. Prüfer*innen rechtzeitig vor Beginn des Semesters über u:find über die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zu den Prüfungen (§ 76 UG), über die Festlegungen auf Grundlage dieser Bestimmung und über die erlaubten Hilfsmittel bei der Prüfung zu informieren.
Abschlussprüfungen
§ 9. (1) Die Abschlussprüfung ist die letzte Prüfung, die zum Abschluss eines Studiums führt.
(2) In Diplomstudien (mit Diplomarbeit), Masterstudien, Doktoratsstudien und kombinierten Master- und Doktoratsstudien ist sie eine mündliche Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorgangs vor einem Prüfungssenat. Sie wird in Form einer Defensio der Diplomarbeit, Masterarbeit oder Dissertation durchgeführt und beinhaltet die mündliche inhaltliche und methodische Verteidigung der wissenschaftlichen Arbeit einschließlich der Möglichkeit zur Überprüfung der Einhaltung der guten wissenschaftlichen Praxis (§ 2a HS-QSG) sowie die mündliche Prüfung durch einen Prüfungssenat in Form eines einzigen Prüfungsvorgangs. Geltend gemachte besonders schutzwürdige wirtschaftliche oder rechtliche Interessen im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Arbeit (§ 86 UG) sind im Rahmen der Defensio entsprechend zu berücksichtigen. Die mündliche Prüfung umfasst beim Masterstudium das wissenschaftliche Umfeld der Masterarbeit und andere im Curriculum festgelegte Fächer. Der Umfang der Fächer ist nach Maßgabe der für die Prüfung vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte festzulegen. Im Doktoratsstudium umfasst die mündliche Prüfung das Fach der Dissertation und jene Fächer, die mit ihr in Verbindung stehen. Die Defensio ist öffentlich abzuhalten.
(3) Die Gesamtprüfung ist die studienabschließende Prüfung eines Diplom- oder Masterstudiums in Form eines einzigen Prüfungsvorgangs durch einen Prüfungssenat. Nähere Bestimmungen sind im Curriculum festzulegen.
(4) Die Studierenden, die die Voraussetzungen für den Studienabschluss mit Ausnahme der Abschlussprüfung erfüllen, melden sich bei der*dem Studienprogrammleiter*in an. Der*Die Studienprogrammleiter*in bestellt nach Überprüfung der curricularen Voraussetzungen einen Prüfungssenat, dem mindestens drei nach Maßgabe von § 14 und § 15 fachlich geeignete Personen angehören. Der*Die Studienprogrammleiter*in hat entweder selbst den Vorsitz zu führen oder eine*n Prüfer*in oder mit dem Vorsitz zu betrauen.
(5) Besteht die Abschlussprüfung aus mehreren Teilen, ist im Zuge der Anmeldung zur Prüfung der Prüfungsstoff nach Maßgabe des Curriculums von den Prüfer*innen festzulegen und den Studierenden schriftlich mitzuteilen.
(6) Die Beratung über die Beurteilung hat in nicht öffentlicher Sitzung des Prüfungssenates zu erfolgen. Für die Defensio wird vom Prüfungssenat eine Beurteilung vergeben. Sind im Rahmen der Abschlussprüfung Prüfungsfächer vorgesehen, so wird vom Prüfungssenat für jedes Prüfungsfach eine eigene Beurteilung vergeben. Die Beschlüsse des Prüfungssenates werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Gelangt der Prüfungssenat zu keinem Mehrheitsbeschluss über die Beurteilung, so ist das arithmetische Mittel aus den von den Mitgliedern vorgeschlagenen Beurteilungen zu bilden, wobei bei einem Ergebnis, dessen Wert nach dem Dezimalkomma kleiner oder gleich 5 ist, auf die bessere Note zu runden ist.
(7) Unmittelbar nach erfolgreicher Absolvierung der Defensio oder Gesamtprüfung wird vom Vorsitzenden des Prüfungssenates auf Wunsch der Studierenden eine Bestätigung ausgestellt, die zur Vorlage im Zulassungsverfahren für weiterführende Studien an in- und ausländischen Bildungseinrichtungen und bei Behörden bestimmt ist und in der die Erbringung der letzten erforderlichen Prüfung für den Studienabschluss beurkundet wird. Diese Bestätigung ist für den Zeitraum von sechs Wochen ab der Ausstellung gültig.
Prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen
§ 10. (1) Die prüfungsimmanente Lehrveranstaltung stellt einen Prüfungsvorgang dar, der sich über die gesamte Dauer der Lehrveranstaltung erstreckt und mindestens zwei mündlich oder schriftlich zu erbringende Teilleistungen beinhaltet.
(2) Sollte in prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen von den Lehrenden eine Anwesenheitspflicht festgelegt werden, so ist diese in u:find bekannt zu machen. Anwesenheitspflicht kann insbesondere dann festgelegt werden, wenn die aktive Mitarbeit oder die Zusammenarbeit der Studierenden zur Erreichung der Lehr- und Lernziele erforderlich ist oder Teilleistungen erbracht werden müssen. Machen die Studierenden glaubhaft, dass sie aus einem wichtigen Grund an Lehreinheiten nicht teilnehmen können, so können sie von der*dem Leiter*in der Lehrveranstaltung von der Anwesenheitspflicht entbunden werden. Die Einhaltung der Anwesenheitspflicht ist eine Mindestanforderung für eine positive Beurteilung.
(3) Die einzelnen Teilleistungen sind von den Leiter*innen der Lehrveranstaltung in einem sachlich angemessenen, fairen und nachvollziehbaren Ausmaß für die Beurteilung heranzuziehen.
(4) Jene schriftliche Teilleistung, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, im größten Ausmaß für die Beurteilung der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung herangezogen wird und keine Voraussetzung für weitere Teilleistungen ist, wird den Studierenden bei negativer Bewertung zur Verbesserung zurückgestellt. Dies gilt insbesondere für Bachelorarbeiten. Der*Die Leiter*in gibt die Kriterien für die erfolgreiche Verbesserung nachvollziehbar bekannt. Der*Dem Studierenden wird eine angemessene Zeit zur Verbesserung eingeräumt. Die Fristen gemäß Abs. 5 sind zu beachten.
(5) Der*Die Leiter*in der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung ist berechtigt, das Nachreichen eines schriftlichen Beitrages oder das Verbessern einer Teilleistung im Sinne des Abs. 4 bei Lehrveranstaltungen des Wintersemesters bis zum folgenden 30. April, bei Lehrveranstaltungen des Sommersemesters bis zum folgenden 30. September zu gestatten. Bei Blocklehrveranstaltungen, die ausschließlich in der lehrveranstaltungsfreien Zeit stattfinden, beträgt diese Frist maximal drei Monate, beginnend mit der letzten Lehrveranstaltungseinheit.
(6) Die Studierenden sind von den Lehrenden vor dem Beginn der Anmeldefrist über u:find über die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen (§ 76 UG), über die Festlegungen auf Grundlage dieser Bestimmung und über die erlaubten Hilfsmittel für jede Teilleistung zu informieren.
(7) Die Anmeldung zu prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen erfolgt nach einem vom Rektorat nach Anhörung des*der Studienprogrammleiters*in festzulegenden Verfahren, das die zweckmäßige Verteilung von Lehrveranstaltungsplätzen und die Kontrolle der Einhaltung der Voraussetzungen für die Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen sicherstellt. Dieses ist im Mitteilungsblatt rechtzeitig kundzumachen. Der*Die Studienprogrammleiter*in informiert über die Regelungen des Anmeldeverfahrens einschließlich der An- und Abmeldefristen vor dem Beginn des Semesters in u:find und entscheidet nach Überprüfung der Erfüllung der curricularen Bedingungen über die Vergabe der Lehrveranstaltungsplätze. Der*Die Studienprogrammleiter*in ist berechtigt, die im Curriculum festgesetzte Zahl von Teilnehmer*innen für prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen unter Berücksichtigung des didaktischen Konzepts der Lehrenden, nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten und der Sicherheitsbestimmungen nach Anhörung der*des Lehrenden angemessen zu erhöhen, wenn Studierenden eine Verzögerung der Studienzeit droht und das zur Verfügung stehende Lehrbudget nicht ausreicht, um weitere Parallellehrveranstaltungen anzubieten.
(8) Angemeldete Studierende, die in der ersten Lehrveranstaltungseinheit ohne Angabe eines wichtigen Grundes nicht erschienen sind, werden von dem*der Lehrveranstaltungsleiter*in abgemeldet. Die freiwerdenden Plätze werden nach Maßgabe des Verfahrens gemäß Abs. 7 vergeben. Alle Studierende, die einen Lehrveranstaltungsplatz erhalten haben, sind zu beurteilen, sofern sie sich nicht zeitgerecht abgemeldet haben (Abs. 7) oder unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses einen wichtigen Grund für die Nichtdurchführung der Abmeldung glaubhaft machen.
(9) Studierende, die nach der Aufnahme in die prüfungsimmanente Lehrveranstaltung einen wichtigen Grund für den Abbruch der gesamten prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung ehestmöglich glaubhaft machen, werden von der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung abgemeldet. Es erfolgt keine Beurteilung und keine Dokumentation im Sammelzeugnis. Wird durch den*die Lehrveranstaltungsleiter*in das Vorliegen eines wichtigen Grundes verneint, so gilt:
- Der*Die Lehrveranstaltungsleiter*in hat sich vor der Eintragung der Beurteilung in das elektronische Prüfungsverwaltungssystem mit dem*der Studienprogrammleiter*in über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines wichtigen Grundes zu beraten.
- Wurde das Vorliegen eines wichtigen Grundes für den Abbruch der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung verneint und eine Beurteilung vorgenommen, so können die Studierenden innerhalb von vier Wochen nach der Beurteilung einen Antrag auf Abmeldung wegen eines wichtigen Grundes bei der*dem Studienpräses einbringen.
(10) Eine negativ beurteilte prüfungsimmanente Lehrveranstaltung ist durch neuerliche Absolvierung einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung, die demselben Prüfungszweck dient, zu wiederholen. Eine kommissionelle Beurteilung ist unzulässig.
Abweichende Prüfungsmethoden
§ 11. (1) Anträge auf eine abweichende Prüfungsmethode gemäß § 59 UG sind von den Studierenden bei der*dem Studienprogrammleiter*in einzureichen. Der*Die Studienprogrammleiter*in gibt die Fristen bekannt, damit sichergestellt wird, dass die Anträge und erforderlichen Nachweise der Behinderung ordnungsgemäß formal geprüft, inhaltlich entschieden und notwendige Änderungen der Prüfungsmethoden für künftige Prüfungstermine und prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen veranlasst werden können.
(2) Der*Die Studienprogrammleiter*in überprüft anhand der Studienziele sowie der vorgesehenen Prüfungen und Lehrveranstaltungstypen des Curriculums, welche Nachteilsausgleiche als abweichende Prüfungsmethoden festgelegt werden. Die Dauer der Festlegung wird aus der nachgewiesenen Behinderung abgeleitet. Ist der*die Studierende mit dieser unmittelbaren Feststellung nicht einverstanden, so entscheidet die*der Studienpräses mit Bescheid. Gegen den Bescheid ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig (Art. 130 Abs. 1 B-VG).
(3) Die Studienprogrammleiter*in hat eine entsprechend modifizierte Durchführung der Prüfung oder prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung zu veranlassen. Das Mitglied im Leitungsteam der Fakultät oder des Zentrums mit Zuständigkeit für den Geschäftsbereich Lehre stellt die dafür erforderlichen Sachmittel und Personen bereit.
(4) Die Studierenden haben auch nach der Feststellung oder der bescheidmäßigen Erledigung des Antrags eine Mitwirkungspflicht durch rechtzeitige Bekanntgabe, ob die Wahrnehmung eines Prüfungstermins oder der Besuch einer Lehrveranstaltung mit abweichender Prüfungsmethode erfolgen soll. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, kann die abweichende Prüfungsmethode nicht in Anspruch genommen werden. Der*Die Studienprogrammleiter*in setzt die dafür erforderlichen Fristen fest.
Ablauf von Prüfungen
§ 12. (1) Der*Die Prüfer*in hat sich in geeigneter Weise von der Identität der Studierenden zu überzeugen. Studierende sind verpflichtet, sich mit einem Lichtbildausweis auszuweisen. Studierende, die nicht ordnungsgemäß zur Prüfung angemeldet sind, dürfen an der Prüfung nicht teilnehmen.
(2) Bei schriftlichen Prüfungen sind den Studierenden geeignete Arbeitsplätze und Räumlichkeiten zuzuweisen, die eine ordnungsgemäße, unbeeinträchtigte und zweckmäßige Durchführung der Prüfung gewährleisten. Der*Die Studienprogrammleiter*in hat bei Prüfungen für eine fachkundige Prüfungsaufsicht zu sorgen.
(3) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Der*Die Prüfer*in bzw. der*die die Vorsitzende einer Prüfungskommission ist berechtigt, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Die Studierenden sind berechtigt, mündliche Prüfungen in Anwesenheit einer Vertrauensperson abzulegen.
(3a) Für Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation gelten die gesetzlichen Bestimmungen (insb. §§ 76a und 79 UG in der jeweils geltenden Fassung) sowie die Bestimmungen dieses Satzungsteils.
(4) Bei der Prüfung ist den Studierenden Gelegenheit zu geben, den Stand der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten und den Stand der Erreichung der Studienziele nachzuweisen. Der*Die Prüfer*in hat die Prüfung auf faire Weise durchzuführen und alles zu unterlassen, was die Studierenden diskreditieren oder in ihrer persönlichen Würde verletzen kann. Der*Die Prüfer*in oder die*der Vorsitzende des Prüfungssenates ist zur Führung eines Prüfungsprotokolls gemäß § 79 UG verpflichtet.
(5) Hinsichtlich des Inhalts, des Umfangs und der Anzahl der Frage- oder Problemstellungen sowie hinsichtlich der Dauer der Prüfung ist auf den Inhalt und Umfang des Prüfungsstoffes gemäß den Bestimmungen des Curriculums Bedacht zu nehmen.
(6) Studierende, die bei Prüfungen oder bei Teilleistungen im Rahmen von prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder gegen die gute wissenschaftliche Praxis verstoßen, werden nicht beurteilt. Der Prüfungsantritt wird im Sammelzeugnis gesondert dokumentiert und ist auf die zulässige Zahl der Antritte anzurechnen. Vor der Eintragung hat eine Dokumentation des Sachverhalts (insbesondere Aktenvermerk oder Sicherstellung von Beweismitteln) durch den*die Studienprogrammleiter*in zu erfolgen. Studierende können bei der*dem Studienpräses innerhalb von vier Wochen ab der Eintragung die Löschung des Prüfungsantritts aus dem Sammelzeugnis beantragen. Gegen die bescheidmäßige Ablehnung der Löschung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 130 Abs. 1 B-VG).
(7) Der*Die Studienprogrammleiter*in ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem Rektorat und der*dem Studienpräses für Prüfungen seines*ihres Wirkungsbereiches über die im Gesetz oder in dieser Satzung enthaltenen Bestimmungen hinaus die erforderlichen Regeln festzulegen. Die Studienkonferenz ist dazu anzuhören. Die Festlegungen sind in u:find zu veröffentlichen.
Wiederholung von Prüfungen
§ 13. (1) Die Zahl der zulässigen Wiederholungen von Prüfungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 77 UG in der jeweils geltenden Fassung).
(2) Für Prüfungswiederholungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen kommissionell durchzuführen sind (§ 77 Abs. 3 UG), gilt: Der*Die Studienprogrammleiter*in bestellt einen Prüfungssenat, dem mindestens drei nach Maßgabe der §§ 14 bzw. 15 fachlich geeignete Personen angehören. Der*Die Studienprogrammleiter*in hat entweder selbst den Vorsitz zu führen oder eine*n Prüfer*in mit dem Vorsitz zu betrauen.
(3) Die Beratung über die Beurteilung der kommissionellen Prüfung hat in nicht öffentlicher Sitzung des Prüfungssenates zu erfolgen. Die Beschlüsse des Prüfungssenates werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Gelangt der Prüfungssenat zu keinem Mehrheitsbeschluss über die Beurteilung, so ist das arithmetische Mittel aus den von den Mitgliedern vorgeschlagenen Beurteilungen zu bilden, wobei bei einem Ergebnis, dessen Wert nach dem Dezimalkomma kleiner oder gleich 5 ist, auf die bessere Note zu runden ist.
(4) Sofern das Curriculum eine entsprechende Regelung vorsieht, ist der Ersatz einer negativ beurteilten Lehrveranstaltungsprüfung oder prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung durch eine andere Prüfung, die demselben Prüfungszweck dient, jederzeit möglich.
(5) Für die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen gilt § 77 Abs. 1 UG. Die positiv beurteilte Prüfung wird mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig; Die Absolvierung mehrerer Lehrveranstaltungsprüfungen oder prüfungsimmanenter Lehrveranstaltungen zum selben Prüfungszweck ist zulässig, sofern der*die Studienprogrammleiter*in nach Maßgabe zur Verfügung stehender Restplätze zustimmt. Positiv beurteilte Lehrveranstaltungsprüfungen oder prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen können von den Studierenden durch besser beurteilte Lehrveranstaltungsprüfungen oder prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen, die demselben Prüfungszweck dienen, bis zum Abschluss des Moduls, des Studienabschnittes beziehungsweise des Studiums, dem die Lehrveranstaltungsprüfung oder prüfungsimmanente Lehrveranstaltung zugeordnet ist, formlos ersetzt werden. Die ausgetauschten Lehrveranstaltungsprüfungen oder prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen sind ebenso wie jene, die zusätzlich absolviert wurden, im Sammelzeugnis auszuweisen (erstere im Interessensmodul), erstere haben allerdings keinen Einfluss auf die Bildung von Gesamtbeurteilungen.
(6) Sind Wahlmöglichkeiten im Rahmen des Studiums vorgesehen, so wird die Wahl der Studierenden beim letztmöglichem Prüfungsantritt verbindlich und die betreffende Prüfung gilt als vorgeschriebene Prüfung gemäß § 71 UG mit den damit verbundenen gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen.
(7) Wird eine im Rahmen von Erweiterungscurricula vorgesehene Prüfung bei letztmöglichem Prüfungsantritt negativ beurteilt, ist eine Absolvierung des jeweiligen Erweiterungscurriculums nicht mehr zulässig. Die Wahl anderer Erweiterungscurricula und die Ablegung der dort vorgeschriebenen Prüfungen ist weiterhin möglich.
Durchführung digitaler Prüfungen
§ 13e. (1) Zusätzlich zu den oben genannten Bestimmungen gelten für digitale mündliche Prüfungen folgende Regelungen:
- Digitale mündliche Prüfungen finden unter Anwendung eines Videokonferenztools der Universität Wien statt.
- Wenn die Beiziehung einer Vertrauensperson von der*dem Studierenden gewünscht wird, ist sie entweder der Prüfung zuzuschalten oder hat sich, wenn sie sich im selben physischen Raum befindet, im Sichtfeld der Kamera hinter der*dem Studierenden zu platzieren.
- Die Studierenden haben als Mitwirkungspflicht den Raum vor der Prüfung so vorzubereiten, dass ihr Recht auf Privatsphäre gewahrt ist und die Durchführung der Prüfung störungsfrei möglich ist. Anlassbezogen, insbesondere im Verdachtsfall kann die*der Prüfer*in verlangen, dass der Raum mit der Kamera unter höchstmöglicher Wahrung des Rechts auf Privatsphäre ausgeschwenkt wird, um sicherzustellen, dass sich keine weiteren Personen außerhalb des Sichtfelds der Prüfer*innen und keine unerlaubten Hilfsmittel im Raum befinden.
- Studierende müssen sich mit einem Lichtbildausweis identifizieren.
- Während einer kommissionellen Prüfung sind alle Prüfer*innen zuzuschalten. Die Beschlussfassung der Prüfer*innen über die Beurteilung erfolgt ohne Zuschaltung der*des Studierenden in nicht-öffentlicher, gegebenenfalls digitaler Sitzung.
- Wenn der begründete Verdacht besteht, dass unerlaubte Hilfsmittel verwendet werden, wird die Prüfung durch den*die Prüfer*in abgebrochen. Es gelten die Bestimmungen der Satzung über die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel.
(2) Über die Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen, das den Studierenden auf Verlangen elektronisch übermittelt wird.
(3) Die Regelungen sind auch bei digital mündlich zu erbringenden Teilleistungen im Rahmen von prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen heranzuziehen. Anstelle von Live-Präsentationen kann von den Lehrenden auch eine Aufzeichnung der Präsentation durch die*den Studierenden und eine nachfolgende Live-Diskussion gestattet werden.
§ 13f. (1) Die Abwicklung der digitalen schriftlichen Prüfung erfolgt ausschließlich über die vom Rektorat festgelegte zentrale elektronische Plattform für die Durchführung digitaler schriftlicher Prüfungen. Studierende haben sich mit dem u:account einzuloggen und bestätigen dadurch ihre Identität.
(2) Bei digitalen schriftlichen Prüfungen wird zumindest eine fachkundige Person bekanntgegeben, die unmittelbar vor, während und nach der Prüfung digital erreichbar ist und für Fragen zur Prüfung und bei (technischen) Problemen verfügbar ist.
(3) Bei technischen Problemen haben sich Studierende sofort an die Prüfer*innen oder die Prüfungsaufsicht zu wenden. Wird die Prüfung ohne Angabe eines wichtigen Grundes abgebrochen oder nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes übermittelt, wird die Prüfung mit „nicht genügend“ beurteilt.
(4) Über die Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen, das den Studierenden auf Verlangen elektronisch übermittelt wird. Die Prüfungseinsicht ist zu ermöglichen, bei Multiple Choice-Fragen besteht kein Recht auf elektronische Übermittlung oder Vervielfältigung der Prüfungsfragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten. Die Prüfungseinsicht ist in diesem Fall jedenfalls vor Ort zu ermöglichen (§ 79 UG).
(5) Die Regelungen sind auch auf digital schriftlich zu erbringende Teilleistungen im Rahmen von prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen anzuwenden.
(6) Findet eine kommissionelle Prüfung digital schriftlich statt, wird die Leistung von allen Kommissionsmitgliedern beurteilt.
Qualitätssicherung schriftlicher Prüfungen und Teilleistungen
§ 13g. (1) Die Universität Wien setzt zur Verhinderung der Nutzung von unerlaubten Hilfsmitteln, zur Sicherstellung der Eigenständigkeit der Leistung und zur Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis (§ 2a Abs. 2 HS-QSG) bei schriftlichen Prüfungen und bei schriftlichen Teilleistungen im Rahmen von prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen folgende Instrumente ein:
- Programme zur Identifikation von Plagiaten oder Textähnlichkeiten
- mündliche Nachfragen zur Plausibilisierung von Antworten bei schriftlichen Prüfungen und Teilleistungen,
- mündliche Nachfragen zur Plausibilisierung, ob die*der Studierende die schriftliche Teilleistung eigenständig und ohne Zuhilfenahme unerlaubter Hilfsmittel erstellt hat und ob der*die Studierende die verwendeten wissenschaftlichen Quellen und Methoden kennt und selbst in die schriftliche Teilleistung einbezogen hat.
(2) Die Anwendung der Instrumente erfolgt bei punktuellen schriftlichen Prüfungen und Teilleistungen, die nicht digital abgehalten wurden, bei Verdacht. In allen anderen Fällen kann die Anwendung der Instrumente stichprobenartig und ohne konkreten Verdacht erfolgen. Studierende haben bei der Anwendung der Instrumente eine Mitwirkungspflicht. Mündliche Nachfragen sind von der*dem Prüfer*in spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Abnahme der Prüfung oder Abgabe der schriftlichen Leistung anzukündigen und durchzuführen.
(3) Werden Instrumente angewendet oder wird die Anwendung der Instrumente durch die Studierenden verunmöglicht, so ist darüber von der*dem Prüfer*in ein Protokoll zu erstellen und dem Prüfungsprotokoll beizufügen. Wird die Anwendung der Instrumente durch die Studierenden verunmöglicht, wird die Prüfung oder prüfungsimmanente Lehrveranstaltung nicht beurteilt. § 12 Abs. 6 ist anzuwenden.
(4) Auf Grundlage dieser Bestimmung wird keine ziffernmäßige Beurteilung (Notengebung) vorgenommen. Vor der Einleitung von erforderlichen studienrechtlichen Schritten gemäß § 12 Abs. 6 beraten die*der Prüfer*in mit der Studienprogrammleiter*in das Ergebnis und legen die weitere Vorgehensweise fest.
Validierung von Lernergebnissen
§ 13h. (1) Im Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse von Qualifikationen nach § 78 Abs. 3 UG sind folgende Standards als Kriterien heranzuziehen:
- der aktuelle Stand der Wissenschaft und ihrer Lehre;
- die im jeweiligen Curriculum festgelegten Ziele der relevanten Module und/oder Lehrveranstaltungen.
(2) Der*Die Antragsteller*in hat die Qualifikationen nach § 78 Abs. 3 UG durch geeignete Unterlagen zu belegen (§ 78 Abs. 4 Z 3 UG). Wenn die beantragten Lernergebnisse und Kompetenzen anhand der Unterlagen nicht feststellbar sind, kann der*die Studienpräses eine Beurteilung (z. B. Validierungsgespräch, Stichprobentest, Arbeitsproben) durch fachkundige Mitarbeiter*innen des wissenschaftlichen Personals anordnen.
Abweichendes digitales Angebot für besondere Gruppen von Studierenden
§ 13i. (1) Das Rektorat kann bei Vorliegen höherer Gewalt (wie beispielsweise Naturkatastrophen, Pandemien) oder ähnlich schwerwiegenden Einschränkungen in Notsituationen (wie beispielsweise Krieg oder kriegsähnliche Situationen) durch Verordnung abweichende Regeln für unmittelbar betroffene Studierende in Kraft setzen, die an einer Teilleistung im Rahmen einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung oder an einer Prüfung zwar digital teilnehmen könnten, aber nicht vor Ort teilnehmen können. Die Verordnung hat die besonderen Umstände zu benennen und den Kreis der betroffenen Studierenden zu regeln. Vor der Erlassung sind der*die Studienpräses, der*die Vorsitzende des Senats sowie der*die Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Wien anzuhören. Die Geltungsdauer der Verordnung ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen, wobei Verlängerungen der Geltungsdauer um höchstens jeweils weitere zwei Jahre nach neuerlicher Vornahme der Anhörungen zulässig sind, sofern die Voraussetzungen nach wie vor vorliegen.
(2) Die von der Verordnung umfassten Studierenden melden die Unmöglichkeit der Ablegung einer konkreten Prüfung oder Teilleistung vor Ort unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage vor dem Prüfungstermin/Termin der Teilleistung an die Prüfer*innen/Lehrveranstaltungsleiter*innen. Bei unvorhersehbarem Eintritt des Verhinderungsgrundes kann die Meldung bis spätestens drei Tage vor dem Prüfungstermin/Termin der Teilleistung erfolgen. Gemäß § 6 Abs. 8 kann jedoch bei einem unvorhersehbaren Eintritt des Verhinderungsgrundes ein triftiger Grund für die Unterlassung der zeitgerechten Abmeldung glaubhaft gemacht werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 (Zugehörigkeit zu dem von der Verordnung umfassten Personenkreis, Unmöglichkeit der Teilnahme vor Ort) ist glaubhaft zu machen; bei Zweifeln kann der*die Prüfer*in/Lehrveranstaltungsleiter*in oder der*die Studienprogrammleiter*in einen Nachweis verlangen.
(3) Sofern dies möglich ist, adaptieren die Prüfer*innen/Lehrveranstaltungsleiter*innen für diese Einzelfälle den Prüfungsakt/die Teilleistung auf ein abweichendes digitales Angebot oder eine entsprechende Ersatzleistung. Die adäquate Überprüfung der Studienziele unter Wahrung der Qualität ist sicherzustellen. Als Adaptierungen können insbesondere schriftlich zu erbringende Teilleistungen, digitale Zuschaltungen in die Lehrveranstaltung oder digitale mündliche Prüfungen an Stelle schriftlicher Prüfungen vor Ort in Betracht kommen. Die Durchführung der adaptierten Prüfung oder Teilleistung erfolgt zeitnah zum ursprünglichen Termin der Prüfung oder Teilleistung. Für Studierende, auf die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht zutreffen, besteht kein Recht auf Ablegung in dieser abgewandelten Methode.
(4) Stellt der*die Leiter*in der Lehrveranstaltung bzw. der*die Prüfer*in im Einvernehmen mit dem*der Studienprogrammleiter*in fest, dass eine Adaptierung auf ein abweichendes digitales Angebot gemäß Abs. 3 nicht möglich ist und die Prüfung oder Teilleistung daher zwingend vor Ort durchzuführen ist, so haben die Studierenden gemäß Abs. 1 das Recht, sich von der Prüfung bzw. prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung abzumelden.
Diplom- und Masterarbeiten
§ 14. (1) In Master- und Diplomstudien ist eine wissenschaftliche Arbeit (Diplomarbeit, Masterarbeit) zu verfassen (§ 81 UG). Nähere Bestimmungen über das Thema der Master- oder Diplomarbeit sind im jeweiligen Curriculum festzulegen. Bei der Festlegung und Genehmigung des Themas ist besonders darauf zu achten, dass es bei einem Vollzeitstudium innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten bearbeitet werden kann und der im Curriculum vorgesehene durchschnittliche Aufwand für Studierende in ECTS-Anrechnungspunkten nicht überschritten wird. Studierende eines Diplom- oder Masterstudiums können unverbindlich das Thema ihrer Diplom- oder Masterarbeit nach Maßgabe dieses Satzungsteils vorschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auswählen (§ 59 Abs. 1 Z 5 UG). Für die etwaige Abfassung in einer Fremdsprache (§ 59 Abs. 1 Z 7 UG) ist schon bei der Wahl des Themas die Zustimmung des*der Betreuers*in einzuholen und sind eventuelle Vorgaben des Curriculums zu beachten.
(2) Universitätsprofessor*innen, habilitierte Mitarbeiter*innen, assoziierte Universitätsprofessor*innen sowie Assistenzprofessor*innen gemäß Kollektivvertrag der Universität Wien sind generell berechtigt und nach Maßgabe ihrer sonstigen universitären Aufgaben verpflichtet, Diplom- und Masterarbeiten zu betreuen und zu beurteilen. Studierende sind berechtigt, diese Personen um die Betreuung einer Diplom- oder Masterarbeit zu ersuchen. Das Thema der Arbeit ist im Einvernehmen mit dieser Betreuerin oder diesem Betreuer festzulegen.
(3) Die*Der Studierende, die*der eine Person gemäß Abs. 2 zur Betreuung gewählt hat, hat der*dem Studienpräses den Namen dieser Person, das vorgeschlagene Thema der Diplom- oder Masterarbeit, eine kurze Beschreibung des geplanten Vorhabens sowie einen Arbeits- und Zeitplan vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekannt zu geben. Das Thema und die*der Betreuer*in gemäß Abs. 2 gelten als angenommen, wenn die*der Studienpräses diese ausdrücklich genehmigt oder nicht binnen eines Monats nach Einlangen bescheidmäßig untersagt. Diese Frist verlängert sich auf zwei Monate, wenn die*der Studienpräses vor ihrem Ablauf der oder dem Studierenden mitteilt, dass noch keine Entscheidung ergehen kann, weil noch weitere Ermittlungen erforderlich sind.
(4) Wenn das Thema einer Master- oder Diplomarbeit und die Betreuung gemäß Abs. 2 genehmigt oder nicht untersagt wurden, so kann der*die Betreuer*in dem Mitglied im Leitungsteam der Fakultät oder des Zentrums mit der Zuständigkeit für den Geschäftsbereich Lehre eine*n Mitarbeiter*in mit Doktorat vorschlagen, der*die zur Unterstützung bei der Betreuung herangezogen werden soll (Mitbetreuung). Die Genehmigung der Mitbetreuung durch das Mitglied im Leitungsteam der Fakultät oder des Zentrums mit der Zuständigkeit für den Geschäftsbereich Lehre ist zulässig, wenn der*die Mitarbeiter*in der Mitbetreuung zustimmt, das Thema der Master- oder Diplomarbeit mit seiner*ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in Einklang steht und ihre*seine übrigen Aufgaben in Forschung und Lehre nicht beeinträchtigt werden. Ein*e wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in mit Doktorat, der*die Drittmittel für die Anstellung des Studierenden zur Bearbeitung des Themas unter Einbeziehung einer internationalen Begutachtung eingeworben hat (Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung; Europäische Kommission), ist zur Übernahme der Mitbetreuung berechtigt und hat das Mitglied im Leitungsteam der Fakultät oder des Zentrums mit Zuständigkeit für den Geschäftsbereich Lehre über die Mitbetreuung zu informieren. Der*Die Mitarbeiter*in, die*der Studierende und die*der Betreuer*in legen die Grundlagen der Zusammenarbeit fest und überprüfen in regelmäßigen Abständen den Fortschritt der Master- oder Diplomarbeit. Das Mitglied im Leitungsteam der Fakultät oder des Zentrums mit der Zuständigkeit für den Geschäftsbereich Lehre kann sich über den Fortschritt informieren und die Mitbetreuung aus wichtigen Gründen widerrufen.
(5) Finden Studierende nachweislich keine*n Betreuer*in nach Abs. 2, so gilt anders als in Abs. 3 folgendes besondere Verfahren:
- Solche Studierende haben sich mit einem unverbindlichen Themenvorschlag und einer kurzen Beschreibung des gewünschten Vorhabens an die*den Studienpräses zu wenden. Dabei können sie unverbindlich eine*n Betreuer*in gemäß Abs. 2 oder Abs. 5 Z 2 vorschlagen. Die*Der Studienpräses hat zu klären, ob die Betreuung durch eine Person nach Abs. 2 möglich ist; der Kreis der internen Personen mit facheinschlägiger oder fachnaher Lehrbefugnis ist dazu anzuhören. Bestehen Zweifel über diesen Kreis, ist er von der*dem Studienpräses festzulegen. Steht eine Person nach Abs. 2 zur Verfügung, so ist sie als Betreuer*in heranzuziehen.
- Steht auch nach dem Verfahren nach Z 1 keine Person gemäß Abs. 2 zur Verfügung, so kann die*der Studienpräses im Einzelfall auf unverbindlichen Wunsch von Amts wegen und nach Anhörung der internen Personen mit facheinschlägiger oder fachnaher Lehrbefugnis a. eine*n geeignete*n Angehörigen des wissenschaftlichen Universitätspersonals mit Doktorat, oder b. in besonders begründeten Fällen eine*n geeignete*n externe Fachvertreter*in mit Lehrbefugnis oder gleichwertiger Qualifikation, wenn seine*ihre unmittelbare Forschungseinheiten in einem Naheverhältnis zu Universität Wien stehen, zur Betreuung und Beurteilung einer Diplom- oder Masterarbeit heranziehen.
(6) Nach der Heranziehung gemäß Abs. 5 ist das Thema der Arbeit in Folge im Einvernehmen zwischen der*dem Betreuer*in, Studierenden und der*dem Studienpräses festzulegen. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, so hat der*die Betreuer*in im Einvernehmen mit der*dem Studienpräses zwei Themen vorzuschlagen, aus denen die*der Studierende zu wählen hat.
(7) Die*Der Studienpräses kann in begründeten Fällen eine gemeinsame Stellungnahme von Betreuer*in und Studierenden über den bestehenden Arbeits- und Zeitplan für die Fertigstellung der wissenschaftlichen Arbeit einfordern und eine Aktualisierung beauftragen. Kommt eine gemeinsame Erstellung eines aktuellen Arbeits- oder Zeitplans nicht zustande, so hat die*der Studienpräses ein Einvernehmen über einen aktuellen Arbeits- und Zeitplan herzustellen. Ist keine einvernehmliche Lösung möglich, so kann die*der Studienpräses das Betreuungsverhältnis auflösen.
(8) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist mit Zustimmung der*des Studienpräses zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben (§ 81 Abs. 3 UG). Um die gesonderte Beurteilbarkeit zu gewährleisten, sind die einzelnen Teile der Arbeit jeweils von einer*einem einzelnen Studierenden zu verfassen und namentlich zu kennzeichnen. Auf die gemeinsame Bearbeitung des Themas insgesamt ist hinzuweisen, die Art der Zusammenarbeit ist zu beschreiben. Dies gilt auch dann, wenn getrennte Arbeiten eingereicht werden.
(9) Ein Wechsel der Betreuung ist aus wichtigen Gründen von Amts wegen durch den*die Studienpräses vorzunehmen. Der Wechsel ist bis zur Einreichung der Diplom- oder Masterarbeit möglich. Voraussetzung hierfür ist eine Anregung der Betreuer*innen oder der Wunsch der Studierenden. Der Wechsel ist von der*dem Studienpräses unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2, 3 und 5 vorzunehmen.
(10) Die abgeschlossene Diplom- oder Masterarbeit ist bei der*dem Studienpräses zur Beurteilung einzureichen. Diese*r hat die Diplom- oder Masterarbeit einem*einer Beurteiler*in zur Beurteilung zuzuweisen; der*die Beurteiler*in hat die Diplom- oder Masterarbeit innerhalb von zwei Monaten ab der Einreichung zu beurteilen. Bei Vorliegen besonderer Gründe, insbesondere wenn die Diplom- oder Masterarbeit nicht fristgerecht beurteilt wird, hat die*der Studienpräses die Diplom- oder Masterarbeit einem*einer anderen Beurteiler*in gemäß Abs. 2 zur Beurteilung zuzuweisen.
(11) Die*Der Studienpräses kann die ihr*ihm zukommenden Aufgaben mit Ausnahme des Abs. 6 an die*den Studienprogrammleiter*in übertragen. Diese*r entscheidet im Namen der*des Studienpräses. Das Mandat ist jederzeit ohne Angabe eines Grundes widerrufbar.
(12) Studierende haben das Recht auf Einsichtnahme in die Beurteilungsunterlagen über ihre wissenschaftlichen Arbeiten.
Dissertationen
§ 15. (1) In Doktoratsstudien ist eine Dissertation zu verfassen (§ 83 UG). Nähere Bestimmungen über das Thema der Dissertation sind im jeweiligen Curriculum festzulegen. Studierende eines Doktoratsstudiums können unverbindlich das Thema ihrer Dissertation nach Maßgabe der universitären Regelungen, insbesondere dieses Satzungsteils, vorschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auswählen (§ 59 Abs. 1 Z 5 UG). Für die etwaige Abfassung in einer Fremdsprache (§ 59 Abs. 1 Z 7 UG) ist schon bei der Wahl des Themas die Zustimmung des*der Betreuers*in einzuholen und sind eventuelle Vorgaben des Curriculums zu beachten.
(2) Universitätsprofessor*innen, habilitierte Mitarbeiter*innen, assoziierte Universitätsprofessor*innen sowie Assistenzprofessor*innen gemäß Kollektivvertrag der Universität Wien sind berechtigt und nach Maßgabe ihrer sonstigen universitären Aufgaben auch verpflichtet, Dissertationen zu betreuen und zu beurteilen. Studierende sind berechtigt, diese Personen um die Betreuung einer Dissertation zu ersuchen. Das Thema der Dissertation ist im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer festzulegen. Die Betreuung durch mehrere betreuungsbefugte Personen ist zulässig.
(3) (entfällt)
(4) Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen mit Doktorat sind zur Betreuung jener Dissertationen berechtigt, die aus Drittmitteln finanziert werden, die in direkter Konkurrenz mit anderen Wissenschafter*innen unter Einbeziehung einer internationalen Begutachtung eingeworben wurden und deren Zweck im Aufbau einer Gruppe von Nachwuchswissenschaftler*innen durch die*den wissenschaftliche*n Mitarbeiter*in besteht (Exzellenzförderung des European Research Council, START- und Wittgensteinpreis, „Junior Group Leader“ des Wiener Wissenschafts-, Forschungs- und Technologiefonds). Das Vorliegen der Voraussetzungen ist von der*dem Studienpräses zu überprüfen. Die in diesem Absatz genannten Mitarbeiter*innen können innerhalb solcher Forschungsprojekte auch Master- und Diplomarbeiten betreuen.
(4a) Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen des
- GMI – Gregor-Mendel-Institut für Molekulare Pflanzenbiologie,
- IMBA – Institut für Molekulare Biotechnologie,
- CeMM – Forschungszentrum für Molekulare Medizin oder
- IMP – Forschungsinstitut für Molekulare Pathologie
mit Doktorat, die an dieser Institution eine Forschungsgruppe leiten, sind zur Betreuung jener Dissertationen berechtigt, die vollständig aus Mitteln (einschließlich Drittmitteln) dieser Institution finanziert werden. Voraussetzung ist weiters, dass die qualitätssichernde Einbettung des Dissertationsvorhabens in die Universität Wien sichergestellt ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist von der*dem Studienpräses zu überprüfen.
(5) Die*Der Studienpräses ist nach Anhörung der Fachvertreter*innen gemäß Abs. 2 berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 UG oder einer den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Betreuung und Beurteilung einer Dissertation heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis nach § 103 UG gleichwertig ist.
(6) Finden Studierende keine*n Betreuer*in, die*der zur Betreuung der Dissertation berechtigt und bereit ist, so haben sie sich mit einem Exposé gemäß Abs. 8 an den*die Studienpräses zu wenden. Die Vorschläge der Studierenden bezüglich des Themas und des*der Betreuers*in haben keine Bindungswirkung. Die Genehmigung von Thema und Betreuer*in hat die*der Studienpräses ausdrücklich vorzunehmen, eine Genehmigung durch Fristablauf gemäß Abs. 10 ist ausgeschlossen. Die*Der Studienpräses hat zu klären, ob das Thema inhaltlich betreut werden kann und die Betreuung möglich ist, der Kreis der internen Personen mit facheinschlägiger oder fachnaher Lehrbefugnis ist von der*dem Studienpräses zusammenzustellen und dazu anzuhören. In der Folge hat die*der Studienpräses das Thema bescheidmäßig abzuweisen oder eine*n Betreuer*in heranzuziehen. Das Thema der Arbeit ist in Folge im Einvernehmen zwischen dem*der Betreuer*in, der*dem Studierenden und der*dem Studienpräses festzulegen. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, so hat der*die Betreuer*in im Einvernehmen mit dem*der Studienpräses zwei Themen vorzuschlagen, aus denen die*der Studierende zu wählen hat.
(7) Zur Beratung der*des Studienpräses, der betroffenen Studienprogrammleitungen, der Studierenden und Betreuenden werden Doktoratsbeiräte, die aus betreuungsbefugten Personen gemäß Abs. 2 bestehen, eingerichtet. Ein Doktoratsbeirat ist für ein oder mehrere Dissertationsgebiete oder ein größeres Teilgebiet eines Dissertationsgebiets in einem Curriculum zuständig. Die Anzahl der Doktoratsbeiräte pro Curriculum, die jeweilige Größe und der Bereich ihrer Tätigkeit werden von dem*der Studienprogrammleiter*in im Einvernehmen mit den Leiter*innen der betroffenen wissenschaftlichen Organisationseinheiten festgelegt. Die Mitglieder der Doktoratsbeiräte werden von den Leiter*innen der betroffenen wissenschaftlichen Organisationseinheiten nach Anhörung der Fakultätskonferenz für die Dauer einer Funktionsperiode gemäß § 20 Abs. 3 Organisationsplan entsendet. Der für ein Dissertationsvorhaben fachlich zuständige Doktoratsbeirat kann zu einem eingereichten Dissertationsvorhaben eine Stellungnahme abgeben.
(8) Das Dissertationsvorhaben ist von den Studierenden nach der Herstellung des Einvernehmens mit dem*der Betreuer*in oder nach der Auswahl eines Themas spätestens am Ende des ersten Studienjahrs des Doktoratsstudiums in Form eines schriftlichen Exposés, das die Zielsetzungen, die Methoden, einen Zeit- und einen Finanzplan sowie die Zustimmungserklärung des*der Betreuers*in zum Dissertationsvorhaben enthält, bei der*dem Studienpräses einzureichen und im Rahmen einer öffentlichen Präsentation vorzustellen. Der*Die Studienpräses kann für das Exposé formale Vorgaben erlassen, die von den Studierenden einzuhalten sind. Der*Die Betreuer*in kann zur öffentlichen Präsentation als Auskunftsperson herangezogen werden. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 8 sinngemäß.
(9) Die Präsentation des Dissertationsvorhabens darf entfallen oder die Öffentlichkeit darf von der Präsentation ausgeschlossen werden, wenn besonders schutzwürdige wirtschaftliche oder rechtliche (z.B. patentrechtliche) Interessen der Studierenden bzw. der das Dissertationsvorhaben betreuenden Personen vorliegen und auf Grund des Exposés eine ausreichende Entscheidungsgrundlage vorliegt. Auch in diesem Fall ist die Teilnahme der studienrechtlich zuständigen Organe und des fachlich zuständigen Doktoratsbeirats an der Präsentation zulässig. Findet das Dissertationsvorhaben im Rahmen eines bereits extern nach internationalen Maßstäben positiv evaluierten Forschungsprojekts statt, kann die Genehmigung des Dissertationsvorhabens durch den*die Studienpräses auch vor der öffentlichen Präsentation und ohne Stellungnahme des Doktoratsbeirates erfolgen. Über die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelungen im Einzelfall oder entsprechende generelle Regelungen entscheidet die*der Studienpräses nach Anhörung der Studienprogrammleitung.
(10) Auf Basis des Exposés, der Präsentation und der damit verbundenen Diskussion sowie nach einer etwaigen innerhalb von zwei Wochen nach der Präsentation oder der Entscheidung gemäß Abs. 9 der*dem Studienpräses zu übermittelnden schriftlichen Stellungnahme des fachlich zuständigen Doktoratsbeirates entscheidet die*der Studienpräses über die Genehmigung des Dissertationsvorhabens. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie ausdrücklich erteilt wurde oder wenn nicht innerhalb eines Monats nach der Präsentation oder nach der Entscheidung gemäß Abs. 9 die Ablehnung erfolgte. Wird vom Doktoratsbeirat eine Stellungnahme eingebracht, verlängert sich die Entscheidungsfrist der*des Studienpräses um zwei Wochen. Die*Der Studienpräses darf ein Dissertationsvorhaben nur auf Basis von fachlich begründeten Stellungnahmen des*der zuständigen Studienprogrammleiters*in und des fachlich zuständigen Doktoratsbeirats ablehnen. Sie*Er hat vor dieser Entscheidung den Studierenden und den vorgesehenen Betreuer*innen Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Stellungnahmen und zur Gegenstellungnahme zu geben. Die Aufforderung zur Gegenstellungnahme unterbricht die Entscheidungsfrist. Gegen die Ablehnung eines Dissertationsvorhabens ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 130 Abs. 1 B-VG).
(11) Wenn das Thema einer Dissertation und die Betreuung genehmigt oder nicht untersagt wurde, so kann der*die Betreuer*in dem Mitglied im Leitungsteam der Fakultät oder des Zentrums mit der Zuständigkeit für den Geschäftsbereich Lehre eine*n wissenschaftliche*n Mitarbeiter*in mit Doktorat vorschlagen, der* die zur Unterstützung bei der Betreuung herangezogen werden soll (Mitbetreuung). Voraussetzung ist, dass der*die Mitarbeiter*in Drittmittel für die Anstellung des Studierenden zur Bearbeitung des Themas unter Einbeziehung einer internationalen Begutachtung eingeworben hat (Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung; Europäische Kommission). Der*Die Mitarbeiter*in, die*der Studierende und der*die Betreuer*in legen die Grundlagen der Zusammenarbeit fest und überprüfen in regelmäßigen Abständen den Fortschritt der Dissertation. Das Mitglied im Leitungsteam der Fakultät oder des Zentrums mit der Zuständigkeit für den Geschäftsbereich Lehre kann sich über den Fortschritt informieren und die Mitbetreuung aus wichtigen Gründen widerrufen.
(12) Die Genehmigung des Dissertationsvorhabens ist jedenfalls Voraussetzung für den Abschluss einer Dissertationsvereinbarung, die die konkrete Ausgestaltung des Doktoratsstudiums auf Basis der rechtlichen Grundlagen, insbesondere des studienrechtlichen Teils der Satzung und der Curricula festlegt und dokumentiert. Die Dissertationsvereinbarung ist zwischen den Studierenden und den betreuenden Personen abzuschließen und bedarf der Genehmigung durch das zuständige studienrechtliche Organ. Im Falle der Inanspruchnahme von Sach- oder Geldmitteln der Organisationseinheit ist deren Verfügbarkeit von dem*der Leiter*in der Organisationseinheit zu bestätigen. Die Vereinbarkeit zwischen Dissertationsvereinbarung und den Verträgen, die zur Herstellung von Beschäftigungsverhältnissen zur Universität geschlossen wurden, ist zu beachten. Ebenso ist die Vereinbarkeit zwischen Dissertationsvereinbarungen und dem Studium im Rahmen eines strukturierten Doktoratsprogramms (z.B. Initiativkollegs oder Doktoratskollegs des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung) zu beachten.
(13) Die Dissertationsvereinbarung beinhaltet folgende Punkte:
- den Namen der*des Studierenden, Matrikelnummer, Geburtsdatum;
- die Namen der betreuenden Personen;
- das Thema der Dissertation;
- das Curriculum, auf dessen Basis das Studium absolviert wird;
- das Dissertationsgebiet, dem die Dissertation zugeordnet wird;
- das Exposé, das der Genehmigung zu Grunde liegt;
- den Zeitplan für das Dissertationsvorhaben;
- die zu erbringenden Leistungsnachweise auf Basis des Curriculums;
- die Eckdaten zur Betreuung, insbesondere die Frequenz der geplanten Feedbackgespräche zwischen Betreuer*innen und Studierenden;
- Verpflichtungserklärung der Studierenden zur Einhaltung der Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis.
(14) Die Dissertationsvereinbarung ist von den Studierenden im Einvernehmen mit den betreuenden Personen auf Basis periodischer, jedenfalls jährlicher, Berichte über den Studienfortgang durch Anhänge zu ergänzen. Die einseitige Auflösung und wesentliche Änderungen der Dissertationsvereinbarung sind aus sachlichen Gründen zulässig und bedürfen der Genehmigung durch das studienrechtlich zuständige Organ.
(15) Die abgeschlossene Dissertation ist bei der*dem Studienpräses zur Beurteilung einzureichen. Diese oder dieser hat die Dissertation zumindest zwei Beurteiler*innen gemäß § 15 Abs. 2 und 5 dieses Satzungsteiles zur Beurteilung zuzuweisen. Wenn die*der Studienpräses die Bestellung der Beurteiler*innen nicht im Sinne des § 4 des Satzungsteils „Studienpräses“ an die Studienprogrammleiter*innen übertragen hat, ist vor der Bestellung das Einvernehmen mit dem*der zuständigen Studienprogrammleiter*in herzustellen. Die*Der Studierende und die betreuenden Personen haben ein Vorschlagsrecht. Auf Wunsch des*der Studierenden kann der zuständige Doktoratsbeirat Vorschläge erstatten. Die Bestellung eines*einer Betreuers*in der Dissertation ist in begründeten Fällen zulässig, in diesem Fall ist jedenfalls auch die Beurteilung durch eine fachlich entsprechend ausgewiesene externe Person vorzusehen. Jede*r Betreuer*in einer Dissertation ist jedenfalls berechtigt, eine Stellungnahme zur Arbeit vorzulegen, die den Beurteiler*innen zur Kenntnis zu bringen ist. Die Beurteilung hat innerhalb von höchstens vier Monaten zu erfolgen.
(16) Wurden zwei Beurteiler*innen herangezogen und beurteilt eine*einer der beiden die Dissertation negativ, so hat die*der Studienpräses eine*n weitere*n Beurteiler*in heranzuziehen.
(17) Wurden zwei oder drei Beurteiler*innen herangezogen und beurteilen zwei von ihnen die Dissertation negativ, ist das Ergebnis negativ.
(18) In allen übrigen Fällen erfolgt die Beurteilung der Dissertation aufgrund der abgegebenen Benotungsvorschläge. § 13 Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Einreichung und Veröffentlichungspflicht
§ 16. (1) Wissenschaftliche Arbeiten sind bei der*dem Studienpräses elektronisch zur Beurteilung einzureichen. Die Dissertation ist jedenfalls bis zur Absolvierung der Defensio gemäß § 9 dieses Satzungsteils den zuständigen studienrechtlichen Organen, den Mitgliedern des Prüfungssenates und dem Doktoratsbeirat elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(2) Wissenschaftliche Arbeiten haben im Anhang eine Zusammenfassung (Abstract) in deutscher Sprache zu enthalten.
(3) Im Interesse der Entwicklung der wissenschaftlichen Forschung einschließlich ihrer Qualitätssicherung haben Studierende und Absolvent*innen positiv beurteilte wissenschaftliche Arbeiten, allenfalls nach Ablauf einer Sperre gemäß § 86 Abs. 4 UG, der Öffentlichkeit durch die Universität in elektronischer Fassung zur Verfügung zu stellen.
(4) Die*Der Studienpräses hat nach Anhörung des Rektorats in einer eigenen Verordnung nähere Bestimmungen über die Einreichung in elektronischer und allenfalls gedruckter Fassung gemäß § 86 UG sowie die Publikation auf einem Hochschulschriftenserver im Sinne des Abs. 3 festzulegen.
(5) Im Zuge der Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten sowie bei allen damit verbundenen studienrechtlichen Schritten darf nicht in Rechte Dritter eingegriffen werden. Schon beim Themenvorschlag ist diese Pflicht zu beachten. Sperren gemäß § 86 Abs. 4 UG sind möglichst schon beim Themenvorschlag, jedenfalls so rechtzeitig zu beantragen, dass das zuständige Organ prüfen kann, ob eine solche Sperre alle durch die Veröffentlichung möglicher Weise verletzten Interessen schützt. Ein solcher Antrag hat die geltend gemachten Interessen glaubhaft zu machen und ist schriftlich einzubringen.
Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis
§ 17. (1) Studierende haben die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis einzuhalten (§ 2a Abs. 2 HS-QSG und Richtlinie des Rektorats in der jeweils geltenden Fassung, derzeit vom 31. Jänner 2006, Mitteilungsblatt der Universität Wien, Studienjahr 2005/06, 15. Stück, Nr. 112). Nähere Bestimmungen trifft die*der Studienpräses im Einvernehmen mit dem Rektorat und dem Senat.
(2) Ergibt sich vor der Einreichung, dass ein*e Studierende*r bei der Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit in schwerwiegender Weise gegen die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis verstößt, trifft die*der Studienpräses nach Rücksprache mit dem*der Studienprogrammleiter*in und dem*der Betreuer*in die notwendigen Verfügungen, um sicherzustellen, dass die*der Studierende in Hinkunft die Regeln einhält. Die*Der Studienpräses kann insbesondere eine Änderung des Themas anordnen oder mehrere Themenvorschläge festlegen, aus denen die*der Studierende zur Fortsetzung ihrer oder seiner Arbeit einen Vorschlag auszuwählen hat. Erforderlichenfalls ist anzuordnen, dass die*der Studierende eine neue Arbeit zu einem anderen Thema aus einem anderen Fach des jeweiligen Studiums zu verfassen hat. Der*Die Betreuer*in kann auf sein*ihr Verlangen von seinen*ihren Verpflichtungen entbunden werden.
(3) Wird nach der Einreichung im Zuge der Beurteilung aufgedeckt, dass eine wissenschaftliche Arbeit in schwerwiegender Weise den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis widerspricht, so ist die wissenschaftliche Arbeit nicht zu beurteilen und im Sammelzeugnis zu dokumentieren. Die Bestimmungen des Abs. 2 hinsichtlich des Themas sind sinngemäß anzuwenden. Eine erneute Betreuung durch dieselbe Person ist ausgeschlossen.
(4) Wird nach positiver Beurteilung aufgedeckt, dass eine wissenschaftliche Arbeit den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis widerspricht (insbesondere bei Vorliegen eines Plagiats), ist ein Verfahren zur Nichtigerklärung der Beurteilung nach § 73 Abs. 1 Z 2 UG durchzuführen. Wird die Beurteilung der wissenschaftlichen Arbeit für nichtig erklärt, ist in weiterer Folge eine bereits erfolgte Verleihung eines akademischen Grades gemäß § 89 UG zu widerrufen. Im Falle, dass die*der Studierende ihr*sein Studium wiederaufnehmen oder fortsetzen will, gilt Abs. 2 entsprechend.
Studienabschluss und akademische Grade
§ 18. (1) Ein Studium ist abgeschlossen, wenn alle im Curriculum vorgeschriebenen Leistungen erbracht wurden.
(2) Anlässlich des Studienabschlusses eines Bachelor- oder Masterstudiums ist für jedes Modul eine Modulbewertung zu ermitteln. Diese wird als Mittelwert der um die ECTS-Punkte gewichteten Beurteilungen innerhalb des Moduls errechnet. Die Prüfungsleistungen des Studiums werden für die Ermittlung der Gesamtbewertung der Prüfungsleistungen nach demselben Verfahren herangezogen. Die Modulbewertungen und die Gesamtbewertung der Prüfungsleistungen werden im Anhang zum Diplom (Diploma Supplement) auf zwei Kommastellen gerundet ausgewiesen. Ist die Gesamtbewertung kleiner oder gleich 1,50 und wurden sowohl die wissenschaftliche Arbeit als auch die studienabschließende Prüfung mit „sehr gut“ bzw. mit „mit Auszeichnung bestanden“ beurteilt, ist für das gesamte Studium das Abschlussprädikat „mit Auszeichnung bestanden“ zu vergeben. In den übrigen Fällen wird das Abschlussprädikat „bestanden“ vergeben. Sieht das Curriculum fachliche Schwerpunkte vor, so ist deren Absolvierung in den jeweiligen Abschlussurkunden sichtbar zu machen.
(3) Wurden in Doktoratsstudien sowohl die wissenschaftliche Arbeit als auch die studienabschließende Prüfung mit „sehr gut“ bzw. mit „mit Auszeichnung bestanden“ beurteilt und ist der aus den Beurteilungen der für das Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen ungewichtete Durchschnitt kleiner oder gleich 1,50 ist für das gesamte Studium das Abschlussprädikat „mit Auszeichnung bestanden“ zu vergeben. In den übrigen Fällen wird das Abschlussprädikat „bestanden“ vergeben.
(3a) Bei einem (Zwischen-)Abschluss eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums mit einem Mastergrad ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Bei einem Abschluss eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums mit einem Doktorgrad ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die an der Universität Wien eingerichteten Studien sind einer der Gruppen gemäß § 54 Abs. 1 UG zuzuordnen. Die Zusätze zum abgekürzten akademischen Grad, der für ein Studium an der Universität verliehen wird, werden vom Senat auf der Grundlage der österreichweiten Abstimmung in einer Richtlinie festgelegt.
(5) Die vollständige Absolvierung aller Studienleistungen eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54b UG wird von der Universität durch eine Bestätigung der*des Studienpräses beurkundet, wenn das jeweilige Bachelor- oder Masterstudium für das Lehramt erfolgreich abgeschlossen ist.
Nostrifizierung
Antrag auf Nostrifizierung
§ 19. (1) Der*Die Nostrifizierungswerber*in hat den Antrag auf Nostrifizierung bei der*dem Studienpräses einzubringen. Der Antrag hat das dem absolvierten ausländischen Studium vergleichbare inländische Studium und den angestrebten inländischen akademischen Grad zu bezeichnen. Näheres regelt die*der Studienpräses durch Verordnung.
(2) Von fremdsprachigen Urkunden hat der*die Nostrifizierungswerber*in autorisierte Übersetzungen vorzulegen. Die Urkunde, die als Nachweis der Verleihung des akademischen Grades, wenn jedoch ein solcher nicht zu verleihen war, als Nachweis des ordnungsgemäßen Abschlusses des Studiums ausgestellt wurde, ist im Original vorzulegen. Wissenschaftliche Arbeiten sind im Original gemeinsam mit einer etwa zehnseitigen deutsch- oder englischsprachigen Zusammenfassung vorzulegen.
(3) Die*Der Studienpräses ist berechtigt, von der Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen abzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.
Ermittlungsverfahren
§ 20. (1) Die*Der Studienpräses hat den Antrag unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt des Antrags an der Universität Wien geltenden Studienplans oder Curriculums zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist.
(2) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat die*der Studienpräses dem*der Antragsteller*in die Absolvierung von Ergänzungsprüfungen oder die Ergänzung oder Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Der*Die Antragsteller*in hat diese Ergänzungen als außerordentliche*r Studierende*r an der Universität Wien zu erbringen.
Ausschluss vom Studium
§ 20a. Das Rektorat kann gemäß § 68 Abs. 1 Z 8 UG eine*n Studierende*n aufgrund einer Handlung oder von Handlungen, die eine dauerhafte oder schwer wiegende Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellt oder darstellen, unter Berücksichtigung des gesetzlichen Parteiengehörs dieser*dieses Studierenden und nach Anhörung der zuständigen Studienprogrammleiter*innen durch Bescheid vom Studium ausschließen.
Beurlaubung
§ 21. (1) Das Rektorat hat Studierende der Universität Wien auf Antrag aus folgenden Gründen für ein oder zwei Semester bescheidmäßig zu beurlauben:
- Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes;
- Erkrankung, die für mindestens vier Wochen am Studienfortschritt hindert;
- Schwangerschaft;
- Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartige Betreuungspflichten;
- Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres;
- vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung.
(2) Das Rektorat kann Studierende der Universität Wien auf Antrag aus wichtigen Gründen für ein oder zwei Semester je Anlassfall bescheidmäßig beurlauben. Wichtige Gründe sind insbesondere:
- ein Freiwilliges Umweltschutzjahr, Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst im Ausland (§ 22 bis 27a Freiwilligengesetz);
- eine mindestens vierwöchige erhebliche Beeinträchtigung der Ausübung des Studiums durch Berufstätigkeit oder durch die Berufstätigkeit bedingte Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen;
- eine mindestens vierwöchige erhebliche Beeinträchtigung der Ausübung des Studiums durch die Erledigung von Behördengängen im Ausland.
(3) Der Antrag auf Beurlaubung kann innerhalb der Antragsfrist (§ 67 Abs. 2 Z 1 UG in der jeweils geltenden Fassung) zurückgezogen werden.
Vereinbarung über die Studienleistung
§ 21a. Die Universität kann Studierenden, die in einem Diplom- oder Bachelorstudium mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte absolviert haben, bei Prüfungsinaktivität der Studierenden im vorangegangenen Studienjahr eine Vereinbarung über die Studienleistung für dieses Studium anbieten (§ 59b UG in der jeweils geltenden Fassung). Das Rektorat hat den*die Studienprogrammleiter*in vor dem Anbieten einer Vereinbarung über die Studienleistung anzuhören, sofern das Anbieten der Vereinbarung über die Studienleistung nicht ohnedies durch den*die Studienprogrammleiter*in auf Grund einer Delegation durch das Rektorat erfolgt.
Lehrgangsbeitrag
§ 22. (1) Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Teilnehmer*innen einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Zulassung zum Studium des Universitätslehrganges erlischt, wenn der Lehrgangsbeitrag nicht bis spätestens zum Ende der Zahlungsfrist in der vorgeschriebenen Höhe entrichtet wird.
Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages
§ 23. (1) Neben den in § 92 Abs. 1 UG angeführten Personengruppen ist der der Universität Wien verbleibende Studienbeitrag zu erlassen:
1. Behinderten mit einem durch Behindertenausweis des Bundessozialamtes nachzuweisenden Behinderungsgrad von zumindest 50%;
2. den Forschungsstipendiat*innen (§ 94 Abs. 1 Z 2 UG) sowie dem wissenschaftlichen und allgemeinen Universitätspersonal (§ 94 Abs. 2 und 3 UG) der Universität Wien, sofern sie in einem Beschäftigungsverhältnis zur Universität im Ausmaß von mindestens 90 Tagen während des vorangegangenen Semesters standen.
2a. Doktoratsstudierenden im ersten Semester eines Doktoratsstudiums an der Universität Wien, sofern ein Beschäftigungsverhältnis zur Universität Wien als Universitätsassistent*in praedoc oder Projektmitarbeiter*in praedoc für ein Ausmaß von mindestens 90 Tagen während dieses Semesters abgeschlossen wurde oder sofern die zuständige Dienstleistungseinrichtung der Universität Wien bestätigt, dass die Universität Wien ihnen vorbehaltlich der Erfüllung der fremdenrechtlichen Voraussetzungen einen derartigen Arbeitsvertrag anbieten wird;
3. Studierendenvertreter*innen gemäß HSG 2014 (BGBl I 45/2014) wird der Studienbeitrag auf Antrag nach Maßgabe von lit. a bis d für die Dauer der Ausübung der Funktion in der Bundesvertretung oder in der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Wien, längstens aber für vier Semester erlassen:
a. Volle Semester, in denen Studierende als Vorsitzende*r der Bundesvertretung, der Universitätsvertretung, der Fakultäts-, Zentrums- oder Studienvertretung sowie als stellvertretende Vorsitzende der Bundesvertretung, der Universitätsvertretung, der Fakultäts- oder Zentrumsvertretung sowie als Mitglieder des Senats, der Curricularkommission (§ 25 Abs. 8 Z 3 UG) oder der Kommission zur Erstellung von Gutachten gemäß § 25 Abs. 1 Z 12 UG tätig waren, werden voll angerechnet. Ebenso angerechnet werden volle Semester als stellvertretende Vorsitzende von Studienvertretungen, wenn der Studienvertretung fünf Mandatar*innen gem. § 19 Abs. 3 HSG 2014 angehören.
b. Volle Semester, in denen Studierende in der Bundesvertretung oder der Universitätsvertretung als Mandatar*innen, Referent*innen, Sachbearbeiter*innen bzw. in einer Fakultäts-, Zentrums- oder Studienvertretung als Mandatar*innen tätig waren, werden halb angerechnet.
c. Volle Semester, in denen Studierende als Mitglieder der Fakultäts-, Zentrums- oder Studienkonferenz tätig waren, werden zu einem Viertel angerechnet.
d. Die Mitgliedschaft von Studierenden in einer Berufungs- oder Habilitationskommission oder curricularen Arbeitsgruppe wird im Semester der Konstituierung und unabhängig von der Dauer der Tätigkeit der jeweiligen Kommission zu einem Viertel angerechnet.
Tätigkeiten in mehreren Organen gemäß lit. a bis d innerhalb eines Semesters werden bei der Anrechnung nicht berücksichtigt. Ein Erlass wird nur für voll angerechnete Semester vorgenommen. Zeiten der Tätigkeit als Studienvertreter*in, die bereits zu einer Verlängerung der Bezugszeit für die Studienbeihilfe herangezogen wurden (§ 31 Abs. 2 HSG 2014), werden nicht berücksichtigt. Vor der Inanspruchnahme des Erlasses nach Z 3 sind die gesetzlichen Erlassgründe oder Gründe gemäß Z 1 und 2 wahrzunehmen.
(2) Der Antrag auf Erlass kann bis zum Ende der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums (§ 62 Abs. 1 UG in der jeweils geltenden Fassung) eingebracht werden. Die Funktion und die Dauer der Tätigkeit der Studienvertreter*innen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a und b sind von der jeweils zuständigen Wahlkommission gemäß HSG 2014, Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c und d sind von der*dem Vorsitzenden der Universitätsvertretung zu betätigen. Für Angehörige des wissenschaftlichen und allgemeinen Universitätspersonals (§ 94 Abs. 2 und 3 Universitätsgesetz 2002) ist keine Antragstellung erforderlich.
(3) Der der Universität Wien verbleibende Studienbeitrag ist rückzuerstatten, wenn ein*e Studierende*r
- einbezahlt, aber innerhalb der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums (§ 62 Abs. 1 UG in der jeweils geltenden Fassung) ein Erlassgrund wirksam wird;
- einbezahlt, aber vor Beginn des Semesters ihre oder seine Zulassung zu sämtlichen Studien an allen österreichischen Universitäten erlischt;
- einbezahlt, aber vor Ende der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums (§ 62 Abs. 1 UG in der jeweils geltenden Fassung) ihr oder sein Studium abschließt und ihre oder seine Zulassung zu sämtlichen Studien an allen österreichischen Universitäten erlischt;
- einbezahlt, aber vor Ende der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums (§ 62 Abs. 1 UG in der jeweils geltenden Fassung) ihr oder sein Studium abbricht, ihre oder seine Zulassung zu sämtlichen Studien an allen österreichischen Universitäten erlischt und die oder der Studierende im vorangegangenen Semester an der Universität Wien zugelassen war;
- einbezahlt, aber vor Ende der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums (§ 62 Abs. 1 UG in der jeweils geltenden Fassung) ihr*sein Studium abbricht, ihre*seine Zulassung zu sämtlichen Studien an allen österreichischen Universitäten erlischt und die*der Studierende im betreffenden Semester an der Universität Wien noch zu keiner Prüfung angetreten ist und auch keine wissenschaftliche Arbeiten zur Beurteilung vorgelegt hat;
- vor Ende der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums (§ 62 Abs. 1 UG in der jeweils geltenden Fassung) verstirbt.
(4) Die Differenz zwischen tatsächlich einbezahltem Betrag und gefordertem Studienbeitrag ist zurückzuerstatten, wenn zu viel einbezahlt wurde.
(5) Der tatsächlich einbezahlte Betrag ist zurückzuerstatten, wenn zu wenig einbezahlt wurde und dadurch keine Zulassung bzw. Meldung der Fortsetzung erreicht wurde.
In-Kraft-Treten von Studienplänen und Curricula
§ 24. (1) Nach Genehmigung des Beschlusses der Curricular-Kommission durch den Senat sind Curricula (Erweiterungscurricula) und Änderungen von Curricula (Erweiterungscurricula) und Studienplänen im Mitteilungsblatt der Universität Wien kundzumachen.
(2) Curricula treten mit dem auf die Kundmachung unmittelbar folgenden 1. Oktober eines Jahres in Kraft, sofern die Kundmachung vor dem 1. Juli desselben Jahres erfolgt; bei der Kundmachung nach dem 1. Juli eines Jahres erfolgt das In-Kraft-Treten mit dem 1. Oktober des nächstfolgenden Jahres.
Zulassung zu Masterstudien außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist
§ 25. Die Zulassung zu Masterstudien kann auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist erfolgen, wenn:
- die Zulassung aufgrund eines Bachelorstudiums erfolgt, das im aktuellen Semester an der Universität Wien abgeschlossen wurde,
- die Fortsetzung eines Studiums für dieses Semester bereits wirksam gemeldet wurde,
- für das Masterstudium nicht besondere Zulassungs- oder Aufnahmeverfahren vorgesehen sind und
- das Curriculum des Masterstudiums ausdrücklich festlegt, dass Absolvent*innen des abgeschlossenen Bachelorstudiums gemäß Ziffer 1 ohne weitere Auflagen zu diesem Masterstudium zuzulassen sind.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 26. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung treten mit 01.10.2015 in Kraft, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt der Satzungsteil „Studienrecht“, erschienen am 30. November 2007 im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 8. Stück, Nr. 40, Änderung erschienen am 05.11.2014 im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 4. Stück, Nr. 12, außer Kraft.
(2) § 14 und § 15 dieser Verordnung treten mit 01.03.2015 in Kraft. § 15 und § 16 Satzungsteil „Studienrecht“, erschienen am 30. November 2007 im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 8. Stück, Nr. 40, Änderung erschienen am 05.11.2014 im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 4. Stück, Nr. 12, treten mit dem Inkrafttreten von § 14 und § 15 außer Kraft.
(3) Für die Doktoratsstudien mit einem Umfang von 120 ECTS-Punkten (§ 124 Abs. 15 UG) sind bis zu deren Auslaufen die Bestimmungen des § 16 in der Fassung Mitteilungsblatt Universitätsgesetz 2002, 8. Stück, Nr. 40 vom 30. November 2007 anzuwenden.
(4) Curricula, die kombinierte Modulprüfungen gemäß § 6 Studienrechtlicher Teil in der Fassung vor der Erlassung dieses Satzungsteils enthalten, sind bis 30.06.2016 an die Bestimmungen des geltenden Satzungsteils anzupassen.
(5) Curricula von Master- und Doktoratsstudien, die als studienabschließende Prüfung eine andere Prüfungsart als die Defensio gemäß § 9 vorgesehen, sind bis zum 30.06.2016 an die Bestimmungen des geltenden Satzungsteils anzupassen.
(6) § 23 Abs. 1 Z 3 tritt erstmals für das Sommersemester 2015 in Kraft. Studienvertreter*innen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Bestimmung in den genannten Funktionen tätig waren, können Zeiten ab einschließlich dem Wintersemester 2011/12 für den Erlass nach diesen Bestimmungen geltend machen.
(7) Die Änderungen in §§ 14 und 15 in der Fassung Mitteilungsblatt vom 31.01.2019 treten mit dem auf die Kundmachung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft.
(8) §§ 13a bis 13g samt Überschriften gelten für alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen ab dem Wintersemester 2020/21. Die Abschnittsüberschrift „Sonderregelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie“ sowie § 13b bis § 13d einschließlich der jeweiligen Paragraphenüberschrift treten mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft. § 13f in der Fassung Mitteilungsblatt vom 01.07.2021, 43. Stück, Nummer 197 tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft. § 13a samt Paragraphenüberschrift tritt mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft.
(9) §§ 7, 8, 10, 12 und 13e in der Fassung Mitteilungsblatt vom 01.07.2021, 43. Stück, Nummer 197 sind für Lehrveranstaltungen und Prüfungen ab dem Wintersemester 2021/22 anzuwenden. Bis dahin sind die entsprechenden Bestimmungen in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Mitteilungsblatts vom 01.07.2021, 43. Stück, Nummer 197 anzuwenden.
(10) §§ 2, 9, 13, 13h, 18, 21, 21a, 23 und 25 in der Fassung Mitteilungsblatt vom 31. Jänner 2022, 12. Stück, Nr. 45 sind ab dem Studienjahr 2022/23 und auf die dafür durchzuführenden Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden. Bis dahin sind die entsprechenden Bestimmungen in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Mitteilungsblatts vom 31. Jänner 2022, 12. Stück, Nr. 45 anzuwenden.
(11) § 13g und § 13i in der Fassung Mitteilungsblatt vom 1. März 2022, 18. Stück, Nr. 76 treten mit 1. Mai 2022 in Kraft.
(12) Die Änderungen in der Fassung Mitteilungsblatt vom 28.08.2025 treten mit dem auf die Verlautbarung im Mitteilungsblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
(13) Die Verwendbarkeit studienunterstützender Lehrangebote flankierend zur Studieneingangs- und Orientierungsphase (§ 2 Abs. 7 letzter Satz), die bereits vor der vollständigen Absolvierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase absolviert werden, im Rahmen der Alternativen Erweiterungen (§ 2 Abs. 9) gilt vorerst nur in Bachelor- und Diplomstudien, zu welchen die erstmalige Zulassung an der Universität Wien im Studienjahr 2025/26, im Studienjahr 2026/27 oder im Studienjahr 2027/28 erfolgte.
Stand: 01. 09. 2025
Rechtsverbindlich ist allein der im Mitteilungsblatt kundgemachte Text.
Satzung: Liste aller Themen
Gesamtes Inhaltsverzeichnis
- Richtlinien für akademische Ehrungen
- Wahlordnung
- Geschäftsordnung für Kollegialorgane
- Studienpräses
- Studienrecht
- Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen
- Akademische Feiern anlässlich der Verleihung eines akademischen Grades
- Zielvereinbarungen zwischen Fakultäts-/Zentrumsleitung und Wissenschafterin oder Wissenschafter
- Hausordnung
- Art und Ausmaß der Einbindung der Absolventinnen und Absolventen der Universität
- Habilitation
- Erlöschen der Lehrbefugnis
- Qualitätssicherung
- Frauenförderungs- und Gleichstellungsplan
- Gleichstellung von Personen mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung an der Universität Wien
- Ethikkommission der Universität Wien
- Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren
- Verfahren zur Besetzung von Professuren nach § 99 Abs. 4 UG für assoziierte Professorinnen und Professoren
- Besetzung von Professuren nach § 99a UG
